BGer 9C_813/2018 | |||
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BGer 9C_813/2018 vom 13.02.2019 |
9C_813/2018 |
Urteil vom 13. Februar 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Dr. med. B.________
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und Dr. phil. C.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 5. Oktober 2018 (IV.2017.00577).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Der 1962 geborenen, zuletzt als Schwesternhilfe tätigen A.________ sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. Oktober 1995 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 6. Januar 1998).
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A.b. Im 2010 leitete die Verwaltung eine revisionsweise Rentenüberprüfung in die Wege, in deren Rahmen die Versicherte im Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR), Zürich, begutachtet und von Ärzten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) untersucht wurde (MZR-Expertise vom 14. Februar 2012 sowie die Untersuchungsberichte des RAD vom 29. Dezember 2015 und 16. Februar 2016). Nach Abschluss beruflicher Wiedereingliederungsmassnahmen (vgl. Mitteilung der IV-Stelle vom 12. Oktober 2016) setzte die Verwaltung den Rentenanspruch mit Verfügung vom 25. April 2017 auf eine Viertelsrente herab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde inkl. Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 5. Oktober 2018).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein unabhängiges, externes Gutachten einhole. Am 5. Februar 2019 ergänzt die Versicherte ihre Ausführungen und stellt ein Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Meyer.
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Erwägungen: | |
1. In einer unaufgeforderten Eingabe vom 5. Februar 2019 lässt die Beschwerdeführerin Auszüge aus wissenschaftlichen Texten von Bundesrichter Meyer zitieren und ausführen, "Meines Erachtens müsste ein Richter, der solche Aussagen macht, im Falle einer von der Vorinstanz gesundgeschriebenen kranken Patientin wegen Voreingenommenheit als befangen in den Ausstand treten."
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Die abstrakte Äusserung einer politischen oder wissenschaftlichen Meinung begründet grundsätzlich noch keine Befangenheit, welche als Ausstandsgrund zu gelten hätte (Art. 34 BGG). Ausser die Art der Äusserungen erfolgt in einer Weise, die bei objektiver Betrachtungsweise befürchten lässt, die Meinung sei bereits abschliessend gebildet und die sich in einem konkreten Streitfall stellenden Fragen könnten nicht mehr umfassend und offen beurteilen werden (BGE 133 I 89 E. 3.3 S. 92; Urteil 8C_3/2016 vom 29. Februar 2016 E. 4.2; SVR 2012 IV Nr. 3 S. 10, 8C_828/2010 E. 2.1).
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Die Zitate aus wissenschaftlichen, allgemeingehaltenen Texten stellen - wie dargelegt - an sich keinen Ausstandsgrund dar. Die Beschwerdeführerin zeigt im Übrigen nicht substanziiert auf, inwiefern aufgrund dieser Aussagen auf eine Befangenheit zu schliessen ist und dies ist auch nicht ersichtlich.
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2. Das Bundesgericht entscheidet kassatorisch oder reformatorisch (Art. 107 Abs. 2 BGG). Ein blosser Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135). Mit ihrem formellen Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, stellt die Beschwerdeführerin ein rein kassatorisches Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdebegründung ist jedoch der sinngemässe reformatorische Antrag auf Weiterausrichtung einer ganzen Rente zu entnehmen (vgl. Urteil 8C_83/2016 vom 28. Juni 2017 E. 1, nicht publ. in: BGE 143 V 241, aber in: SVR 2017 IV Nr. 80 S. 250). Zudem ergibt sich aus der Begründung, dass ihr für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sei. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinn aufzufassen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135) und auf die Beschwerde daher einzutreten.
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Erwägung 3 | |
3.1. Beschwerde ans Bundesgericht ist grundsätzlich innert einer Frist von 30 Tagen zu erheben (Art. 100 Abs. 1 BGG; zur Berechnung der Frist vgl. Art. 44 ff. BGG). Innert dieser Frist ist die Beschwerde mit einem Antrag und der vollständigen Begründung einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen (vgl. Art. 43 BGG) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (Urteil 2C_1066/2015 vom 18. Januar 2016 E. 2.3). Sodann dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; 135 V 194 E. 3.4 S. 199). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also neue Tatsachen, die im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden. Echte Noven, also Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind, sind im Verfahren vor dem Bundesgericht demgegenüber grundsätzlich unbeachtlich (Urteil 5A_665/2018 vom 18. September 2018 E. 4.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 144 V 469).
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3.2. Die von der Beschwerdeführerin am 5. Februar 2018 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist erstattete Eingabe ist demnach unbeachtlich, soweit diese die Beschwerde ergänzt. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die von der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren neu ins Recht gelegten Arztberichte. Beim Bericht des Spitals D.________ vom 30. Oktober 2018 handelt es sich um ein unzulässiges echtes Novum. Betreffend die anderen Berichte legt die Versicherte mit keinem Wort dar, weshalb diese vor Bundesgericht ausnahmsweise zulässig sein sollten.
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Erwägung 4 | |
4.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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4.2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitigkeit massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 4.3 | |
4.3.1. Das kantonale Gericht erachtete die RAD-Berichte vom 29. Dezember 2015 und 16. Februar 2016 als beweiskräftig. Die Beschwerdeführerin zweifelt die fachliche Qualifikation der RAD-Ärzte an und wirft diesen vor, die Vorakten nicht hinreichend gewürdigt sowie wichtige Elemente der Anamnese "sorgfältig unterschlagen" zu haben.
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Die RAD-Ärzte med. pract. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract. F.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, verfügen über die erforderliche fachärztliche Ausbildung. Es ist nicht massgebend, ob sie diese im Ausland erworben haben (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S. 246). Die RAD-Ärzte setzten sich zudem mit den in den Vorakten erhobenen Diagnosen hinreichend auseinander und zeigten nachvollziehbar auf, weshalb sie verschiedene Diagnosen nicht bestätigten. Daran vermögen die zusätzlichen Angaben des Psychiaters Dr. med. B.________ und des Psychologen Dr. phil. C.________ im Bericht vom 9. März 2016 nichts zu ändern. Die von ihnen dargelegten Belastungen zeigen insbesondere nicht auf, inwiefern die RAD-Ärzte den Gesundheitszustand falsch einschätzten. Dieser Bericht vom 9. März 2016 wie auch jene vom 3. und 9. Oktober 2016 belegen vielmehr, dass darin die Diagnosen nicht nach den Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems (ICD-10) erhoben, sondern diese aufgrund des bio-psycho-sozialen Krankheitsmodells diagnostiziert wurden, welches jedoch aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgebend ist (BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.).
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4.3.2. Zutreffend sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu den vor der Rentenaufhebung durchgeführten beruflichen Wiedereingliederungsbemühungen, welche die Beschwerdegegnerin aktiv förderte. Darauf wie auf die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2016, mit welcher die beruflichen Wiedereingliederungsmassnahmen abgeschlossen wurden, wird verwiesen.
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4.3.3. Die Vorinstanz lehnte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab, da diese praxisgemäss nur patentierten Anwältinnen und Anwälten gewährt werde. Art. 61 lit. f ATSG überlässt es den Kantonen, ob diese die unentgeltliche Verbeiständung vor dem kantonalen Versicherungsgericht auf Inhaber eines Rechtsanwaltspatens beschränken (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 169 zu Art. 61 ATSG). Inwiefern der angefochtene Entscheid gegen kantonale Bestimmungen oder verfassungsmässige Rechte verstösst, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar, womit die Beschwerde in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
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5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.
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6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Februar 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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