BGer 6B_1286/2018 | |||
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BGer 6B_1286/2018 vom 11.02.2019 |
6B_1286/2018 |
Urteil vom 11. Februar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versuchte Begünstigung, Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln; Kostenvorschuss, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 1. November 2018 (SB180077-O/U/jv).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
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2. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 14. Januar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses die gesetzliche Nachfrist bis zum 4. Februar 2019 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die beiden mittels Gerichtsurkunde versandten Verfügungen wurden zugestellt. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
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3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Februar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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