BGer 9C_476/2018 | |||
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BGer 9C_476/2018 vom 07.02.2019 |
9C_476/2018 |
Urteil vom 7. Februar 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdegegner,
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Gemeinde Laufen-Uhwiesen, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Dorfstrasse 28, 8248 Uhwiesen.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV
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(Berechnung des Leistungsanspruchs),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 11. Mai 2018 (ZL.2017.00046).
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Sachverhalt: | |
A. Mit Einsprachentscheid vom 20. April 2017 setzte die Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen der Gemeinde Laufen-Uhwiesen den Anspruch des A.A.________, Bezüger einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), sowie seiner Ehegattin B.A.________ auf Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen sowie Beihilfen nach kantonaler Zusatzleistungsverordnung) ab Januar 2017 fest.
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B. Die von A.A.________ und B.A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 11. Mai 2018 insoweit gut, als es den Einspracheentscheid vom 20. April 2017 aufhob und die Sache an die Gemeinde Laufen-Uhwiesen zurückwies, damit sie die Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen neu berechne und den Anspruch neu verfüge.
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C. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 11. Mai 2018 sei aufzuheben. Bei der Anspruchsberechnung sei der Liegenschaftsertrag von Fr. 24'100.- vollumfänglich als Einnahme anzurechnen.
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A.A.________ und B.A.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sowie die Gemeinde Laufen-Uhwiesen beantragen deren Gutheissung.
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Die SVA wurde mit Schreiben vom 15. Januar 2019 eingeladen, ihre Legitimation zur Beschwerdeführung in eigenem Namen zu belegen. Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 (Poststempel) reichte sie eine zwischen ihr und der Gemeindeverwaltung Laufen-Uhwiesen getroffene Anschlussvereinbarung vom 13. November 2017 über die Durchführung der Zusatzleistungen zu den Akten.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 280 E. 1 S. 282 mit Hinweis).
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1.1. Gemäss Art. 21 Abs. 2 ELG bezeichnen die Kantone die Organe, die für die Entgegennahme der Gesuche und für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständig sind. Das Zürcher Gesetz vom 7. Februar 1971 über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen AHV/IV (Zusatzleistungsgesetz, ZLG/ZH; ZH-Lex 831.3) legt diese Aufgaben in die Zuständigkeit der politischen Gemeinden, die sie ihrerseits mittels Anschlussvereinbarung der SVA übertragen können (§§ 2 und 7a ZLG/ZH; BGE 142 V 67 E. 3.1 i.f. S. 71 f.). Die Gemeinde Laufen-Uhwiesen hat die Durchführung der Zusatzleistungen per 1. Januar 2018 auf die SVA übertragen. Zu deren Aufgaben gehören seither insbesondere die Prüfung der Anspruchsberechtigung, der Erlass von Verfügungen über die Gutheissung oder Ablehnung von Gesuchen, die Durchführung von Neuberechnungen, die Auszahlung der Zusatzleistungen sowie das Verfassen von Stellungnahmen an die Gerichte im Rechtsmittelverfahren (inkl. Entscheid über den Verlauf des Rechtsmittelverfahrens; Art. 2 lit. d-g der Anschlussvereinbarung vom 13. November 2017). In zeitlicher Hinsicht hat die Gemeinde auch die Zuständigkeit zur Bearbeitung bereits vor Inkrafttreten der Anschlussvereinbarung entstandener Dossiers übertragen (Art. 2 lit. i der Anschlussvereinbarung). Damit steht fest, dass die SVA seit dem 1. Januar 2018 Durchführungsstelle für die Ergänzungsleistungen ist. Als solche ist sie gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 62 Abs. 1bis ATSG und Art. 38 Abs. 1 ELV berechtigt, gegen Entscheide des kantonalen Sozialversicherungsgerichts bezüglich der (bundesrechtlichen) Ergänzungsleistungen Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben (vgl. ausführlich BGE 134 V 53 E. 2.2.2 S. 56 f. mit zahlreichen Hinweisen).
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Dem kantonalen Gericht wurde die - pendente lite erfolgte - Zuständigkeitsübertragung offenkundig nicht angezeigt. Es wies folglich die Sache zu neuer Berechnung und Verfügung des Anspruchs auf Zusatzleistungen ab Januar 2017 nicht an die seit 1. Januar 2018 zuständige SVA, sondern an die im Entscheidzeitpunkt bereits nicht mehr zuständige Gemeinde zurück. Der SVA ist hieraus für das vorliegende Verfahren kein Nachteil erwachsen, hat sie doch nach eigener Darstellung den angefochtenen Entscheid am 31. Mai 2018, mithin am Tag nach dessen Versand, erhalten und fristgerecht anfechten können. Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid ist demnach materiell zu prüfen; die formelle Bereinigung (Rückweisung an die SVA statt an die Gemeinde) kann - entsprechend dem Verfahrensausgang - im vorliegenden Rechtsspruch erfolgen.
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1.2. Offen bleiben kann, ob materiell ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt (vgl. so etwa Urteil 9C_435/2017 vom 19. Juni 2018 E. 1 mit Hinweis) : Die Durchführungsstelle wird jedenfalls gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen. Dies stellt für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar (vgl. ausführlich BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.).
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Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
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2. Letztinstanzlich ist umstritten, wie die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen für die - zum überwiegenden Teil selbstgenutzte - Liegenschaft der Beschwerdegegner im Rahmen der Ermittlung des Leistungsanspruchs ab 2017 zu berücksichtigen sind.
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Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass die Gebäudeunterhalts kosten - mit der Vorinstanz - Fr. 4'820.- (statt Fr. 4'460.- wie von der Gemeinde fälschlicherweise angenommen) betragen. Unbestritten beträgt sodann der Bruttoertrag der Liegenschaft Fr. 24'100.- pro Jahr (Eigenmietwert Fr. 22'300.-; effektive Einnahmen aus der Vermietung eines Abstellplatzes für Wohnwagen samt Mitbenützungsrecht eines Zimmers mit Dusche und WC Fr. 1'800.-).
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3. Die Vorinstanz brachte vom Bruttoertrag der Liegenschaft die jährlichen Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten (in Höhe von Fr. 10'040.-) in Abzug und rechnete den solchermassen ermittelten Nettoliegenschaftsertrag von Fr. 14'060.- als Vermögensertrag (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG) an. Auf der Ausgabenseite berücksichtigte das Sozialversicherungsgericht u.a. Wohnkosten in Höhe von Fr. 15'000.- (Höchstabzug für Mietkosten, Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG). Ausserdem hielt es fest, es seien (zusätzlich) "bei den Ausgaben Gebäudeunterhaltskosten sowie die Hypothekarzinse zu berücksichtigen".
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4. Die SVA rügt, die vorinstanzliche Betrachtungsweise führe zu einer gesetzeswidrigen doppelten Berücksichtigung von Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen (einmal als Verminderung des Liegenschaftsertrags auf der Einnahmenseite und ein zweites Mal als Liegenschaftsaufwendungen auf der Ausgabenseite).
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5. Bei Personen, die in ihrer eigenen Wohnung oder in ihrem Haus leben, ist der im Wohnsitzkanton geltende steuerliche Mietwert der Liegenschaft (Bruttoeigenmietwert) nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG als Einkunft aus unbeweglichem Vermögen auf der Einnahmenseite in Anschlag zu bringen (vgl. statt vieler BGE 138 V 17 E. 4.2.3 S. 22; 138 V 9 E. 4.2 i.f. S. 14 sowie SVR 2015 EL Nr. 4 S. 11, 9C_551/2014 vom 13. März 2015 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Umgekehrt ist gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG ein Mietzins (nach Ziff. 2 dieser Bestimmung höchstens Fr. 15'000.- bei Ehepaaren) als Ausgabe anzuerkennen, ebenso wie Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG: zusammen maximal bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft; zum Ganzen: zit. Urteil 9C_551/2014 a.a.O. mit Hinweisen). Für eine doppelte Berücksichtigung der Kosten für Gebäudeunterhalt und Hypothekarzinsen im Sinne der Vorinstanz (vgl. E. 3 hievor) besteht - wie das BSV zutreffend vorbringt - keine gesetzliche Grundlage.
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6. Die Beschwerde ist begründet.
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7. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer 1 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2018 wird insoweit abgeändert als festgestellt wird, dass bei den Einnahmen ein Liegenschaftsertrag von Fr. 24'100.- anzurechnen ist und die Sache zu neuer Berechnung und Verfügung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zurückgewiesen wird.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Laufen-Uhwiesen, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Februar 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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