BGer 8C_67/2019 | |||
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BGer 8C_67/2019 vom 12.02.2019 | |
8C_67/2019
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Urteil vom 12. Februar 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Uri,
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Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts des Kantons Uri
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vom 7. Dezember 2018 (OG V 18 36).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 24. Januar 2019 gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 7. Dezember 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 28. Januar 2019 mit Ansetzung einer Frist bis 8. Februar 2019 zur Nachreichung des angefochtenen Gerichtsentscheids,
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in die Eingabe des A.________ vom 30. Januar 2019 mit beiliegendem Entscheid des Obergerichts vom 7. Dezember 2018 und beigefügter CD "Krankheiten",
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in das Schreiben des A.________ vom 5. Februar 2019 mit dem Titel "Ergänzung Tinnitus" samt einer Zusammenstellung über Tinnitus von "Dr. B.________",
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die leistungsverweigernde Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2018 - nach eingehender Besprechung der medizinischen Aktenlage - mit der Begründung bestätigte, gestützt auf die beweiskräftige Expertise der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (nachfolgend: ABI), vom 31. Oktober 2017, sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als technischer Kaufmann wie auch in einer anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Beschäftigung zu 80 % arbeitsfähig und die Arbeitsunfähigkeit von 20 % entspreche hier dem Invaliditätsgrad,
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dass es der Beschwerdeführer unterlässt, auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen; lediglich die gesundheitliche Situation und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen im Alltag aus seiner Sicht, bzw. unter Hinweis auf die vom kantonalen Gericht bereits gewürdigten Einschätzungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen, darzustellen und pauschale Vorwürfe an die IV-Stelle, die ABI-Gutachter, die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und die Richterschaft zu erheben, reicht nicht aus,
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dass im Übrigen die Eingabe des Versicherten vom 5. Februar 2019 samt Beilage unberücksichtigt zu bleiben hat, da sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben wurde,
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dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), jedoch in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Februar 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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