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Informationen zum Dokument  BGer 6B_699/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_699/2018 vom 07.02.2019
 
 
6B_699/2018
 
 
Urteil vom 7. Februar 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch Advokat Silvio Bürgi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, mehrfacher Landfriedensbruch usw.; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz in dubio pro reo,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 23. März 2018 (SB.2017.15).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ wird vorgeworfen, er habe am 21. Mai 2010 gegen 22.00 Uhr in der Innerstadt von Basel als Teilnehmer einer nicht bewilligten Demonstration von rund 200 Personen "für mehr kulturellen Freiraum" an erheblichen Sachbeschädigungen mitgewirkt. Im Einzelnen hätten sich X.________ und mindestens 20 weitere vermummte Personen aus dem linksautonomen Umfeld, nachdem der sich in Richtung Freie Strasse bewegende Demonstrationszug die Streitgasse erreicht hatte, mit Arbeitshandschuhen, Spraydosen und diversen Schlagwerkzeugen, wie Gipserbeile, Maurer- und Schlosserhämmer, ausgerüstet. In der folgenden Zeitspanne zwischen ca. 22.20 und 22.35 Uhr hätten sich diese jeweils kurzzeitig aus dem Demonstrationszug gelöst und bei 28 Verkaufsgeschäften und Kaufhäusern in der Streitgasse, am Münsterberg und der Freien Strasse Schaufenster eingeschlagen, gläserne Eingangstüren zertrümmert, den Bildschirm eines Bancomaten demoliert, sowie zehn parkierte Personenwagen beschädigt und antikapitalistische Parolen und Symbole an Gebäudefassaden gesprayt. Dabei sei ein Sachschaden von insgesamt CHF 265'121.60 und EUR 9'706.97 entstanden (Anklagepunkt I.1).
1
Im Weiteren wird X.________ vorgeworfen, er habe zusammen mit einer grösseren Gruppe linksautonomer Personen am 14. September 2013 in Zürich die von fundamentalistischen christlichen und rechtskonservativen Kreisen veranstaltete Kundgebung "Marsch fürs Läbe" gestört. Als ein ziviles Einsatzteam der Stadtpolizei Zürich versuchte, eine in den Kundgebungszug geschobene Reihe mit Fahrradschlössern aneinander geketteter Container aus dem Weg zu räumen, seien sie von den Störern angegriffen worden. Beim Versuch des Polizeibeamten Kpl A.________ (nachfolgend: Privatkläger), einen der Aktivisten zu arretieren, sei X.________ auf jenen zugerannt und habe ihn mit vollem Körpereinsatz angerempelt, so dass er in den Maschendrahtzaun eines Baustellengitters und hernach auf den Boden gestürzt sei. Dadurch habe X.________ die Festnahme des Gegendemonstranten verhindert, der unerkannt habe entkommen können (Anklagepunkt I.2).
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B.
 
Das Strafdreiergericht erklärte X.________ mit Urteil vom 6. September 2016 der Gewalt und Drohung gegen Beamte, der Sachbeschädigung, qualifiziert begangen durch öffentliche Zusammenrottung und grossen Schaden, des mehrfachen Landfriedensbruchs sowie der Begünstigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung des Polizeigewahrsams. Im Weiteren verurteilte es X.________ zur Leistung von Schadenersatz an verschiedene Geschädigte. Zwei Schadenersatzforderungen verwies es auf den Zivilweg, die Genugtuungsforderung des Privatklägers wies es ab. Vom Widerruf des bedingten Strafvollzugs für eine von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 22. Oktober 2012 ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.-- sah es ab.
3
Auf Berufung des Beurteilten bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 23. März 2018 das erstinstanzliche Urteil, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen war.
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C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, er sei von der Anklage der Sachbeschädigung, der Gewalt und Drohung gegen Beamte, des mehrfachen Landfriedensbruchs und der Begünstigung freizusprechen und die Schadenersatzklagen seien abzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung und zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und zur Vornahme einer bundesrechtskonformen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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D.
 
In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 23. März 2018 stellte X.________ ein Ausstandsbegehren gegen die Mitglieder des Dreiergerichts Dr. Marie-Louise Stamm und Dr. Christoph Spenlé, welches das Appellationsgericht in Abwesenheit der abgelehnten Richter abwies. Eine hiegegen von X.________ geführte Beschwerde wies die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Entscheid vom 17. Oktober 2018 ab (Urteil 1B_323/2018 vom 17. Oktober 2018).
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf den Anklagepunkt I.1 geltend, aufgrund des Umstands, dass gegen ihn erst infolge eines DNA-Hits mehrere Jahre nach den angeklagten Vorfällen ein Verfahren eröffnet worden sei, sei das gesamte polizeiliche Ermittlungs- und staatsanwaltliche Untersuchungsverfahren durchgeführt worden, ohne dass er irgendwelche Mitwirkungsrechte hätte wahrnehmen können. Er habe namentlich keine Gelegenheit gehabt, an den Einvernahmen der im Untersuchungsverfahren befragten mitbeschuldigten Personen, Zeugen und Auskunftspersonen teilzunehmen und diese angemessen zu befragen. Seinen in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Konfrontation mit sämtlichen im Vorverfahren befragten Auskunftspersonen und Zeugen habe die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Dieser Entscheid verletze den Anspruch auf Konfrontation gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Die kantonalen Instanzen hätten für ihren Schuldspruch in massgeblicher Weise auf die Aussagen der im Vorverfahren befragten Personen abgestellt, anhand derer der Ablauf der Geschehnisse im Wesentlichen rekonstruiert worden sei. Die fraglichen Bekundungen seien somit von wesentlicher Bedeutung für seine Verurteilung gewesen. Mangels Konfrontation mit den befragten Personen dürften deren Aussagen daher nicht zu seinen Lasten verwertet werden. Aus den aufgefundenen DNA-Spuren und dem Vermummungsmaterial lasse sich für sich allein höchstens ableiten, dass er am fraglichen Tag in Basel geweilt habe (Beschwerde S. 5 ff.).
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1.2. Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Ladung und Konfrontation mit den im Vorverfahren befragten Auskunftspersonen und Zeugen abgewiesen. Sie erwägt, bei den Aussagen aus in den Jahren 2010 und 2011 durchgeführten staatsanwaltschaftlichen und jugendanwaltschaftlichen Einvernahmen mit Auskunftspersonen, Zeugen sowie beschuldigten Personen handle es sich um Ausführungen allgemeiner Art, die keinen direkten Bezug zu einer individualisierbaren Person aufwiesen und den Beschwerdeführer weder direkt belasteten noch entlasteten. Die Bekundungen beschränkten sich auf die Umschreibung der näheren Umstände der Ausschreitungen, namentlich hinsichtlich deren zeitlichen Einordnung, dem Verlauf der Demonstrationsroute sowie der ungefähren Anzahl Teilnehmer, von welchen Sachbeschädigungen ausgegangen seien. Sie stellten mithin lediglich Indizien von untergeordneter Bedeutung dar, welche den Schuldspruch für sich allein nicht zu tragen vermöchten. Dass der Beschwerdeführer nicht mit den befragten Zeugen und Auskunftspersonen habe konfrontiert werden können, liege darin begründet, dass er erst im Jahre 2014 als Spurengeber des aufgefundenen DNA-Materials habe identifiziert werden können und zum Zeitpunkt der Einvernahmen noch nicht Partei im Strafverfahren gewesen sei. Dieser Sachverhalt sei mithin den äusseren Umständen zuzuschreiben und liege nicht in der Verantwortung der Behörde (angefochtenes Urteil S. 5 ff.).
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Die Vorinstanz stützt sich für den Schuldspruch des Beschwerdeführers in diesem Punkt in erster Linie auf seine beim Vermummungs- und Schutzmaterial aufgefundene DNA-Spur, die detaillierten gutachterlichen Ausführungen hiezu und den Fundort der Utensilien. Massgebend sei darüber hinaus das objektivierte Zerstörungsbild, welches den Bereich des Tatortes eingrenze. Den Aussagen der Drittpersonen komme daneben keine eigenständige Bedeutung zu. Sie passten sich lediglich als zusätzliche beschreibende Elemente in das bereits scharf konturierte Bild ein. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keine Vorbehalte gegen die Glaubhaftigkeit der von den namentlich bekannten Personen gemachten Angaben angebracht. Bei dieser Sachlage verletze die Verwertung der Zeugenaussagen zur Beleuchtung der Umstände der Demonstration vom 21. Mai 2010 die in Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK statuierten Garantien nicht. Im Lichte einer Gesamtbetrachtung habe sich der Beschwerdeführer auch ohne Konfrontation wirksam gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe verteidigen können (angefochtenes Urteil S. 7 f.).
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1.3. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1). Von einer Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden. Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3). Die ausgebliebene Konfrontation mit dem Belastungszeugen verletzt die Garantie aber nicht, wenn jener berechtigterweise das Zeugnis verweigert oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil er trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig wird oder in der Zwischenzeit verstorben ist. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass der Beschuldigte zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4, mit Hinweisen). Nach der neueren Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (Urteile des Bundesgerichts 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 3.3.1; 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1; je mit Hinweisen; vgl. SIMONE BECKERS, Das Konfrontationisrecht nach Art. 6 Ziff. 3., lit. d EMRK, ZStrR 133/2015 S. 420 ff.).
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1.4. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Die Vorinstanz stützt sich für den Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer aktiv an den Ausschreitungen und Sachbeschädigungen beteiligt war, zur Hauptsache auf die am Vermummungs- und Schutzmaterial aufgefundenen DNA-Hauptprofile des Beschwerdeführers sowie auf den Fundort der Spurenträger im Abfalleimer an der Ecke Streitgasse/Freie Strasse und das objektive Zerstörungsbild, welches den Bereich des Tatorts eingrenzt und Schäden bereits am oberen Ende der Streitgasse an mindestens drei Geschäften und an einem Laden am Münsterberg zeigt. Neben diesen objektiven Befunden kommt den Aussagen der befragten Personen keine eigenständige Bedeutung zu. Die Vorinstanz nimmt daher zu Recht an (angefochtenes Urteil S. 7), die Aussagen von Drittpersonen stellten Indizien untergeordneter Bedeutung dar. Aus den Schilderungen des Zeugen B.________ (Untersuchungsakten Bd. 2 act. 623 ff.) sowie des als Auskunftsperson befragten C.________ (Untersuchungsakten Bd. 2 act. 616 ff.), welche die Vorinstanz heranzieht (angefochtenes Urteil S. 8), ergibt sich nichts, was den Beschwerdeführer direkt belasten würde, zumal sich ihnen nichts zum Verhalten der einzelnen Teilnehmer an der Zerstörungsaktion entnehmen lässt. Die Aussagen erschöpfen sich in Angaben über den Verlauf der Demonstration, die Anzahl Teilnehmer, die von einem Lieferwagen abgespielte Musik, die mitgeführten Transparente, den Beginn der Zerstörungen durch eine Gruppe vermummter Personen und die Fluchtrouten der Beteiligten nach Ertönen der ersten Polizeisirenen. Insgesamt handelt es sich bei diesen Bekundungen nicht um Aussagen, welche für die Entscheidfindung verwertbar und geeignet gewesen wären, den Beschwerdeführer in irgendeiner Hinsicht im Sinne der Anklage individuell zu belasten (WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 147; ROBERT ESSER, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 11: EMRK und IPBPR, 26. Aufl. 2012, N 764 zu Art. 6 EMRK/Art. 14 IPBPR; GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, § 24 N 131). Sie betreffen allein die Umstände und den Kontext, in welchem sich das strafbare Handeln abgespielt hat. In diesem Sinne sind sie jedenfalls nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Dass der Beschwerdeführer den befragten Personen nicht gegenübergestellt worden ist und die Vorinstanz den Antrag auf Ladung der befragten Personen abgewiesen hat, verletzt seinen Anspruch auf Konfrontation daher nicht.
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Erwägung 2
 
2.1. Eventualiter rügt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vorfälle vom 21. Mai 2010 eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Eine willkürfreie Beweiswürdigung hätte zum Ergebnis führen müssen, dass keine gesicherten Erkenntnisse für eine effektive Beteiligung seinerseits an den Sachbeschädigungen vorlägen. Insbesondere schliesse der Fundort der Utensilien nicht aus, dass er sich von der Kundgebung unmittelbar nach Beginn der ersten Sachbeschädigungen zurückgezogen habe. Zudem seien die Erwägungen der Vorinstanz widersprüchlich. Zum einen nehme sie aufgrund des Fundorts seiner Utensilien an der Ecke Freie Strasse/Streitgasse zu seinen Gunsten an, er habe sich lediglich im oberen Bereich der Freien Strasse aufgehalten. Andererseits gelange die Vorinstanz zum Schluss, er habe sich des belastenden Materials entledigt, weil er sich auf der Flucht befunden habe. Die Vorinstanz verkenne indes, dass seine Utensilien in unmittelbarer Nähe zu jenem Ort aufgefunden worden seien, wo praktisch keine Sachbeschädigungen begangen worden seien und wo nach den Feststellungen der Vorinstanz auch die friedlichen Teilnehmer der Kundgebung stehen geblieben seien. Bei dieser Sachlage erscheine der Schluss, er habe sich auf der Flucht befunden, als willkürlich. Aus dem Fundort des T-Shirts, der Schutzbrille und der Arbeitshandschuhe lasse sich weder schliessen, dass er sich an den Sachbeschädigungen beteiligt habe noch dass er im Anschluss daran geflohen sei. Die Vorinstanz hätte daraus vielmehr ableiten müssen, dass er sich frühzeitig zurückgezogen und an den Zerstörungen nicht beteiligt habe (Beschwerde S. 10 ff.).
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2.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, im Nachgang zur Demonstration vom 21. Mai 2010 seien im Abfalleimer an der Ecke Streitgasse/Freie Strasse ein mutmasslich zu Vermummungszwecken an den Ärmeln zusammengeknotetes T-Shirt, eine Industrieschutzbrille sowie zwei einander zugehörige Arbeitshandschuhe sichergestellt worden, welche DNA-Spuren des Beschwerdeführers aufgewiesen hätten. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass sich der Beschwerdeführer zunächst am oberen Ende der Streitgasse gemeinsam mit anderen Kundgebungsteilnehmern vermummt und mit dem bereitgestellten Schutz- und Schlagmaterial ausgerüstet habe. Anschliessend habe er auf dem Abschnitt zwischen der Streitgasse und der oberen Freien Strasse an den gewaltsamen Ausschreitungen aktiv mitgewirkt, wobei die Vorinstanz zu seinen Gunsten annimmt, er habe sich lediglich in diesem oberen Bereich der Freien Strasse aufgehalten und sich nicht weiter in Richtung Rüdengasse/Post hinabbewegt. Im Weiteren gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Anschluss an die Sachbeschädigungen das Schlagwerkzeug auf die Strasse, das Vermummungs- und Schutzmaterial in den Abfalleimer Ecke Freie Strasse/Streitgasse geworfen und sich auf die Flucht begeben (angefochtenes Urteil S. 9 ff., 14 ff.).
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Erwägung 2.3
 
2.3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGE). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
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Der Grundsatz "in dubio pro reo" leitet sich aus der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ab. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende selbständige Bedeutung zu (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503 mit Hinweis).
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2.3.2. Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgeblich. Indizien sind Hilfstatsachen, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten. In ihrer Gesamtheit können sie ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht anwendbar. Würdigt das erkennende Gericht einzelne seinem Entscheid zugrunde liegende, belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft verbleiben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2; 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.2; 781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.2 und 3.4; je mit Hinweisen).
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2.4. Was der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des Sachverhalts vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 129 IV 6 E. E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn jenes offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche bewusst ausser Acht lässt (BGE 140 III 264 E. 2.3; 135 II 356 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar seien und die vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängten. Seine Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich lediglich darauf, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat, und seine eigene Sichtweise der Geschehnisse darzulegen. Dies ist nicht geeignet, Willkür darzutun. So mag durchaus zutreffen, dass Brillen Schutz vor allfällig von Seiten der Polizei eingesetztem Gummischrot bieten. Desgleichen können Handschuhe verhindern, dass beim Tragen von Pyrofackeln oder von Transparenten DNA-Spuren zurückbleiben (Beschwerde S. 13). Angesichts des Umstands, dass im zu beurteilenden Fall die Polizei im Zeitpunkt, als die Zerstörungen in vollem Gange waren, noch gar nicht vor Ort war und der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet, er habe ein Transparent oder eine Pyrofackel getragen, erscheint der Schluss der Vorinstanz, im vorliegenden Fall seien Brille und Handschuhe ausschliesslich zum Schutz vor Glassplittern verwendet worden, zumal die Schaufenster- und Autoscheiben aus nächster Nähe durch Hammerschläge zertrümmert worden sind, jedenfalls nicht als unhaltbar (angefochtenes Urteil S. 14 f.). Selbst wenn anzunehmen wäre, die Vorinstanz hätte ein Indiz willkürlich gewürdigt, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar, dass der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist.
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Im Weiteren ist, wie die Vorinstanz zutreffend annimmt (angefochtenes Urteil S. 12), die Einlassung des Beschwerdeführers, im Bereich des Fundorts des Vermummungsmaterials an der Ecke Streitgasse/Freie Strasse seien (noch) keine Sachbeschädigungen begangen worden, aktenwidrig. Aus dem Polizeirapport und der in den Akten liegenden Fotodokumentation (Untersuchungsakten Bd. 2 act. 461 ff.) ergibt sich zweifelsfrei, dass schon in der Streitgasse selbst an mindestens drei Geschäften sowie am Münsterberg schräg gegenüber der Einmündung in die Freie Strasse Sachbeschädigungen begangen worden sind. Dass sich in unmittelbarer Nähe zum Fundort des Vermummungsmaterials auch die friedlichen Teilnehmer der Demonstration aufgehalten haben, welche sich von den Zerstörungen ferngehalten haben, ändert daran nichts.
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Insgesamt verletzt das angefochtene Urteil in diesem Punkt kein Bundesrecht. Dass es mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung in Betracht gezogen werden könnte, genügt für die Begründung von Willkür praxisgemäss nicht (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen).
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich eventualiter in rechtlicher Hinsicht gegen die rechtliche Würdigung als Mittäter. Die Vorinstanz verkenne auch in diesem Kontext, dass seine Utensilien an einem Ort sichergestellt worden seien, von welchem an die Sachbeschädigungen örtlich gesehen erst begonnen hätten. Die im unteren Bereich der Freien Strasse erfolgten Sachbeschädigungen könnten ihm nicht zugerechnet werden, da die Vorinstanz zu seinen Gunsten selber davon ausgehe, dass er sich ausschliesslich im oberen Teil der Strasse aufgehalten habe. Zu dem Zeitpunkt, in welchem er sich seiner Utensilien offenkundig bereits entledigt gehabt habe, habe er keine funktionelle Tatherrschaft mehr innegehabt. Das Zurücklassen des Materials spreche in klarer Weise dagegen, dass sein Vorsatz die nachfolgenden Sachbeschädigungen umfasst habe. Der Umstand, dass er sich nicht dort aufgehalten habe, wo praktisch sämtliche Sachbeschädigungen begangen worden seien, zeige, dass er diese weder gewollt noch gebilligt habe (Beschwerde S. 14 f.).
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3.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe durch das Einschlagen von Scheiben an den Geschäften in der Freien Strasse/ Streitgasse fremde Sachen zerstört und dadurch den objektiven Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt. Von den Demonstrationsteilnehmern welche sich in der Streitgasse vermummt hätten und anschliessend randalierend durch die Freie Strasse gezogen seien, sei eine bedrohliche Grundstimmung ausgegangen, die sich in flächendeckenden Zerstörungen manifestiert habe. Durch ihre Kleidung und ihr zeitlich und räumlich koordiniertes Auftreten sei die Gruppe als vereinte Macht erschienen. Dieser Gruppe habe sich der Beschwerdeführer angeschlossen. Damit sei von einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne von Art. 144 Abs. 2 StGB auszugehen. Der gesamte, bei den Ausschreitungen entstandene Schaden habe sich auf CHF 261'121.60 und EUR 9'706.97 belaufen, womit ein grosser Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB vorliege. In subjektiver Hinsicht kommt die Vorinstanz aufgrund der Tatumstände zum Schluss, der Vorsatz des Beschwerdeführers habe sich darauf gerichtet, zwischen dem Erreichen der Einkaufsmeile und dem Eintreffen der Polizei gemeinsam mit den übrigen Teilnehmern der Aktion auf einem grösstmöglichen Abschnitt möglichst flächendeckend Gewaltakte zu begehen. Sein Vorsatz habe sämtliche im Rahmen der Ausschreitungen vom 21. Mai 2010 begangenen Sachbeschädigungen umfasst, weshalb ihm diese als Mittäter anzurechnen seien. Dadurch habe er den subjektiven Tatbestand sowohl des Grundtatbestandes von Art. 144 Abs. 1 StGB, als auch der qualifizierten Begehungsformen nach Art. 144 Abs. 2 und Abs. 3 StGB erfüllt (angefochtenes Urteil S. 16 ff.).
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Erwägung 3.3
 
3.3.1. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen hat. Als Zusammenrottung gilt die Ansammlung einer nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer für die öffentliche Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird. Sie ist öffentlich, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl von Personen anschliessen kann (BGE 108 IV 33 E. 1a; Urteil 6B_863/2013 10. Juni 2014 E. 5.4). Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, kann nach Art. 144 Abs. 3 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Nach der Rechtsprechung ist ein grosser Schaden anzunehmen, wenn er mindestens CHF 10'000.-- beträgt (BGE 136 IV 119 E. 4.3.1 S. 119).
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3.3.2. Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Sie ist auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich (vgl. Urteil 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Nicht erforderlich ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; 125 IV 134 E. 3a S. 136; je mit Hinweisen).
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3.4. Die Vorinstanz stützt sich für die Begründung der Mittäterschaft mangels Aussagen des Beschwerdeführers zur Sache auf die objektiven Tatumstände. Sie erwägt, aus dem koordinierten Vermummen der späteren Täter am oberen Ende der Streitgasse werde erkennbar, dass diese über eine gemeinsame, über den eigentlichen Demonstrationszweck hinausgehende Handlungsmotivation, wenn nicht bereits über einen konkreten Tatplan, verbunden gewesen seien. Dies werde dadurch verdeutlicht, dass auf dem mitgeführten Postgepäckwagen für alle Beteiligten in grosser Zahl Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung gestanden hätten. Durch das Anlegen der Schutzkleidung, spätestens aber durch das Zertrümmern der ersten Scheiben in der Streitgasse hätten die Teilnehmer ihren auf die Zerstörung der Ladenfronten und Fahrzeuge gerichteten Vorsatz zum Ausdruck gebracht. Dies sei für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen. Indem er sich ebenfalls mit Schutzkleidung für Augen und Hände sowie Schlagwerkzeug ausgerüstet und vermummt habe, habe er sich dem Vorsatz seiner Mittäter angeschlossen (angefochtenes Urteil S. 18).
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Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe als Mittäter gehandelt, verletzt kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer hat nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen als Teil einer Gruppe gewalttätiger Demonstranten, die sich zu diesem Zweck zusammengeschlossen haben, gehandelt und bewusst und gewollt an der Zerstörungsaktion mitgewirkt. Die Art und Weise des Vorgehens manifestiert das gemeinsame Handlungsziel der Täter, welches offensichtlich darin lag, innert kürzester Zeit gemeinsam möglichst zahlreiche und grosse Schäden an Ladengeschäften und parkierten Personenwagen zu verursachen. Bei dieser Konstellation eines mittäterschaftlichen Handelns sind die einzelnen Tatbeiträge, welche im bewussten und gewollten Zusammenwirken erbracht werden, allen Tätern wechselseitig zuzurechnen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die in Ausführung des gemeinsamen Tatentschlusses verursachten Tatbeiträge der anderen Mittäter angerechnet hat. Dass sich der Beschwerdeführer vorzeitig von den Vandalenakten zurückgezogen und von den Sachbeschädigungen im unteren Bereich der Freien Strasse aktiv distanziert hätte, stellt die Vorinstanz nicht fest. Aus dem Fundort des Vermummungs- und Schutzmaterials an der Ecke Streitgasse/Freie Strasse und der zu seinen Gunsten getroffenen Annahme, dass er sich nicht im unteren Teil der Freien Strasse aufgehalten hat, lässt sich nichts anderes ableiten. Denn der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht alle Sachbeschädigungen, namentlich diejenigen im unteren Teil der Freien Strasse verübten Taten eigenhändig verübt hat, steht der Zurechnung unter Gesichtspunkten der Mittäterschaft nicht entgegen. Für die Zurechnung der Tatbeiträge ist nicht erforderlich, dass bei einer auf gemeinsamem Tatentschluss beruhender Ausführung gleichartiger Taten durch mehrere Täter im Einzelnen geklärt ist, wer welchen Erfolg tatsächlich herbeigeführt hat, solange die Tatbeiträge vom gemeinschaftlichen Tatplan umfasst sind. Selbst Abweichungen vom geplanten Geschehen gelten als vom Tatplan mit abgedeckt, soweit mit ihnen bei der Tatausführung zu rechnen war und sie den Schweregrad der Tat nicht wesentlich verändern. Soweit im Einzelfall eine unterschiedlich intensive Beteiligung erstellt ist, kann dieser im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, Landfriedensbruch und Begünstigung in Ziffer I.2 der Anklageschrift. Er macht geltend, aufgrund der Umstände sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei der angerempelten Person um einen zivilen Polizeibeamten gehandelt habe. Es sei mithin nicht erstellt, dass er den Privatkläger tatsächlich als Zivilpolizisten erkannt habe. Die Videoaufnahme der Stadtpolizei Zürich vom 14. September 2013 erlaube keinen anderen Schluss. Soweit die Vorinstanz zudem annehme, er sei keine unbeteiligte Drittperson gewesen, zumal er als Gegendemonstrant am "Marsch fürs Läbe" teilgenommen und die Scharmützel mit der Polizei von Beginn weg miterlebt habe, verfalle sie in Willkür. Es sei namentlich unklar, wie er sich vor dem Vorfall verhalten, wo er sich befunden und zu welchem Zeitpunkt er sich der Kundgebung angeschlossen habe. Schliesslich tue die Vorinstanz auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb aufgrund des Verhaltens und des Erscheinungsbildes des Privatklägers nicht ein Gegendemonstrant aus der rechten Szene habe vermutet werden können (Beschwerde S. 15 ff.).
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4.2. Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, am 14. September 2013 in Zürich als Gegendemonstrant des "Marsch fürs Läbe" den als Mitglied einer zivilen Einsatztruppe anwesenden Privatkläger heftig von der Seite angerempelt zu haben, als dieser im Begriff gewesen sei, einen anderen Gegendemonstranten festzunehmen, so dass dieser habe flüchten können. Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die Aussagen zweier Polizeibeamter an, sie seien von den Gegendemonstranten bereits vor der Intervention des Beschwerdeführers als Zivilpolizisten identifiziert worden. Zudem hätten sich beim Beschwerdeführer Fotos einer "Gegenobservation" der Zivilpolizisten gefunden. Der Beschwerdeführer habe als Gegendemonstrant an der Kundgebung teilgenommen und die Scharmützel mit der Polizei von Beginn weg miterlebt. Dementsprechend habe er gewusst, wer am Marsch teilgenommen habe, wer zu den Gegendemonstranten gehört und wer sich den Gegendemonstranten zum Schutz der Marschroute jeweils in den Weg gestellt habe. Bei Würdigung sämtlicher Indizien stehe fest, dass der Privatkläger vom Beschwerdeführer als Zivilpolizist erkannt worden sei (angefochtenes Urteil S. 20 ff.).
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4.3. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände gegen die Feststellung des Sachverhalts erschöpfen sich auch in diesem Punkt in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen sie zum Schluss gelangt, dass der Privatkläger für den Beschwerdeführer als ziviler Polizeibeamter erkennbar war und als solcher auch erkannt worden ist. Dass es sich beim Privatkläger seinem Äusseren nach um einen Angehörigen der rechtsradikalen Szene gehandelt haben könnte, wird von der Vorinstanz mit guten Gründen verneint. Dies legt, wie die Vorinstanz einleuchtend ausführt, schon der Umstand nahe, dass rechte Schläger kaum die Demonstrationsroute von Containern freigeräumt, sondern die direkte Konfrontation mit den Gegendemonstranten gesucht hätten. Schliesslich verweist die Vorinstanz zu Recht auf das Video der Stadtpolizei Zürich, aus welchem ersichtlich ist, dass es sich beim ersten erkennbaren Gerangel, zu welchem der Beschwerdeführer hinzugeeilt war, klarerweise nicht um eine Schlägerei, sondern um den Versuch einer Arretierung gehandelt hat, welche die Gegendemonstranten zu verhindern versucht hätten. Die Vorinstanz führt auch zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe beobachten können, wie der von ihm unterstützte Demonstrant einen jener Polizisten getreten habe, der die Aktivisten zuvor mit Pfefferspray besprüht habe. Spätestens im Zeitpunkt, als der tretende Gegendemonstrant niedergerungen worden sei, habe der Beschwerdeführer gewusst, dass ein polizeilicher Zugriff erfolgt sei. Insgesamt verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung der Geschehnisse zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer sei sich darüber im Klaren gewesen, dass die Gegendemonstranten in eine Auseinandersetzung mit zivilen Polizeikräften - und nicht etwa mit den Teilnehmern des "Marsch fürs Läbe" oder gar einer dritten Gruppe - involviert gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 23). Die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, Begünstigung und Landfriedensbruch verletzen daher kein Bundesrecht.
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Erwägung 5
 
5.1. Eventualiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Er macht zunächst geltend, die Vorinstanz bemesse die objektive Tatschwere unrichtig, indem sie ihm einen viel zu hohen Sachschaden zurechne. Zudem erscheine im Vergleich zur beurteilten Mittäterin Y.________ auch die Einsatzstrafe für die qualifizierte Sachbeschädigung als deutlich zu hoch. Ferner habe die Vorinstanz bei ihm im Gegensatz zu jener die lange Verfahrensdauer nicht strafmindernd berücksichtigt. Als deutlich zu hoch erweise sich auch die hypothetische Freiheitsstrafe von 6 Monaten für den Rempler im Anklagepunkt I.2. Mit Blick darauf, dass auch die Vorinstanz das Tatverschulden als gering einschätze, hätte diese klarerweise tiefer angesetzt werden müssen. Schliesslich habe die Vorinstanz nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie in diesem Anklagepunkt nicht eine Geldstrafe ausgesprochen habe (Beschwerde S. 17 ff.).
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Darüber hinaus beanstandet der Beschwerdeführer die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges. Seit der ihm vorgeworfenen Sachbeschädigungen seien nunmehr über acht Jahre vergangen. Zum Zeitpunkt der Kundgebung habe er keine Vorstrafen aufgewiesen, so dass kein Rückfall vorliege. Bei der am 22. Oktober 2012 erfolgten Verurteilung wegen Sachbeschädigung handle es sich angesichts der ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen offensichtlich um eine Bagatelle. Er habe sich in den letzten acht Jahren keine einzige Sachbeschädigung mehr zu Schulden kommen lassen. Soweit die Vorinstanz auf ein hängiges Verfahren verweise, verletze sie die Unschuldsvermutung. Insgesamt erscheine der unbedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe für eine 30-jährige Person, welche für eine rund zehn Jahre zurückliegende Tat ausgesprochen wurde, als übertrieben hart. Daran ändere der Schuldspruch wegen des Vorfalls vom 14. September 2013 nichts. Aufgrund des diesem Urteil zugrunde liegenden Remplers lasse sich keine grundsätzlich negative Legalprognose begründen. Zudem seien nunmehr auch wieder fünf Jahre verstrichen. Der Vorfall könne sich mithin nicht stark auf die Bewährungsaussichten auswirken. Zudem hätten sich seine Verhältnisse mittlerweile stabilisiert. Er lebe bei seinem Vater, arbeite im Stundenlohn und habe über die IV eine Umschulung in Angriff genommen. Auch in diesem Punkt sei auf das Urteil der Mittäterin Y.________ zu verweisen, bei welcher trotz mehrfacher einschlägiger Vorstrafen die Strafe bedingt aufgeschoben worden sei (Beschwerde S. 17 ff.).
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Erwägung 5.2
 
5.2.1. Die Vorinstanz geht in Bezug auf die objektive Tatschwere bei der qualifizierten Sachbeschädigung von einem Gesamtschaden von CHF 265'121.60 und EUR 9'706.97 aus. Sie nimmt an, der Beschwerdeführer sei als Mittäter für sämtliche Taten mitverantwortlich. Die objektive und subjektive Schwere der Rechtsgutsverletzung wertet die Vorinstanz als mittelschwer. Bei den Straftaten vom 21. Mai 2010 habe es sich um einen direktvorsätzlichen Vandalenakt gehandelt, welcher durch eine blinde, vorgeblich staats- und gesellschaftskritisch motivierte Zerstörungswut getrieben worden sei. Die bei der Demonstration mitgeführten und bereit gestellten Handschuhe und Schutzbrillen zeugten von einem nicht geringen Vorbereitungsaufwand, welcher auf einen konkreten Tatplan hindeute. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht an der Vorbereitung mitgewirkt haben sollte, habe er diese für seine persönlichen deliktischen Motive genutzt und sich zu eigen gemacht. Verschuldenserhöhend wirke sich zudem aus, dass er die Anwesenheit der nicht eingeweihten friedlichen Kundgebungsteilnehmer ausgenutzt habe, um die Zerstörungswut hinter grundrechtlich geschützten Rechtspositionen zu kaschieren. Insgesamt stuft die Vorinstanz das Tatverschulden als mittelschwer ein. In Anbetracht dieser Umstände erachtet sie eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen (angefochtenes Urteil S. 26 ff.). In Bezug auf den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte stuft die Vorinstanz in objektiver Hinsicht die dem Privatkläger A.________ zugefügte Rechtsgutsverletzung am unteren Rand denkbarer Gewalttätigkeiten ein. Der Privatkläger sei durch den ihm zugefügten Rempler weder verletzt worden, noch seien andere bleibende Einschränkungen seines Wohlbefindens objektiviert. Infolgedessen nimmt die Vorinstanz ein geringes Tatverschulden an. Insgesamt erachtet sie eine hypothetische Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. Hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Begünstigung und Landfriedensbruchs misst sie eine hypothetische Strafe von je einem Monat zu. Insgesamt erhöht sie die Einsatzstrafe für die qualifizierte Sachbeschädigung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um insgesamt 4 Monate (angefochtenes Urteil S. 28 f.).
32
Bei der Beurteilung der Täterkomponenten wertet die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und den Umstand, dass er weder Reue noch Einsicht gezeigt habe, neutral. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit verneint sie. Ferner berücksichtigt sie die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers wegen qualifizierter Sachbeschädigung, begangen durch öffentliche Zusammenrottung am 22. Oktober 2012. Er sei somit in Bezug auf die Taten vom 14. September 2013 (Anklagepunkt I.2) rückfällig, was sich angesichts des Umstands, dass offenbar nur ein geringes Verschulden vorliege und seit der Verurteilung demnächst sechs Jahre verstrichen seien, nur in geringem Masse straferhöhend auswirke (angefochtenes Urteil S. 30 f.).
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Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung würdigt die Vorinstanz die bei der Demonstration in Basel iterativ verübten Sachbeschädigungen als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen, mithin als natürliche Handlungseinheit. Der Tatbestand des Landfriedensbruchs stehe im Verhältnis der (echten) Idealkonkurrenz zur qualifizierten Sachbeschädigung. Bei den in Zürich begangenen Delikten der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie der Begünstigung nimmt die Vorinstanz ebenfalls Idealkonkurrenz an; im Verhältnis zum Landfriedensbruch liege wiederum natürliche Handlungseinheit vor. Für die qualifizierte Sachbeschädigung und den Landfriedensbruch erachtet die Vorinstanz aus general- und spezialpräventiven Gründen eine Sanktionierung mittels Freiheitsstrafe als angebracht. Aus Gründen der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz, namentlich in Anbetracht des Umstands, dass ein Rückfall vorliege und zahlreiche Indizien darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in einem gewaltaffinen Umfeld verkehre, hält die Vorinstanz auch in Bezug auf die am 14. September 2013 begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessen. Insgesamt erachtet die Vorinstanz eine Gesamtstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als schuldangemessen (angefochtenes Urteil S. 31 ff.).
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5.2.2. Hinsichtlich des Vollzugs der Freiheitsstrafe gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei eine schlechte Prognose zu stellen. Die Gewährung des bedingten Vollzuges für die auszusprechende Freiheitsstrafe scheide damit aus. Im Einzelnen nimmt die Vorinstanz an, Grundlage der Vorstrafe vom 22. Oktober 2012 bilde eine qualifiziert begangener Sachbeschädigung anlässlich einer öffentlichen Zusammenrottung von 10 bis 15 weiteren Personen aus dem linksaktivistischen Spektrum, bei welcher ein Bürogebäude an der Stauffacherstrasse in Zürich mit Farbflaschen beworfen worden sei. Zudem ergebe sich aus dem Strafregisterauszug vom 20. Februar 2018, dass gegen den Beschwerdeführer zwei weitere Strafverfahren wegen Sachbeschädigung bzw. Raufhandels hängig seien. Zwar liege in Bezug auf die Demonstration in Basel im formellen Sinne kein Rückfall vor, weil der Beschwerdeführer noch keine Warnwirkung durch eine Bestrafung erfahren habe. Demgegenüber stelle der Vorfall vom 14. September 2013 in Bezug auf das Urteil vom 22. Oktober 2012 einen während der Probezeit erfolgten Rückfall dar, der sich stark negativ auf die Bewährungsaussichten auswirke, zumal es sich um eine einschlägige Vortat handle. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit nunmehr acht Jahren in einem gewaltaffinen Umfeld verkehre und dort entsprechend verwurzelt sei. Anhaltspunkte dafür, dass er sich von den gewalttätigen Ausprägungsformen seiner Ansichten distanziert habe, seien nicht ersichtlich. Es sei daher nicht anzunehmen, dass er durch eine bedingte Strafe von weiteren einschlägigen Delikten abgehalten würde. Hieran vermöge weder der bei der IV hängige Antrag auf Umschulung noch die Tatsache, dass er nunmehr dreissig Jahre alt sei, etwas zu ändern (angefochtenes Urteil S. 34 ff.).
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Erwägung 5.3
 
5.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV 102 E. 8.1; Urteil 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 1.2, zur Publikation bestimmt, je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.2; 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
36
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1 mit Hinweisen).
37
5.3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug u.a. einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6 und 97 E. 7.3. S. 117). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu prüfen. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Über- resp. Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f. mit Hinweis; 133 IV 201 E. 2.3 S. 204).
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Erwägung 5.4
 
5.4.1. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst für die Würdigung der objektiven Tatschwere im Anklagepunkt I.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihm den gesamten bei der Zerstörungsaktion verursachten Schaden als Mittäter anrechnet. Dass er die Sachbeschädigungen im unteren Teil der Freien Strasse nicht in eigener Hand verübt hat, ist in diesem Kontext ohne Bedeutung (vgl. oben E. 3.4). Ob ferner die gegen die Mittäterin Y.________ ausgesprochene Strafe vor Bundesrecht standhält, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. In welcher Höhe die in gegen sie festgesetzte Einsatzstrafe bemessen worden ist, ist hier somit nicht relevant. Immerhin ergibt sich aus den Erwägungen des Strafgerichts, dass die wegen Teilnahme an den Ausschreitungen in der Freien Strasse verurteilte Mittäterin im Rahmen der Täterkomponenten als Mutter eines Kleinkindes eine erhöhte Strafempfindlichkeit und positiv veränderte Lebensverhältnisse sowie ein Wohlverhalten nach der Tat darlegen konnte; zudem hat sie sich soweit ersichtlich keine weiteren Verfehlungen zu Schulden kommen lassen (erstinstanzliches Urteil S. 25). Im Übrigen führen der Grundsatz der Individualisierung und der dem Sachgericht vom Gesetz bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessensspielraum nach der Rechtsprechung notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Unterschiedliche Gewichtungen der massgebenden Faktoren sind Folge der weiten Strafrahmen, der freien Beweiswürdigung sowie der Unabhängigkeit und des erheblichen Ermessens des Sachgerichts (BGE 135 IV 191 E. 3.1; 123 IV 150 E. 2a mit Hinweisen). Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz anders als bei der Mittäterin die lange Verfahrensdauer nicht berücksichtigt hat. Dass die Vorinstanz insofern kein Bundesrecht verletzt, ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer sich in der seit der Tat verstrichenen Zeit nicht wohlverhalten hat. Nicht zu beanstanden ist sodann die Einsatzstrafe für den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte in der Höhe von sechs Monaten. Zwar trifft zu, dass die Vorinstanz das Tatverschulden als eher gering einstuft, doch lag der Beurteilung doch eine - wenn auch am unteren Rand des denkbaren Spektrums liegende - Gewalttätigkeit gegenüber einem Polizeibeamten zugrunde. Zudem handelte der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz zur Hauptsache aus dem Antrieb, die Kundgebung von Abtreibungsgegnern zu stören und sich mit den als solche erkannten Zivilpolizisten anzulegen. Insgesamt erweisen sich die hypothetische Freiheitsstrafe und die Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt vier Monate nicht als unverhältnismässig streng. Kein Bundesrecht verletzt schliesslich, dass die Vorinstanz in diesem Punkt als Strafart eine Freiheitsstrafe gewählt hat. Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung zum mittlerweile wiederum revidierten Sanktionenrecht im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe die Hauptsanktion darstellt. Freiheitsstrafen sollen danach in diesem Bereich nur verhängt werden, wenn dem Staat keine anderen Mittel offen stehen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ist bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 und 97 E. 4.2.2 S. 101, je mit Hinweisen; Urteile 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3; 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 1.1.1, zur Publikation bestimmt). Auch nach früherem Recht konnte indes für Strafen von weniger als sechs Monaten, für welche die Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht zur Verfügung stand (aArt. 40 StGB, in Kraft bis 31. Dezember 2017), eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug nicht erfüllt waren (aArt. 41 Abs. 1 StGB; vgl. nunmehr Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB in der Fassung vom 19. Juni 2015, in Kraft seit dem 1. Januar 2018). Die Vorinstanz hat mit zureichenden Gründen dargelegt, dass in Bezug auf die zu beurteilenden Delikte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe notwendig erscheint, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Sie verweist in diesem Zusammenhang namentlich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Straftat vom 14. September 2013 während der Probezeit begangen hat und mithin rückfällig wurde. Zudem deuten nach ihren Feststellungen zahlreiche Indizien darauf hin, dass er sich weiterhin in dem gewaltaffinen Umfeld bewegt, aus welchem heraus sämtliche bisherigen Straftaten erfolgt sind. Anhaltspunkte dafür, dass er sich innerhalb dieses Milieus von der Verübung von Gewalttaten als Ausdruck seiner politischen Grundhaltung distanziert haben könnte, hat die Vorinstanz nachvollziehbar verneint. Bei dieser Sachlage verletzt die Vorinstanz jedenfalls ihr Ermessen nicht, wenn sie auch für die in Zürich begangenen Straftaten eine Freiheitsstrafe ausspricht.
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5.4.2. Schliesslich verletzt die Vorinstanz auch kein Bundesrecht, soweit sie die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug als nicht erfüllt erachtet. Sie hat sämtliche prognoserelevanten Umstände einer einlässlichen Würdigung unterzogen und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie zum Schluss gelangt ist, dass dem Beschwerdeführer eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss. Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass der erste Vorfall mittlerweile über acht Jahre zurückliegt, spricht für sich allein nicht gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzuges, zumal im Oktober 2012 eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung erfolgte und der Beschwerdeführer auch wegen der Beteiligung an der Störaktion gegen den "Marsch fürs Läbe" im Jahr 2013 und dabei im Wesentlichen wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte schuldig gesprochen wurde. Die Schlechtprognose ergibt sich aus der Würdigung sämtlicher Vorfälle. Dabei legt die Vorinstanz zu Recht besonderes Gewicht auf den Umstand, dass sämtliche Straftaten im Zusammenhang mit seiner Verwurzelung in einem gewaltaffinen Umfeld stehen und stets im Rahmen gewalttätiger Zusammenrottungen stattfanden. Aufgrund dessen nimmt die Vorinstanz mit zureichenden Gründen an, die vorgeworfenen Taten gegen Menschen und Sachen liessen auf eine Herabsetzung seiner Hemmschwelle schliessen. Zu Recht zieht die Vorinstanz in diesem Kontext auch mit ein, dass aus dem Strafregisterauszug vom 20. Februar 2018 zwei weitere hängige Verfahren gegen den Beschwerdeführer ersichtlich sind, welche wiederum Sachbeschädigungen und Gewalt gegen im Einsatz stehende Polizeibeamte betreffen. Dabei nimmt die Vorinstanz zu Recht an, die Unschuldsvermutung schliesse nicht aus, dass die weiteren Strafverfahren und deren Umstände als solche berücksichtigt werden dürften, soweit daraus gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung möglich seien (angefochtenes Urteil S. 34). Denn bei der Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein möglichst umfassendes Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar. Dazu gehört im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor in einer gewaltbereiten linksautonomen Szene bewegt, was mit seiner bisherigen Straffälligkeit in engem Zusammenhang steht. Insgesamt verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie zum Schluss gelangt, es bestünden keine hinreichenden Aussichten für eine Bewährung, und sie daher die Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges verneint. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile als Plakatierer und Servicemitarbeiter im Stundenlohn arbeitet und im Hinblick auf eine berufliche Neuorientierung bei der IV einen Antrag auf Umschulung gestellt hat, führt, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 35) nicht zu einer anderen Beurteilung.
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Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet.
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Erwägung 6
 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann bewilligt werden, da von seiner Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4). Ausserdem erschien seine Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Seinem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).
42
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Februar 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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