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Informationen zum Dokument  BGer 5A_40/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_40/2019 vom 06.02.2019
 
 
5A_40/2019
 
 
Urteil vom 6. Februar 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Thurgau,
 
Beschwerdegegner,
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung (Akteneinsicht),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Thurgau vom 21. November 2018 (KES.2018.71).
 
 
Sachverhalt:
 
Für den Hintergrund kann auf das Urteil 5A_959/2018 verwiesen werden.
1
Am 24. August 2018 beantragte Rechtsanwalt Tim Walker als Vertreter von A.A.________ bei der KESB U.________ die Zustellung sämtlicher Akten zur Einsichtnahme.
2
Tags darauf teilte ihm die KESB mit, es bestehe hierfür keine rechtliche Grundlage; sie (die KESB) habe mit Entscheid vom 30. August 2018 Rechtsanwältin E.________ als Kinderanwältin eingesetzt.
3
Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 26. Oktober 2018 beantragte Rechtsanwalt Tim Walker beim Obergericht des Kantons Thurgau, die KESB sei anzuweisen, ihm Akteneinsicht zu gewähren.
4
Zwischenzeitlich war A.A.________ in einem Jugendheim untergebracht worden und das Obergericht hatte die diesbezügliche Beschwerde am 11. Oktober 2018 abgewiesen (das Bundesgericht wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit dem erwähnten Urteil 5A_959/2018 ab, soweit es darauf eintrat). In der Folge schrieb das Obergericht die Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Entscheid vom 21. November 2018 als gegenstandslos ab. Dabei hielt es fest, dass es Tim Walker am 30. Oktober 2018 als Vertrauensperson von A.A.________ sämtliche Akten im Original für 10 Tage zur Einsicht habe zukommen lassen und Tim Walker diese am 6. November 2018 retourniert habe. Damit sei ihm vollständig Akteneinsicht gewährt und seine diesbezügliche Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos geworden.
5
Hiergegen hat Tim Walker am 11. Januar 2019 im Namen von A.A.________ Beschwerde erhoben mit dem Begehren, das Obergericht sei anzuweisen, die Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 15. Januar 2019 wurde er im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgefordert, bis zum 30. Januar 2019 die Bedürftigkeit nachzuweisen; diese Aufforderung blieb unbeachtet. Mit Stellungnahme vom 1. Februar 2019 hielt das Obergericht fest, dass A.A.________ nie einen Anwaltswechsel beantragt habe, weshalb es Tim Walker als Vertrauensperson (nicht als Vertreter) von A.A.________ am 30. Oktober 2018 sämtliche Akten habe zukommen lassen und er damit vollständig Akteneinsicht erhalten habe.
6
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
7
2. Tim Walker äussert sich einzig dazu, wieso er ungeachtet der eingesetzten Kinderanwältin zur Vertretung von A.A.________ legitimiert und nicht nur deren Vertrauensperson sei. Allein daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass eine Behandlung der Rechtsverweigerungsbeschwerde unrechtmässig unterblieben wäre. Vielmehr müsste er sich, um den genannten Begründungsanforderungen zu genügen, mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und kurz darlegen, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, wenn das Obergericht zufolge Zusendung sämtlicher Verfahrensakten von einer vollständigen Gewährung der Akteneinsicht und damit von der Gegenstandslosigkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde ausgegangen ist. Als Folge fehlt es sodann den Beanstandungen im Zusammenhang mit der Entschädigung an einer Grundlage.
8
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
9
4. Das vor Bundesgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist trotz entsprechender Aufforderung und Androhung des Abweisens im Unterlassungsfall unbegründet geblieben. Zudem fehlt es auch an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege, weil der Beschwerde, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte. Das Gesuch ist folglich abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
10
5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
11
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Mutter C.A.________, dem Beistand D.________ und der Kinderanwältin E.________ und der KESB U.________ schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Februar 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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