BGer 2C_124/2019 | |||
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BGer 2C_124/2019 vom 07.02.2019 |
2C_124/2019 |
Urteil vom 7. Februar 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch KBT Treuhand AG,
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gegen
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Kantonale Steuerverwaltung Obwalden.
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Gegenstand
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Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Obwalden, direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2014 und 2015,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
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vom 18. Dezember 2018 (B 18/003).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die A.________ AG mit Sitz in U.________/ZH (bis Februar 2016 Sitz in V.________/OW) ist im Finanzbereich tätig. Einziges Verwaltungsratsmitglied ist B.________. Dieser verkaufte der A.________ AG gemäss Aktienkaufvertrag vom 26. November 2012 3'200 Namenaktien der C.________ AG zum Preis von Fr. 159.-- pro Aktie. Die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden hielt in der Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2012 vom 30. April 2014 fest, dass im Umfang von Fr. 252'000.-- ein Non-Valeur eingebracht worden sei, weil der damalige Wert einer Aktie lediglich Fr. 80.-- betragen habe. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie am 28. Mai 2014 ab.
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1.2. Am 26. Februar 2016 stellte die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden der A.________ AG die definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2014 und 2015 zu und setzte die Steuerbeträge jeweils auf den Minimalbetrag fest. Sie erwog, dass sich der verrechenbare Verlustvortrag per 1. Januar 2015 auf Fr. 160'930.-- statt auf Fr. 412'930.-- belaufe, weil infolge Abschreibung des in der Steuerperiode 2012 eingebrachten Non-Valeurs eine verdeckte Gewinnausschüttung an B.________ in Höhe von Fr. 252'000.-- vorliege. Dementsprechend belaufe sich der verrechenbare Verlustvortrag per 1. Januar 2016 auf Fr. 97'775.-- statt auf Fr. 349'775.--. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Steuerverwaltung des Kantons Obwalden am 14. März 2016, die Steuerrekurskommission Obwalden am 30. März 2017 und das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden am 18. Dezember 2018 ab.
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1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Januar 2019 beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung an B.________ vorliege. Der verrechenbare Verlustvortrag per 31. Dezember 2014 sei auf Fr. 412'930.-- festzulegen. Der Abteilungspräsident hat weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt.
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Erwägung 2 | |
Das Urteil der Vorinstanz wird sowohl in Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch die kantonalen Steuern in derselben Rechtsschrift angefochten, was zulässig ist. Das Bundesgericht behandelt die aufgeworfenen Fragen in einem Urteil, da sie auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen (Urteil 2C_479/2016 und 2C_480/2016 vom 12. Januar 2017 E. 1.1).
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3. | |
3.1. Die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten setzt voraus, dass ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids besteht (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Ergibt sich aufgrund der Verlustverrechnung nach Art. 67 DBG (SR 642.11) bzw. Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) eine Nullveranlagung, fehlt es der steuerpflichtigen Person gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Folge an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte. Die Höhe des für die Nachfolgeperiode massgebenden verbleibenden Verlustvortrags ist folglich in der Nachfolgeperiode zu prüfen (BGE 140 I 114 E. 2.4.1 S. 119 f. mit Hinweisen).
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3.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Qualifikation der in der Steuerperiode 2012 erworbenen Aktien als Non-Valeur und die daraus folgende Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung an ihren Aktionär. Dadurch haben sich ihre Verlustvorträge in den Steuerperioden 2014 und 2015 um Fr. 252'000.-- verringert. Es ist indessen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin so oder anders in den hier streitigen Steuerperioden 2014 und 2015 durch die Verlustverrechnung keinen steuerbaren Reingewinn erzielt und lediglich den (kantonalen) Minimalsteuerbetrag zu entrichten hat. Ein Interesse an der Feststellung des verrechenbaren Verlustvortrags besitzt sie nach der vorher zitierten Rechtsprechung nicht. Der Verlustvortrag ist erst dann zu prüfen, wenn die Beschwerdeführerin einen steuerbaren Reingewinn erzielt. Das Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht daraus, dass die (vermeintliche) verdeckte Gewinnausschüttung allenfalls bei ihrem Aktionär als Einkommen aufgerechnet wird. In diesem Fall steht es dem Aktionär frei, die entsprechende Steuerveranlagung anzufechten. Mangelt es somit an einem Rechtsschutzinteresse, ist auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
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Erwägung 4 | |
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2014 und 2015 wird nicht eingetreten.
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2. Auf die Beschwerde betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2014 und 2015 wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Februar 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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