BGer 6B_95/2019 | |||
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BGer 6B_95/2019 vom 15.02.2019 |
6B_95/2019 |
Urteil vom 15. Februar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafbefehl; Rückzug der Einsprache (BetmG-Widerhandlung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 17. Dezember 2018 (BK 18 495).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Im Strafverfahren vor dem Regionalgericht Oberland wurde der Beschwerdeführer am 28. August 2018 zur Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2018 vorgeladen. Die Vorladung wurde ihm am 3. Oktober 2018 durch den Kantonspolizeiposten Weinfelden übergeben. Darin wurde er auf die Erscheinungspflicht gemäss Art. 205 Abs. 1 StPO und die Säumnisfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO hingewiesen. Er blieb der Hauptverhandlung dennoch fern und liess sich auch nicht vertreten. Am 31. Oktober 2018 verfügte das Regionalgericht, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. | |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. | |
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, seine im kantonalen Verfahren vorgetragenen Standpunkte vor Bundesgericht zu wiederholen. Sein Vorbringen, es sei unverhältnismässig und verursache unnötige Kosten, zwei Verfahren im Kanton zu führen, geht an der Sache vorbei. Was der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht betreffend das Saatgut einwendet, bildet nicht Streitgegenstand. Mit den Erwägungen des Obergerichts befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.
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4. | |
Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die sinngemäss verlangte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts fällt wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Februar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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