BGer 2D_55/2018 | |||
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BGer 2D_55/2018 vom 14.02.2019 |
2D_55/2018 |
Urteil vom 14. Februar 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch B.________,
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gegen
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Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Einzelrichter) vom 20. November 2018 (100.2018.324).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Mit Verfügung vom 16. April 2018 wies die Einwohnergemeinde Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei) A.________ (geb. 1950), tschechische Staatsangehörige, wegen unberechtigten Aufenthalts in der Schweiz weg. Eine Verwaltungsbeschwerde der Betroffenen wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 28. September 2018 ab. Nach ausführlicher Verfahrensinstruktion und Belehrung über die Begründungspflicht einer kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das Verwaltungsgericht auf die von A.________ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. November 2018 nicht ein; im Wesentlichen erwog es, ihre Beschwerde genüge mangels eines Antrages und einer sachbezogenen Begründungen den Anforderungen nicht.
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Erwägung 2 | |
A.________ führt mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht, die von diesem an das Bundesgericht überwiesen wurde, sowie vom 17. Dezember 2018 an das Bundesgericht Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, das genannte Urteil aufzuheben und eine neue Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anzuordnen. Ferner bestünde sie auf "Antrag Ihrer Asylbehandlung (...) vor dem Bundesverwaltungsgericht St. Gallen"; ausserdem fragt sie an, ob die Vorladung der C.________ (Tochter der Beschwerdeführerin) durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern rechtskonform sei; sie halten dafür, in dieser Sache müssten sie vom zuständigen Richter angehört und befragt werden. Ferner sei die "gesamte Strafe durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern" aufzuheben und die von der Berner Polizei ausgesprochene Busse nichtig zu erklären.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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Erwägung 3 | |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen nur gerügt werden, es sei willkürlich oder sonst wie in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender Weise gehandhabt worden. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen).
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Erwägung 4 | |
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Der Streitgegenstand kann im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt ( minus), nicht aber ausgeweitet ( plus) oder geändert ( aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Im vorliegenden Verfahren kann es daher einzig darum gehen, ob die Vorinstanz verfassungsrechtlich haltbar erkannt habe, die Anforderungen an eine formgültige kantonale Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wie sie sich aus Art. 32 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Bern] vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 VRPG ergeben, seien nicht erfüllt. Folglich hätte die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht in detaillierter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid aufzuzeigen gehabt, dass die Vorinstanz bei Auslegung und/oder Anwendung des massgebenden kantonalen Verfahrensrechts verfassungsrechtlich unhaltbar zu einem Nichteintretensentscheid gelangt sei (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Sie trägt dazu jedoch nichts vor und kommt damit ihrer Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht nach (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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Erwägung 5 | |
Soweit die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Wegweisungsentscheid der Polizei- und Militärdirektion, die Anordnung der Ausschaffungshaft, eine Vorladung oder die Anordnung von Strafen durch die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei des Kantons Bern erhebt, hat dies mit dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts nichts zu tun. Da das Bundesgericht nur für Beschwerden gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zuständig ist (Art. 113 BGG), ist eine Beschwerde gegen Entscheide dieser Behörden offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Eine Überweisung an eine allenfalls zuständige andere Instanz (Art. 30 Abs. 2 BGG) erübrigt sich schon deshalb, weil diese angeblich angefochtenen Entscheide, soweit sie überhaupt der Beschwerde beigelegt sind, nicht substantiiert angefochten werden bzw. eine Beschwerde dagegen ohnehin verspätet wäre. Gegen aslyrechtliche Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts wäre die Verfassungsbeschwerde ohnehin unzulässig.
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Erwägung 6 | |
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Erwägung 7 | |
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Einzelrichter) und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Februar 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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