BGer 1B_453/2018 | |||
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BGer 1B_453/2018 vom 06.02.2019 |
1B_453/2018 |
Urteil vom 6. Februar 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Karlen,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
Bank A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Flavio Romerio,
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gegen
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Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Verwaltungsstrafverfahren; Entsiegelung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 13. September 2018 (BE.2018.3).
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Sachverhalt: | |
A. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) führt seit dem 22. Juni 2016 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen verantwortliche Personen der Bank A.________ wegen des Verdachts der Verletzung von Meldepflichten nach dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (GwG, SR 955.0). Die verantwortlichen Organe der Bank hätten (im Zusammenhang mit Kontenbeziehungen zu betrugsgeschädigten Kunden) die in Artikel 9 GwG vorgeschriebene Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) pflichtwidrig unterlassen. In ihrer aufsichtsrechtlichen Verfügung vom 25. März 2013 hatte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) zuvor festgestellt, dass die Bank im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen zur (unterdessen liquidierten) B.________ AG die bankengesetzlichen Organisations- und Gewährserfordernisse schwer verletzt habe.
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B. Die Sachverhaltsfeststellungen der FINMA in ihrer Verfügung vom 25. März 2013 basierten im Wesentlichen auf dem von einer Schweizer Anwaltskanzlei am 27. September 2012 erstellten Abschlussbericht zu einer bankinternen Untersuchung.
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C. Am 28. November 2016 erliess das EFD eine Editionsverfügung. Darin wies es die Bank an, den vollständigen Abschlussbericht vom 27. September 2012 zur bankinternen Untersuchung sowie den betreffenden vollständigen Zwischenbericht (je ohne Schwärzungen und inklusive Beilagen) herauszugeben. Zuvor hatte sich das EFD vergeblich darum bemüht, die Berichte von der FINMA zu erhalten. Am 16. Dezember 2016 reichte die Bank die fraglichen Unterlagen elektronisch und in versiegelter Form (auf einem passwortgeschützten Datenträger) beim EFD ein. Gleichzeitig erhob sie "Einsprache" gegen die Durchsuchung der Unterlagen.
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D. Am 9. Januar 2017 stellte das EFD beim Bundesstrafgericht das Gesuch um Entsiegelung der fraglichen Aufzeichnungen bzw. um deren Freigabe zur Durchsuchung. Mit Beschluss vom 4. September 2017 wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer (BstGer), das Entsiegelungsgesuch ab. Mit Urteil vom 21. März 2018 hiess das Bundesgericht die vom EFD gegen den Beschluss des BstGer vom 4. September 2017 erhobene Beschwerde gut; es hob den Beschluss auf und wies die Sache an das BstGer zur Neubeurteilung zurück (Verfahren 1B_433/2017).
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E. Mit neuem Beschluss vom 13. September 2018 hiess das BstGer das Entsiegelungsgesuch gut; es ermächtigte das EFD, die betreffenden Aufzeichnungen (interne Berichte samt Beilagen) zu durchsuchen.
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F. Gegen den Beschluss des BstGer vom 13. September 2018 gelangte die betroffene Bank mit Beschwerde vom 3. Oktober 2018 an das Bundesgericht. Sie beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches.
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Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde. Das BstGer hat sich am 23. Oktober 2018 vernehmen lassen. Das EFD beantragt mit Stellungnahme vom 2. November 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 16. November 2018. Am 13. Dezember 2018 reichte sie unaufgefordert eine weitere Eingabe (mit Beilage) ein. In einer weiteren nachträglichen Eingabe vom 10. Januar 2019 (mit Beilagen) stellte sie ein Sistierungsgesuch. Am 5. Februar 2019 reichte sie weitere Unterlagen ein.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Was das anwendbare Verfahrensrecht und die Behördenzuständigkeiten betrifft, kann auf die Erwägungen des Urteils 1B_433/2017 vom 21. März 2018 (E. 1.1-1.7) verwiesen werden.
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1.2. Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 79 BGG i.V.m. Art. 248 StPO (vgl. BGE 139 IV 246 E. 1.3 S. 248; 137 IV 145 E. 1.2-1.3 S. 147; Urteile 1B_433/2017 E. 1.7; 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.4). Zu prüfen ist, ob die rechtsuchende Bank beschwerdelegitimiert ist (Art. 81 BGG) :
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Die Beschwerdebefugnis setzt (gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entsiegelungsentscheides voraus. Die Beschwerdeführerin ist Auftraggeberin und Inhaberin der von ihr edierten internen Berichte; sie ruft das Anwaltsgeheimnis als verletzt an und ist zur Beschwerde legitimiert.
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1.3. In seinem Urteil 1B_433/2017 vom 21. März 2018 hat das Bundesgericht diverse Entsiegelungsvoraussetzungen geprüft und bejaht. Zur Abklärung der noch verbleibenden Rechtsfragen hat das Bundesgericht die Entsiegelungssache an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Soweit die Vorbringen der Beschwerdeschrift Streitfragen betreffen, welche das Bundesgericht bereits verbindlich beurteilt hat und die nicht mehr Gegenstand des zurückgewiesenen Verfahrens bilden, kann darauf nicht (nochmals) eingetreten werden.
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1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen weiteren Vorbemerkungen Anlass.
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2. In seinem Urteil 1B_433/2017 hat das Bundesgericht (zusammengefasst) Folgendes entschieden:
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2.1. Zunächst hat das Bundesgericht seine Praxis bestätigt, wonach die akzessorische anwaltliche Geschäftstätigkeit nicht vom Berufsgeheimnis geschützt ist. Diese umfasst insbesondere die Geschäftsführung bzw. Verwaltung einer Gesellschaft oder die Vermögensverwaltung. Da die akzessorische Geschäftstätigkeit eines Anwaltes als Finanzintermediär unter die geldwäschereigesetzliche Melde- und Anschlusspflicht fällt, kann er sich bei sogenannten Misch- bzw. Globalmandaten, bei denen sich anwaltsspezifische Dienstleistungen und akzessorische Geschäftstätigkeit überschneiden, nicht pauschal und umfassend auf das Berufsgeheimnis berufen (vgl. Urteil 1B_433/2017 E. 4.2-4.3; s.a BGE 143 IV 462 E. 2.2-2.3 S. 467-469; Pra 2017 Nr. 24 S. 215 ff. E. 4.2).
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Nach Massgabe der Vorschriften des GwG gehören die geldwäschereirechtliche Compliance und das interne Controlling und Auditing über rechtskonformes Geschäftsverhalten von Gesetzes wegen zu den Kernaufgaben der Banken. Diese haben Sorgfaltsregeln zu beachten bei der Identifizierung der Bankkunden und bei der Feststellung der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Personen. Ebenso dokumentieren sie die gesetzlich gebotenen besonderen Abklärungen, etwa bei ungewöhnlichen oder mit erhöhten Risiken behafteten Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen, insbesondere bei Anzeichen für verbrecherische Hintergründe von Vermögenswerten und Finanztransaktionen. Auch geben die betreffenden Dokumente Aufschluss über die gesetzlich vorgeschriebenen organisatorischen Massnahmen, welche die Bank zur Verhinderung von Geldwäscherei (und Terrorismusfinanzierung) zu treffen hat. Die Banken haben über die nach dem GwG gebotenen Abklärungen Belege so zu erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen des GwG bilden können (vgl. Urteil 1B_433/2017 E. 4.4-4.5).
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Die Bank muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung namentlich abklären, wenn die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheint, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder wenn die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko behaftet ist. Die Bank entwickelt auch Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken. Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken trifft sie zusätzliche Abklärungen. Abzuklären ist (je nach den Umständen) namentlich der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte. Die Abklärungen umfassen gegebenenfalls auch Auskünfte der Vertragspartei, der kontrollierenden Person oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person. Die Bank überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität hin und dokumentiert sie (vgl. Urteil 1B_433/2017 E. 4.7).
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Die dokumentationspflichtigen Banken bewahren die Belege so auf, dass sie auch allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen können. Diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht im Hinblick auf allfällige Strafuntersuchungen erstreckt sich auf alle nötigen (untersuchungsrelevanten) Dokumente. Zur Banken-Compliance bzw. zum internen Controlling im Rahmen der Corporate Governance gehören (gemäss dem Rundschreiben 2017/1 der FINMA) auch die zeitgerechte Berichterstattung an die Geschäftsleitung und das Oberleitungsorgan über schwerwiegende Verletzungen der Compliance bzw. Sachverhalte von grosser Tragweite und Unterstützung der Geschäftsleitung bei der Wahl der zu treffenden Anordnungen oder Massnahmen. Bei komplexen Geldwäschereiverdachtsfällen können (neben den ursprünglichen Detailbelegen) daher auch bankinterne Untersuchungsberichte und die ihnen zugrunde liegenden strukturierten Dokumentationen über umfangreiche Bankunterlagen und Compliance-Abläufe unter die untersuchungsrelevanten Dokumente fallen. Aus der Dokumentation müssen auch die für die Bank handelnden natürlichen Personen ersichtlich sein (vgl. Urteil 1B_433/2017 E. 4.5).
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Das oberste Geschäftsführungsorgan der Bank oder mindestens eines seiner Mitglieder entscheidet über die Weiterführung von Geschäftsbeziehungen und die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken sowie deren Überwachung und Auswertung. Banken mit einem sehr umfangreichen Vermögensverwaltungsgeschäft und mehrstufigen hierarchischen Strukturen können diese Verantwortung der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen. Die Bank sorgt für eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen und stellt so sicher, dass die erhöhten Risiken ermittelt werden. Sie hat eine oder mehrere qualifizierte Personen als interne Geldwäschereifachstelle zu bezeichnen. Diese unterstützt und berät die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung der Bank bei der Umsetzung der Geldwäscherei-Prävention, ohne diesen die Verantwortung dafür abzunehmen. Die Bank erstellt, organisiert und bewahrt die erforderlichen Dokumentationen so auf, dass sie Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist unter Beilage der untersuchungsrelevanten Dokumente nachkommen kann (vgl. Urteil 1B_433/2017 E. 4.10-4.11).
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2.2. Das Bundesgericht hat (im Urteil 1B_433/2017) auch seine Praxis bestätigt, wonach zwischen anwaltlicher Rechtsberatung und dem geldwäschereigesetzlich vorgeschriebenen Controlling und Auditing (betreffend die von Banken einzuhaltenden Compliance-Vorschriften bei Finanzgeschäften) zu differenzieren ist. Zwar schliesst diese gesetzlich gebotene Unterscheidung nicht aus, dass die dem GwG unterstehenden Finanzinstitute auch bei Fragen des Geldwäscherei-, Rechtshilfe- oder Bankenaufsichtsrechts anwaltliche Rechtsberatung in Anspruch nehmen können, welche durch das Anwaltsgeheimnis grundsätzlich geschützt ist. Bei komplexen Misch- und Globalmandaten, welche sowohl anwaltsspezifische Dienstleistungen als auch deutliche Elemente einer akzessorischen anwaltlichen Geschäftstätigkeit enthalten, können sich der beauftragte Anwalt oder die Anwältin und ihre Mandantschaft aber nicht pauschal und umfassend auf das Berufsgeheimnis berufen. Falls eine Bank ihre eigenen gesetzlichen Compliance- und Controlling-Aufgaben sowie die damit verbundene Pflicht, verdächtige Geschäftsabläufe sachgerecht zu dokumentieren, an Anwälte delegiert, kann sie im Falle von strafrechtlichen Untersuchungen diesbezüglich nicht "integral" das Anwaltsgeheimnis anrufen (vgl. Urteil 1B_433/2017 E. 4.13; s.a. Pra 2017 Nr. 24 S. 215 ff. E. 4.2, 6.1, 6.6 und 7.1-7.3).
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2.3. Weiter hat das Bundesgericht auf seine Rechtsprechung hingewiesen, wonach es der Inhaberin oder dem Inhaber der erhobenen Dokumente obliegt, die von ihnen angerufenen Entsiegelungshindernisse - namentlich das Vorliegen von Unterlagen aus anwaltlichen Rechtsberatungsmandaten - ausreichend zu substanziieren. Was die hier streitigen internen Berichte (samt Beilagen) betrifft, hat es den Untersuchungsauftrag an die Anwaltskanzlei als "Mischmandat" qualifiziert. Dieses enthält neben rechtsberatenden Anteilen deutliche Merkmale eines nicht anwaltsspezifischen bankenrechtlichen Controlling und Auditing der von der Bank einzuhaltenden Compliance-Vorschriften im Bereich Geldwäschereiabwehr. Die beauftragten Anwälte haben den komplexen Sachverhalt in bezug auf die Geschäftstätigkeit der Bank mit der B.________ AG und ihren Kunden detailliert untersucht. Dabei wurden unter anderem 520'000 E-Mails und zahlreiche Telefonaufzeichnungen ausgewertet und diverse Bankmitarbeiter zu den verdächtigen Sachverhalten befragt. Ausserdem haben dieselben Anwälte die Einhaltung der in diesem Zusammenhang massgeblichen bankrechtlichen Vorgaben (Aufsichtsrecht, Standesregeln, interne Weisungen etc.) geprüft und in ihren umfangreichen Berichten die Massnahmen zur Behebung allfälliger Verletzungen bankrechtlicher Vorgaben oder sonstiger bankregulatorischer Mängel erörtert. Dabei handelt es sich zumindest partiell um komplexe finanzwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Urteil 1B_433/2017 E. 4.14-4.16).
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2.4. Das Bundesgericht hat sodann den Darlegungen des EFD Rechnung getragen, dass die betroffene Bank schon im strafrechtlichen Hauptverfahren (auf entsprechende Anfrage der Aargauer Staatsanwaltschaft im Juni 2013 hin) ausdrücklich bestritten habe, über ein "eigentliches einheitliches GwG-Dossier" bezüglich der B.________ AG zu verfügen. Die Staatsanwaltschaft sei daher gezwungen gewesen, mehrmals zahlreiche Einzelunterlagen bei der Bank zu erheben und auszuwerten. Diverse Aufzeichnungen habe sie nur erhalten, weil sie zufällig auf anderem Weg Kenntnis von der Existenz dieser Unterlagen erhalten und dadurch bemerkt habe, dass die Bank den entsprechenden Editionsverfügungen nur unvollständig und zögerlich nachgekommen sei. Ausserdem hatte die Bank auch im damaligen Verfahren vor dem Bundesgericht nicht dargetan, dass sie der hier zuständigen Strafbehörde (EFD) eine andere geeignete Dokumentation - anstelle die versiegelten internen Berichte - zur Verfügung gestellt hätte (vgl. Urteil 1B_433/2017 E. 4.17-4.18).
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2.5. Das Bundesgericht kam daher zum Schluss, es sei bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz das Entsiegelungsgesuch gestützt auf das anwaltliche Berufsgeheimnis vollständig abgewiesen hatte, "ohne dabei - aufgrund von substanziierten Angaben der beschwerdegegnerischen Bank - zu prüfen, welche Teile der versiegelten Aufzeichnungen der anwaltlichen Rechtsberatung zugeordnet werden können" (Urteil 1B_433/2017 E. 4.19). Es hob den Entscheid der Beschwerdekammer vom 4. September 2017 auf und wies die Entsiegelungssache zur entsprechenden Neubeurteilung (im Sinne dieser Erwägungen) an die Vorinstanz zurück.
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3. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe auch im zurückgewiesenen Verfahren nochmals vorgebracht, die versiegelten Berichte (samt Beilagen) seien der "klassischen Anwaltstätigkeit" zuzurechnen und enthielten ausnahmslos anwaltliche Rechtsberatung. Dies widerspreche allerdings den Erwägungen des Bundesgerichtes in dessen konnexem Urteil 1B_433/2017. Dort sei bereits verbindlich festgestellt worden, dass die fraglichen Berichte deutliche Elemente eines nicht anwaltsspezifischen bankenrechtlichen Controlling und Auditing enthielten. Berichtsteile und Unterlagen, die sich nicht auf rechtsberatende juristische Analyse erstreckten, sondern der compliancespezifischen Sachverhaltsermittlung über die Geschäftsbeziehung der Beschwerdeführerin zur B.________ AG dienten, könnten nicht ohne weiteres unter das Anwaltsgeheimnis fallen.
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Zu den Inhalten der beiden Berichte (samt Beilagen) erwägt die Beschwerdekammer Folgendes:
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Der Zwischenbericht vom 3. Juli 2012 sei in fünf Kapitel gegliedert (A: Stand der Untersuchung, B: Aufbau des Zwischenberichts, C: Das EVV-Geschäft der Bank im Allgemeinen, D: Das EVV-Geschäft der Bank mit der B.________ AG im Besonderen, E: Empfohlener Gegenstand der weiteren Untersuchungen). Ihm angehängt seien diverse Beilagen, nämlich Aktennotizen bzw. Kommentare und Anträge, Berichte, E-Mails, Unterlagen zur Entwicklung der Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin zur B.________ AG, eine Rubrik "Protokolle/Gesprächsgeheimnisse/Besuchsrapporte" sowie Weisungen und Reglemente. Die Kapitel A-B enthielten allgemeine Informationen zum Untersuchungsablauf und zum Aufbau des Zwischenberichts und damit keine dem Anwaltsgeheimnis unterliegenden Informationen. In Kapitel C (Rz. 23-69) würden die Geschäftsbeziehungen der Beschwerdeführerin mit sogenannten "externen Vermögensverwaltern" (EVV) im Allgemeinen dargestellt. Insbesondere würden die Organe der Bank und deren Aufgaben geschildert und die bankinterne Weisung betreffend Geschäfte mit EVV hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäscherei einer Würdigung unterzogen. Dabei handle es sich im Wesentlichen um eine Darstellung des Sachverhalts, die grundsätzlich nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt sei. Analog verhalte es sich mit Bezug auf die Sachverhaltsdarstellung in Kapitel D (Rz. 70-203) zum EVV-Geschäft mit der B.________ AG. Die sich anschliessende vorläufige Würdigung hinsichtlich der Kredit-, Rechts- und Reputationsrisiken (Rz. 204-214) und die daraus resultierenden Empfehlungen hinsichtlich des weiteren Untersuchungsgegenstandes in Kapitel E (Rz. 215-224) fielen ebenfalls unter die gesetzlichen Controlling- und Auditing-Aufgaben der Bank. Was die Beilagen zum Zwischenbericht betrifft, handle es sich (mit Ausnahme einer Aktennotiz vom 11. Juni 2012) bei sämtlichen Unterlagen um sogenannte "vorbestehende" Bankdokumente, d.h. um solche, die vor der bankinternen Untersuchung durch die Anwaltskanzlei erstellt worden und daher nicht vom Berufsgeheimnis geschützt seien. Die Aktennotiz vom 11. Juni 2012 habe ein Bankmitarbeiter zuhanden der (mit der internen Untersuchung betrauten) Anwaltskanzlei erstellt. Sie enthalte Informationen zur bankinternen Aufbewahrung von E-Mails und falle nicht unter das Anwaltsgeheimnis.
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Der Schlussbericht vom 27. September 2012 sei in die Kapitel A-K unterteilt und enthalte zwei Anhänge (I und II). Ihm beigefügt seien diverse Beilagen, nämlich Unterlagen zur Organisation der bankinternen Untersuchung, Organigramme, Regelwerke, Dokumente zu den Geschäftsbeziehungen mit der B.________ AG, E-Mails, Protokolle über durchgeführte Interviews, Aktennotizen zu Informationsgesprächen sowie Aufzeichnungen von Telefongesprächen. Weder fielen die allgemeinen Ausführungen zum Ablauf der bankinternen Untersuchung und zum Aufbau des Schlussberichts (Kapitel A-C) unter das Anwaltsgeheimnis, noch die bankenspezifischen Controlling- und Auditing-Aufgaben betreffend Sachverhaltsdarstellung und Bericht über Rechts- und Reputationsrisiken im Fall B.________ AG (Kapitel D-J, mit Empfehlung von bankinternen Massnahmen in Kapitel K und Übersichten über die gesichteten Unterlagen und Dateien, inklusive Befragungen und Organigramme, in den Anhängen I-II). Bei den Beilagen zum Schlussbericht handle es sich grösstenteils um "vorbestehende" Bankunterlagen, darunter auch öffentlich zugängliche Dokumente. Von den Unterlagen, die nach der Mandatierung zur bankinternen Untersuchung erstellt worden seien, weise keines geheimnisgeschützte Inhalte auf. In zwei Aktennotizen vom 15. und 29. Mai 2012 (Beilagen, pag. 1038-41) hätten bankinterne Mitarbeiter Wertpapiergeschäfte der B.________ AG beschrieben. Eine weitere Aktennotiz vom 11. Juni 2012 (pag. 1051) sei identisch mit der bereits oben erwähnten Beilage (gleichen Datums) zum Zwischenbericht. In einer weiteren Beilage vom 21. September 2012 (pag. 1054) werde die Geschäftsbeziehung eines Kunden der B.________ AG ("Kundengeschichte") chronologisch dargelegt. Eine E-Mail vom 16. Mai 2012 (pag. 1894 f.) enthalte bankinterne Anweisungen zur Aktenaufbewahrung im Hinblick auf die bankinterne Untersuchung. Bei zwei E-Mails vom 6. Juni und 28. August 2012 (pag. 1896 f.) handle es sich um Konversationen zwischen Bankmitarbeitern und der mit der Untersuchung beauftragten Kanzlei betreffend Fragen zum E-Banking. Die Befragungsprotokolle enthielten Aussagen von Bankmitarbeitern zu deren Tätigkeiten und Funktionen und zu den Geschäften der B.________ AG. Auch die Befragungen fielen nicht unter die Anwaltsprivilegien. Die betroffenen Personen seien denn auch jeweils zu Beginn der Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen worden (insbes. pag. 1917), dass eine (anwaltliche) Beratung der Bankmitarbeiter im Rahmen der internen Untersuchung nicht möglich sei.
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Die sichergestellten Berichte samt Beilagen enthielten - soweit aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und überschaubar - keine durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Inhalte. Auch die übrigen Entsiegelungsvoraussetzungen (hinreichender Tatverdacht, Untersuchungsrelevanz und Verhältnismässigkeit) seien laut Vorinstanz erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid, E. 9, S. 15-21).
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4. Die Beschwerdeführerin bestreitet den hinreichenden Tatverdacht einer pflichtwidrig unterlassenen Geldwäscherei-Verdachtsmeldung an die zuständige Meldestelle des Bundes (Art. 9 i.V.m. Art. 37 GwG).
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4.1. In seinem Urteil 1B_433/2017 hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Vorinstanz die Frage des hinreichenden Tatverdachtes der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 9 und Art. 37 GwG) in ihrem Entscheid vom 4. September 2017 noch nicht geprüft (bzw. nur beiläufige Erwägungen dazu formuliert) hatte. "Der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf die vorzunehmende Neubeurteilung durch die Vorinstanz" erwog das Bundesgericht dazu Folgendes: Die obiter dicta der Beschwerdekammer zur Frage des hinreichenden Tatverdachtes hatten im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis nicht überzeugt. Sie erschienen widersprüchlich und trugen den vom EFD dargelegten massgeblichen Verdachtsgründen zu wenig Rechnung. Insbesondere schloss die damalige beiläufige Erwägung der Beschwerdekammer, die Vermögenswerte der durch Anlagebetrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und weitere Verbrechen
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4.2. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126 f.; s.a. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333).
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4.3. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweis).
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4.4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den entscheiderheblichen Sachverhalt betreffend Tatverdacht offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Beschwerdekammer vertrete die Ansicht, es hätten schon ab Februar 2011 Anhaltspunkte (für mögliche Verbrechen) vorgelegen, die eine Meldepflicht nach GwG auslösten; die von der Bank erst im März 2012 erstattete Meldung bzw. Strafanzeige sei klar verspätet erfolgt. Diese Feststellungen seien offensichtlich falsch und widersprächen einer (beiläufigen) Erwägung der Beschwerdekammer in ihrem ersten Entscheid vom 4. September 2017.
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4.5. Im angefochtenen Entscheid wird - im Wesentlichen zusammengefasst - Folgendes festgestellt:
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Vom 1. Januar 2006 bis 23. März 2012 habe die B.________ AG als externe Vermögensverwalterin für 608 Kunden der Beschwerdeführerin Aktiven in der Höhe von mehr als 242 Millionen Schweizerfranken verwaltet. Die B.________ AG habe damit geworben, eine Jahresrendite von 12-18 % zu erzielen. Bei der Aufnahme von Kundenbeziehungen habe die B.________ AG jeweils bei der Beschwerdeführerin für die Kunden (neben einem CHF-Konto) verschiedene Fremdwährungskonten eröffnet, darunter meistens ein auf kanadische Dollar lautendes (CAD-Konto). Das CAD-Konto sei in der Konteneröffnungsbestätigung der Beschwerdeführerin an die Kunden (wegen zeitlicher Verzögerungen durch die B.________ AG bei den Konteneröffnungen) "in aller Regel nicht aufgeführt worden". Die B.________ AG habe in der Folge per FAX zahlreiche Zahlungsaufträge zulasten der CAD-Konten ihrer Kunden bei der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben. Während auf den CHF-Konten regelmässig erhebliche Guthaben ausgewiesen worden seien, hätten sich auf den CAD-Konten erhebliche Sollpositionen akkumuliert. Es sei aufgrund der Untersuchungsergebnisse "unklar, ob die Kunden der B.________ AG um den Bestand der Sollsalden auf den CAD-Konten gewusst" hätten oder nicht.
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Nach den Feststellungen der FINMA hätten Organe der Beschwerdeführerin bereits seit 2007 die Sollpositionen der Kunden der B.________ AG innerhalb der Bank (informell, etwa per E-Mail-Austausch) thematisiert. Dabei sei "die B.________ AG als 'auffällig' bezeichnet" worden. "Erst am 4. August 2009" habe in der Folge eine interne Sitzung von Bankorganen stattgefunden, bei der die Geschäftsbeziehung mit der B.________ AG "diskutiert worden" sei. Dabei sei auf den Umstand hingewiesen worden, dass den ausgewiesenen hohen CHF-Kontensalden unterdessen zumeist "fast ebenso hohe Sollpositionen" auf den CAD-Konten gegenüber gestanden hätten, weshalb die Kunden netto nur noch "über geringe Vermögenswerte" bei der Bank verfügt hätten. "In der Folge" habe das Credit Office der Beschwerdeführerin in einer schriftlichen Stellungnahme festgehalten, dass "die Seriosität der B.________ AG nicht abschliessend beurteilt und Reputationsrisiken nicht ausgeschlossen" werden könnten. Am 18. Oktober 2009 sei in einer Konsumenten-Fachzeitschrift ein erster Artikel erschienen, in dem die hohen Gewinnversprechen bzw. Gewinnmeldungen der B.________ AG thematisiert worden seien. Weitere kritische Medienberichte seien gefolgt.
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Am 31. Januar 2010 habe die oben erwähnte Fachzeitschrift über den Fall eines Kunden der B.________ AG berichtet, dessen CAD-Konto einen hohen Sollsaldo aufgewiesen habe; ein Auszug über dieses Konto sei ihm (nach diesem Bericht) "nie zugestellt" worden. Weil "unbekannt gewesen sei, wie die B.________ AG selbst in Krisenjahren fast ununterbrochen Renditen zwischen 13 % und 21 % erzielt haben wolle, die B.________ AG keine Auskunft über ihr Geschäftsmodell gebe und überhöhte Gebühren" verrechne, "müsse" laut dem Medienbericht "von einer Anlage abgeraten" werden. Wie die Vorinstanz weiter darlegt, habe der Artikel vom 31. Januar 2010 "bankintern zirkuliert und alle relevanten Stellen innerhalb der Bank erreicht".
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Im Hinblick auf eine auf den 7. Juni 2010 terminierte bankinterne Sitzung habe das Credit Office der Beschwerdeführerin eine Aktennotiz an die Sitzungsteilnehmer versandt. Darin habe das Credit Office festgehalten, dass "die Bonität der B.________ AG nicht beurteilt und deren Seriosität gemäss den vorliegenden Medienberichten bezweifelt" werden müsse. Es sei "unklar, ob die Kunden von den bestehenden Kontoüberzügen und den Sollzinsen Kenntnis gehabt hätten". Insgesamt habe die Geschäftsbeziehung zur B.________ AG (laut Credit Office) "massive Reputations-, Compliance- und Delkredererisiken" aufgewiesen, weshalb sie nach Ansicht des Credit Office "nicht fortzuführen" gewesen sei.
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Die Abteilung Legal & Compliance der Bank sei von den verantwortlichen Organen der Beschwerdeführerin "erst am 1. Juli 2010 in die B.________ AG-Thematik involviert worden". Die Rechtsabteilung habe "festgestellt, dass die B.________ AG entgegen dem Willen ihrer Kunden" gehandelt habe und dass (anlässlich einer Stichprobe) eruiert worden sei, dass "Minus-Guthaben auf den CAD-Konten bei allen untersuchten Kunden" bestanden hätten, "ausser bei jenem, der die Kontoauszüge des CAD-Kontos direkt von der Bank" (und nicht von der B.________ AG) erhalten habe.
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Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen habe die Beschwerdeführerin damals "offenbar nie direkt bei ihren Kunden nachgefragt, ob sie Kenntnis vom Negativsaldo auf ihren CAD-Konten" gehabt hätten. Im Februar 2011 habe die Abteilung Legal & Compliance die verantwortlichen Organe nochmals auf in diesem Zusammenhang nicht beseitigte "Rechts- und Reputationsrisiken" hingewiesen. Insbesondere hätten die Compliance-Organe die verantwortlichen Leitungsorgane auf den "Verdacht" hingewiesen, "dass die B.________ AG eventuell ihre Kunden täuschte".
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"Spätestens" seit Februar 2011 hätten nach Ansicht der Vorinstanz somit Hinweise dafür bestanden, "dass sich die B.________ AG möglicherweise betrügerischer Machenschaften bediente" und dass sich auf von der Beschwerdeführerin geführten Konten "Gelder verbrecherischen Ursprungs" befanden. Gut ein Jahr später, im März 2012, sei die Beschwerdeführerin von einem ihrer Kunden "darauf hingewiesen worden, dass die ihnen von der B.________ AG vorgelegten Konto- und Guthabensanzeigen" nicht mit den Bankbelegen übereinstimmten. Am 28. März 2012 habe die Beschwerdeführerin bei der Aargauer Staatsanwaltschaft "Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung erstattet und gleichzeitig die FINMA über diesen Umstand informiert" (angefochtener Entscheid, S. 7-11, E. 5.2-5.4).
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4.6. Diese willkürfreien Sachverhaltserwägungen stützen sich auf die bisherigen Untersuchungsergebnisse des EFD und die Feststellungen der FINMA in ihrer aufsichtsrechtlichen Verfügung vom 25. März 2013. Offensichtlich unrichtige entscheiderhebliche Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz werden von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht dargetan. Daran ändert auch das Vorbringen nichts, die Beschwerdekammer habe in einer beiläufigen Erwägung ihres ersten Entscheides vom 4. September 2017 noch gewisse Zweifel am (damals von ihr gar noch nicht materiell beurteilten) hinreichenden Tatverdacht angedeutet (vgl. dazu oben, E. 4.1). Aufgrund ihrer materiellen Prüfung im zurückgewiesenen Verfahren haben sich diese Zweifel zerstreut.
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4.7. Was die Beschwerdeführerin darüber hinaus einwendet, lässt den hinreichenden Tatverdacht der fahrlässig oder vorsätzlich unterlassenen GwG-Verdachtsmeldung ebenfalls nicht dahinfallen. Sie bestreitet die oben (E. 4.5) dargelegten konkreten Verdachtsgründe nicht, sondern macht geltend, die Vorinstanz habe "falsche Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht gestellt". Ein blosser Anfangsverdacht oder gar "irgendein vager Verdacht" genüge für Zwangsmassnahmen nicht. Indem die Vorinstanz die im März 2012 erfolgte Strafanzeige wegen Urkundenfälschung als klar verspätet bezeichne, verstosse sie zudem in eklatanter Weise gegen die strafprozessuale Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV).
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Die Frage, ob (und falls ja in welchen Fällen) ein sogenannter Anfangsverdacht, der zumindest die Eröffnung einer Strafuntersuchung bzw. erste Untersuchungshandlungen rechtfertigt, auch als Voraussetzung für strafprozessuale Zwangsmassnahmen genügen könnte, kann hier offenbleiben. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass für eine Entsiegelung und Durchsuchung von Aufzeichnungen im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegen muss. Begriffliche Abgrenzungen zum "Anfangsverdacht" (im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) oder zum dringenden Tatverdacht (vgl. Art. 221 Abs. 1 oder Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO) sind hier nicht zu treffen. Bei der Prüfung der vorliegenden Verdachtsgründe hat die Beschwerdekammer keinen bundesrechtswidrigen (zu tiefen) Massstab an den Nachweis des hinreichenden Tatverdachtes gelegt. Sie benennt erhebliche und konkrete Verdachtsgründe für eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Meldepflicht nach GwG, und sie bejaht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen. Damit entspricht der von ihr herangezogene Verdachtsmassstab im Ergebnis auch der oben dargelegten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO (vgl. BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126).
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Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt in der Bejahung eines hinreichenden vorläufigen Tatverdachtes (als gesetzliche Voraussetzung für beweissichernde Zwangsmassnahmen im Untersuchungsverfahren) auch keine Verletzung der strafprozessualen Unschuldsvermutung.
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5. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann - weiterhin - die Untersuchungsrelevanz der edierten Berichte (samt Beilagen) und die Verhältnismässigkeit der Entsiegelung und Durchsuchung. Untersucht werde lediglich eine Übertretung und damit ein "geringfügiges Delikt". Es lägen dem EFD die vollständigen Strafakten aus dem Hauptverfahren vor, in denen sämtliche relevanten Unterlagen bereits enthalten seien. Was die versiegelten Berichte betrifft, habe die Vorinstanz zudem verkannt, dass das Bundesrecht für eine Durchsuchung von Aufzeichnungen deren "Erforderlichkeit" bzw. "Notwendigkeit" verlange.
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5.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Die zu entsiegelnden Objekte müssen untersuchungsrelevant sein (vgl. Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" (und andere Aufzeichnungen, insbesondere elektronische) dürfen nur dann durchsucht werden, "wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind" (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1 S. 209-211; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; je mit Hinweisen).
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5.2. Dass die edierten Berichte (samt Beilagen) grundsätzlich untersuchungsrelevant erscheinen und die Bedeutung der untersuchten Straftat die streitige Beweiserhebung rechtfertigt, hat das Bundesgericht bereits im Urteil 1B_433/2017 dargelegt:
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Bei der untersuchten verwaltungsstrafrechtlichen Widerhandlung gegen das GwG handelt es sich um ein Dauerdelikt und eine qualifizierte Übertretung. Die Strafdrohung ist Busse bis zu Fr. 500'000.--, somit das Fünfzigfache der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Regel-Höchststrafdrohung gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB. Selbst bei fahrlässiger Tatbegehung droht eine Busse bis zu Fr. 150'000.-- (vgl. Urteil 1B_433/2017 E. 4.10, mit Hinweis auf BGE 142 IV 276 E. 5.4.2 S. 279). Das EFD legt dar, dass ihm bei der Aufklärung eines schweren Falles der Widerhandlung gegen die Meldepflichten des GwG ein empfindlicher Beweisverlust drohe sowie eine gravierende Erschwerung und Komplizierung der Strafuntersuchung. Mutmassliche Vortat der versäumten Geldwäscherei-Verdachtsmeldung ist ein umfangreicher gewerbsmässiger Anlagebetrug mit Hunderten von geschädigten Personen und einer sehr hohen Deliktssumme von insgesamt ca. 250 Mio. Franken. Die streitige Beweiserhebung dient der Aufklärung der damit zusammenhängenden strafrechtlichen Verantwortlichkeiten und insofern auch der Gewährleistung der Sicherheit und Reputation des schweizerischen Finanzplatzes und dem Interesse der Schweizer Wirtschaft und Öffentlichkeit an gesetzeskonformen Abwehrmassnahmen (insbesondere von grossen und systemrelevanten Banken) gegen Geldwäscherei und schwere Formen der Wirtschaftskriminalität (vgl. Urteil 1B_433/2017 E. 1.8; s.a. angefochtener Entscheid, E. 7 und E. 8.1-8.4).
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Die bankinternen Berichte (samt Beilagen) sind auch grundsätzlich untersuchungsrelevant: Die Anwälte haben den komplexen Sachverhalt in bezug auf die Geschäftstätigkeit der Bank mit der fraglichen Investment-Gesellschaft und ihren Kunden detailliert untersucht. Dabei wurden unter anderem 520'000 E-Mails und zahlreiche Telefonaufzeichnungen ausgewertet und diverse Bankmitarbeiter zu den verdächtigen Sachverhalten befragt. Ausserdem haben dieselben Anwälte die Einhaltung der in diesem Zusammenhang "massgeblichen bankrechtlichen Vorgaben (Aufsichtsrecht, Standesregeln, interne Weisungen etc.) " geprüft und in ihren umfangreichen Berichten "die Massnahmen zur Behebung allfälliger Verletzungen bankrechtlicher Vorgaben oder sonstiger bankregulatorischer Mängel" erörtert (vgl. Urteil 1B_433/2017 E. 4.16). Zum analogen Ergebnis gelangt auch die Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid, S. 12 f., E. 6.2-6.3).
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5.3. Es kann offenbleiben, inwieweit die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (unter den Gesichtspunkten der "res iudicata" und des Novenverbots, vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) zulässig sind. Sie lassen den angefochtenen Entscheid jedenfalls nicht als unverhältnismässig erscheinen:
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5.4. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Strafakten des separaten Hauptverfahrens (vor den Aargauer Strafgerichten) lässt die Untersuchungsrelevanz der vom EFD sichergestellten bankinternen Berichte (samt Beilagen) nicht dahinfallen. Im Hauptverfahren war zu prüfen, inwieweit den beschuldigten Verantwortlichen der B.________ AG Betrug und andere Wirtschaftsdelikte zum Nachteil ihrer Vermögensverwaltungskunden vorzuwerfen sind. Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren geht es um einen anderen strafrechtlichen Vorwurf, nämlich um die Frage, ob die verantwortlichen Organe der Beschwerdeführerin die im GwG vorgeschriebene Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei pflichtwidrig unterliessen. Wie die Beschwerdeführerin zudem einräumt, sind die versiegelten internen Berichte nicht bereits Teil der Strafakten des Hauptverfahrens. Auch der Hinweis, die Untersuchung des EFD stütze sich unter anderem auf die aufsichtsrechtliche Verfügung der FINMA vom 23. März 2013, lässt die versiegelten Berichte für die Aufklärung der mutmasslichen Widerhandlung gegen das GwG nicht als offensichtlich untauglich erscheinen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin verlangt die potenzielle Untersuchungsrelevanz (im Sinne der dargelegten einschlägigen Praxis) keinen Nachweis, dass die sichergestellten Unterlagen für eine Aufklärung unabdinglich bzw. "notwendig" erscheinen müssten.
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Da es sich bei der förmlich beschuldigten Person und bei den übrigen mutmasslichen Verantwortlichen allesamt um (damalige) Organe der Beschwerdeführerin handelt, ist an die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Zwangsmassnahmen im übrigen auch kein besonders strenger Massstab anzulegen (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO).
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6. Das vorinstanzliche Verfahren hatte sich - gemäss dem rückweisenden Urteil des Bundesgerichtes vom 21. März 2018 - hauptsächlich auf die Frage zu konzentrieren, ob die Beschwerdeführerin substanziiert darlegen konnte, inwiefern "Teile der versiegelten Aufzeichnungen" allenfalls "der anwaltlichen Rechtsberatung zugeordnet" werden könnten (Urteil 1B_433/2017 E. 4.19). Die Bank stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe nicht, "wie gefordert", die Berichte (samt Beilagen) "nach dem Anwaltsgeheimnis unterstellten Teilen" durchsucht und diese ausgeschieden. Statt dessen habe das Bundesstrafgericht alle sichergestellten Unterlagen "integral" und zu Unrecht vom Berufsgeheimnis ausgenommen. In den internen Untersuchungsberichten seien keine dem bankenspezifischen Controlling und Auditing zuzurechnenden Abklärungen oder Dokumentationen von "einzelnen Kundenbeziehungen" oder Finanztransaktionen (im Sinne der geldwäschereigesetzlichen Bestimmungen) erfolgt. Auch alle den Berichten beiliegenden internen Bankdokumente, die vor der Einschaltung der Anwaltskanzlei erstellt wurden (sogenannte "vorbestehende" Bankunterlagen), unterstünden dem Berufsprivileg, da sie von den mandatierten Anwälten (im Rahmen der internen Untersuchung) gesichtet bzw. "analysiert" worden seien. Der angefochtene Entscheid verletze das Anwaltsgeheimnis und damit Bundesrecht.
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6.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (Art. 50 Abs. 2 VStrR; Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene dieser Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, sind die Gerichte nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen gesetzlich geschützten Geheimnisgründen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind (besonders bei sehr umfangreichen Unterlagen oder elektronischen Dateien) diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74; s.a. Urteile 1B_196/2018 vom 26. November 2018 E. 1.2-1.5; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.14).
| 54 |
6.2. Soweit die Beschwerdeführerin im zurückgewiesenen Verfahren erneut - sinngemäss - geltend macht, die sichergestellten internen Berichte (samt Beilagen) fielen pauschal unter das Berufsprivileg der Anwälte, ist darauf nicht mehr einzutreten. Das Bundesgericht hat diesen Standpunkt bereits mit ausführlicher Begründung verworfen (vgl. oben, E. 1.3 und 2.1-2.5; s.a. BGE 142 IV 207 E. 7.1.1-7.1.5 S. 209-211, E. 7.2.2 S. 212 f.; Urteil 1B_85/2016 vom 20. September 2016 = Pra 2017 Nr. 24 S. 215 ff. E. 6.2-6.5). Auch der Ansicht, alle untersuchungsrelevanten Beweisunterlagen - insbesondere "vorbestehende" interne Bankdokumente betreffend den Fall B.________ AG - die von Anwälten gesichtet bzw. "analysiert" worden seien, unterstünden automatisch dem Berufsprivileg, kann nicht gefolgt werden (vgl. Urteil 1B_196/2018 vom 26. November 2018 E. 1.5).
| 55 |
Die vorliegende Strafuntersuchung richtet sich gegen die eigenen Organe der Beschwerdeführerin. Förmlich beschuldigt ist ein ehemaliges hohes Kadermitglied der Bank. Die von Zwangsmassnahmen betroffene Bank hatte dem EFD grundsätzlich ein geeignetes Geldwäscherei-Compliance-Dossier (mit strukturierten bankinternen Unterlagen) vorzulegen ( vgl. oben, E. 2.1-2.4). Nachdem sie eine solche Mitwirkung gemäss den vorliegenden Akten mehrmals verweigert hat, oblag es der Beschwerdeführerin, im Entsiegelungsverfahren betreffend die internen Untersuchungsberichte (samt Beilagen) wenigstens konkret darzulegen, welche Teile davon ihrer Ansicht nach aus dem Bereich der dokumentationspflichtigen Geldwäscherei-Prävention der Banken fallen sollen und ausschliesslich der berufstypischen anwaltlichen Rechtsberatung zuzurechnen seien.
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6.3. Im zurückgewiesenen Entsiegelungsverfahren hat sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt gestellt, in den internen Berichten seien keine dem bankenspezifischen Controlling und Auditing zuzurechnenden Abklärungen oder Dokumentationen von "einzelnen Kundenbeziehungen" oder Finanztransaktionen (im Sinne der geldwäschereigesetzlichen Bestimmungen) erfolgt. Die Vorinstanz legt demgegenüber nachvollziehbar dar, dass beide Berichte (samt Beilagen) über weite Strecken solche bankenspezifischen Abklärungen und Dokumentationen enthalten (vgl. dazu oben, E. 3). In ihren Eingaben an das Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihren vorinstanzlichen Standpunkt.
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Indem die Beschwerdeführerin dem Bundesstrafgericht vorwirft, es habe versäumt, die sichergestellten Berichte (samt Beilagen) zu durchsuchen und nach jenen Teilen zu forschen, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen könnten, verkennt sie ihre eigenen prozessualen Obliegenheiten im Entsiegelungsverfahren. Soweit sie auch im zurückgewiesenen Verfahren nicht ausreichend substanziiert hat, welche konkreten Dokumente oder Berichtsabschnitte ihrer Ansicht nach unter die anwaltlichen Berufsprivilegien fallen sollten, durfte das Bundesstrafgericht ein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse als Durchsuchungshindernis verneinen. Dabei war es der Vorinstanz von Bundesrechts wegen erlaubt, die beiden umfangreichen Untersuchungsberichte zu einem komplexen Sachverhalt und die zahlreichen beigefügten Unterlagen einer (thematisch gruppierten) stichprobeweisen Prüfung zu unterziehen. Demgegenüber war es nicht ihre gesetzliche Aufgabe, von Amtes wegen danach zu forschen, welche Bestandteile der bankinternen Berichte (samt Beilagen) gegebenenfalls unter das Anwaltsgeheimnis fallen könnten. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nachträglich unzulässige Noven vorbringt, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).
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7. In ihrer nachträglichen Eingabe vom 13. Dezember 2018 verweist die Beschwerdeführerin schliesslich noch auf das Schlussprotokoll des EFD vom 7. Dezember 2018 in der Strafuntersuchung gegen einen Beschuldigten. Sie argumentiert, das EFD habe aufgrund der ihm bereits vorliegenden Unterlagen die Untersuchung gegen diesen Beschuldigten abschliessen können, weshalb sich die zusätzliche Entsiegelung der fraglichen Berichte als unnötig und damit unverhältnismässig erweise.
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Beim Schlussprotokoll des EFD vom 7. Dezember 2018 handelt es sich um ein Novum, auf welches die Vorinstanz beim angefochtenen Entscheid vom 13. September 2018 noch gar nicht abstellen konnte. Auf die betreffenden Vorbringen ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen ergäbe sich aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten (2 Seiten umfassenden) Auszug des 50-seitigen Schlussprotokolls auch materiell kein Entsiegelungshindernis. Das Bundesgericht hat bereits im Urteil 1B_433/2017 entschieden, dass die fraglichen Dokumente (Abschlussbericht und Zwischenbericht mit Beilagen) für die sorgfältige Aufklärung der untersuchten Straftat nicht als offensichtlich unerheblich erscheinen. Auch wurde dort erwogen, dass ein hohes öffentliches Interesse an einer Aufklärung der untersuchten Straftat besteht. Aus dem Umstand, dass die Strafbehörden ihre Abklärungen bisher auf die ihnen bereits vorliegenden Beweisunterlagen stützen mussten, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Im Übrigen bezieht sich das Schlussprotokoll vom 7. Dezember 2018 nur auf die bisher eruierte und förmlich beschuldigte Person. Dabei hatte das EFD auch der Verjährungsproblematik Rechnung zu tragen. Analoges gilt für die weiteren (am 5. Februar 2019) nachgereichten Unterlagen, welche das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffen.
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8. Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin haben - soweit sie sich auf den Gegenstand des zurückgewiesenen Entsiegelungsverfahrens beziehen - keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.
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Dies gilt namentlich für die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze ihre eigenen "Verteidigungsrechte". Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht selbst beschuldigt. Sie ist als (juristische) Drittperson und Inhaberin der fraglichen Unterlagen vom Entsiegelungsentscheid betroffen. Rechtmässige Beweiserhebungen (etwa Editionen und Entsiegelungen) würden im Übrigen auch die Verteidigungsrechte von beschuldigten Personen nicht verletzen.
| 62 |
Nicht einzutreten ist auf das beiläufig erhobene Vorbringen, die internen Berichte dürften im Verwaltungsstrafverfahren "nicht verwertet" werden, da den Bankmitarbeitern bei den internen Befragungen (durch die Anwälte der Beschwerdeführerin) "nicht die strafverfahrensrechtlichen Garantien" zugestanden worden seien. Der Grundsatz "nemo tenetur" stellt in der vorliegenden Konstellation kein Entsiegelungshindernis dar (vgl. Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO; BGE 142 IV 207 E. 8-9 S. 213-227). Die Beurteilung, ob in diesem Zusammenhang ein Beweisverwertungsverbot vorliegen könnte, ist dem erkennenden Sachrichter vorzubehalten.
| 63 |
9. Das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. Es liegt kein Sistierungsgrund vor.
| 64 |
Ebenso ist ihr Gesuch um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung abzuweisen. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind auch diesbezüglich nicht erfüllt.
| 65 |
10. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
| 66 |
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hinfällig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Gesuche um Sistierung des Verfahrens und Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung werden abgewiesen.
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2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Februar 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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