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Informationen zum Dokument  BGer 5A_128/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_128/2019 vom 13.02.2019
 
 
5A_128/2019
 
 
Urteil vom 13. Februar 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kai Burkart,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Stucki,
 
Beschwerdegegner,
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Linggi.
 
Gegenstand
 
Massnahmen betreffend Vollzug der Kindesrückführung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. Februar 2019 (ZK2 2019 3).
 
 
Sachverhalt:
 
Im Anschluss an das Urteil 5A_982/2018 vom 11. Januar 2019 teilte der Vater dem Kantonsgericht Schwyz mit, dass er C.________ am 31. Januar 2019 in der Schweiz abhole und am 1. Februar 2019 mit ihr nach Chile zurückkehre.
1
Nachdem die Mutter mit weiteren Vollstreckungsmassnahmen nicht einverstanden war, hiess das Kantonsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2019 das Gesuch des Vaters um Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen gut und wies die Anträge der Mutter ab.
2
Am 1. Februar 2019 teilte die Mutter mit, dass die Rückführung von C.________ gescheitert sei, weil sie beim chilenischen Konsulat die für die Ausstellung des "Salvaconducto" ("laisser passer") notwendigen Fingerabdrücke nicht gegeben habe.
3
In der Folge ersuchte der Vater am 4. Februar 2019 um die Anordnung weiterer Vollstreckungsmassnahmen.
4
Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 stellte das Kantonsgericht diese und eine weitere Fax-Eingabe der Mutter zur Vernehmlassung zu (sowie eine Fax-Eingabe der Mutter dem Vater zur Vernehmlassung) und traf verschiedene den Vollzug der Rückführung sichernde Anordnungen, namentlich die strafbewehrte Verpflichtung der Mutter, C.________ nicht aus dem Gebiet der Kantone Schwyz, Zug und Luzern wegzubringen, und die Verpflichtung, sich mit dem Kind bis auf weiteres jeden zweiten Tag auf dem Polizeiposten U.________ zu melden.
5
Gegen diese beiden Verpflichtungen hat die Mutter am 12. Februar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung.
6
 
Erwägungen:
 
1. Beim angefochtenen Akt handelt es sich um eine superprovisorische Verfügung. Dies ergibt sich aus dem Hinweis auf S. 3 (letztes Lemma) und daraus, dass die Eingabe des Vaters vom 4. Februar 2019 und beidseitige weitere Fax-Eingaben je zur Vernehmlassung zugestellt wurden. Die Mutter hat am 8. Februar 2019 denn auch ihre Vernehmlassung an das Kantonsgericht gesandt, welches demnächst im kontradiktorischen Verfahren entscheiden dürfte.
7
Superprovisorische Verfügungen sind nach konstanter und mehrfach publizierter Rechtsprechung beim Bundesgericht mangels Ausschöpfung des (weit verstandenen und das nachfolgende kontradiktorische Verfahren umfassenden) Instanzenzuges nicht anfechtbar (BGE 137 III 417 E. 1.2 S. 418 f.; 139 III 86 E. 1.1.1 S. 87 f., BGE 139 III 516 E. 1.1 S. 518 f.; BGE 140 III 289 E. 1.1 S. 290).
8
2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht zulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
9
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
10
3. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Einschränkung bzw. Bezeichnung des Gebietes, in welchem sich das Kind bis zur Rückführung bewegen darf (die Mutter möchte auch den Kanton Zürich beinhaltet haben) und die Pflicht zur regelmässigen Meldung auf dem Polizeiposten (die Mutter sieht dies als Schikane an, weil man dadurch ein zwischen den Meldungen erfolgendes, von ihr aber nicht geplantes Untertauchen gar nicht verhindern könne) vom weiten Ermessen des Sachgerichtes, welchem die Regelung des Vollzuges der Rückführung obliegt (Art. 11 Abs. 1 BG-KKE, SR 211.222.32) und welches auch Schutzmassnahmen treffen kann (Art. 6 Abs. 1 BG-KKE), gedeckt scheint, zumal die Massnahmen sich prima facie als verhältnismässig erweisen und geeignet sind, den Vollzug der Rückführung zu sichern.
11
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 26 Abs. 2 HKÜ, SR 0.211.230.02).
12
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Rechtsanwalt Kai Burkart wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, dem Kantonsgericht Schwyz und dem Bundesamt für Justiz, Zentralbehörde für Kindesentführungen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Februar 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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