BGer 6B_1288/2018 | |||
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BGer 6B_1288/2018 vom 08.02.2019 |
6B_1288/2018 |
Urteil vom 8. Februar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc.); Rechtsverweigerung; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. November 2018 (SW.2018.94 und SW.2018.95).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug. Am 6. August 2018 erstattete er eine Anzeige wegen Amtsdelikten gegen zwei namentlich genannte Vertreter des Amts für Justizvollzug, eventuell gegen weitere Vertreter des Amts. Die Staatsanwaltschaft Frauenfeld nahm die Strafuntersuchung in zwei separaten Verfügungen vom 3. Oktober 2018 nicht an die Hand. Die dagegen gerichteten Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. November 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
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Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei inhaftierten Personen gilt die Frist zur Einreichung einer Eingabe an das Bundesgericht als eingehalten, wenn diese rechtzeitig der Anstaltsleitung übergeben wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_286/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 1.2 mit Hinweis).
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3. Der Entscheid des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer zufolge seinen eigenen Angaben am 9. November 2018 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, der Anstaltsleitung spätestens am 10. Dezember 2018 übergeben werden müssen. Gemäss Registrierung (Stempel auf der Rückseite des Kuverts der Beschwerdeeingabe) erfolgte die Übergabe der Beschwerde indessen erst am 11. Dezember 2018. Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2019 deshalb mit, es nehme in Aussicht, auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten, und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu bis zum 30. Januar 2019 zu äussern. Der Beschwerdeführer reagierte nicht. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerde verspätet ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Februar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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