VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_465/2018  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_465/2018 vom 18.02.2019
 
 
1C_465/2018
 
 
Urteil vom 18. Februar 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,
 
Gerichtsschreiberin Sauthier.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A. und B. C.________,
 
2. D. und E. F.________,
 
3. G. und H. I.________,
 
4. J. und K. L.________,
 
5. M.________,
 
6. N.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Emmen,
 
handelnd durch den Gemeinderat Emmen,
 
Rüeggisingerstrasse 22, 6020 Emmenbrücke,
 
und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,
 
Gemeinderat Emmen,
 
Rüeggisingerstrasse 22, 6020 Emmenbrücke.
 
Gegenstand
 
Baubewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 27. Juli 2018 (7H 17 350).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Eingabe vom 7. Juli 2017 reichte die Einwohnergemeinde Emmen als Eigentümerin des Grundstücks Nr. 2538, GB Emmen, welches in der Zone für öffentliche Zwecke liegt und mit der Sporthalle Erlen, dem Oberstufentrakt sowie dem Spezialtrakt des Schulhauses Erlen, einer Parkplatzanlage sowie einem Sportplatz überbaut ist, ein Baugesuch betreffend Neubau Schultrakt4/Erlen ein. Der geplante Neubau soll als vierter Trakt die windmühlenartige Anordnung der Schulbauten ergänzen und das ursprünglich geplante Architektur-Konzept vervollständigen. Dagegen erhoben unter anderen A. und B. C.________, D. und E. F.________, G. und H. I.________, J. und K. L.________ sowie M.________ und N.________ Einsprache. Mit Entscheid vom 22. November 2017 wies der Gemeinderat Emmen die öffentlich-rechtlichen Einsprachen ab und erteilte der Einwohnergemeinde die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen.
1
Gegen diesen Entscheid erhoben A. und B. C.________, D. und E. F.________, G. und H. I.________, J. und K. L.________ sowie M.________ und N.________ mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern, welches die Beschwerde am 27. Juli 2018 abwies.
2
B. Mit Eingabe vom 14. September 2018 führen A. und B. C.________, D. und E. F.________, G. und H. I.________, J. und K. L.________ sowie M.________ und N.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 27. Juli 2018 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3
Die Einwohnergemeinde beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat liess sich nicht vernehmen. Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Dem angefochtenen Urteil der Vorinstanz liegt eine baurechtliche Streitigkeit und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zugrunde, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen steht (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) und sind als unterliegende Partei durch das angefochtene Urteil besonders berührt (lit. b). Als Miteigentümer des direkt an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Nr. 3501, GB Emmen, haben sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils (lit. c). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
5
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundes- oder Völkerrecht (Art. 95 lit. a und b BGG). Zulässig ist auch die Rüge der Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie von kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und über Volkswahlen- und Abstimmungen (Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden, diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).
6
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und zudem die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 140 II 7 E. 4.2).
7
 
Erwägung 2
 
2.1. In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Sie sind der Auffassung, ihnen sei die Mitwirkung am Beweisverfahren verweigert worden. Die Vorinstanz, welcher es ihrer Ansicht nach an der entsprechenden Fachkenntnis fehle, habe ihren verfahrensrechtlichen Anspruch auf ein Sachverständigen-Gutachten gemäss § 93 ff. des Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern (VRG/LU; SRL 40) willkürlich verletzt, indem sie keine unabhängige Expertise zur Frage in Auftrag gab, ob sich das Neubauprojekt in das Orts- und Landschaftsbild eingliedere bzw. ob es mit dem Windmühlenrad-Konzept architektonisch verträglich sei.
8
2.2. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist das Projekt im Rahmen eines Wettbewerbs durch eine Fachjury zum Siegerobjekt gewählt und durch die Stadtbildkommission begutachtet und für passend sowie sorgfältig ausgearbeitet beurteilt worden, was von den Beschwerdeführern im Übrigen auch nicht bestritten wird. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Folgerung des Gemeinderats geschützt hat, wonach bereits ausreichend beurteilt worden sei, ob sich die Baute in das Orts- und Landschaftsbild einordne. Der rechtserhebliche Sachverhalt lässt sich, wie von der Vorinstanz erwogen, hinlänglich den Akten entnehmen. Es ist daher nicht ersichtlich, was ein Gutachten an weiteren entscheidrelevanten Erkenntnissen hervorbringen könnte. Der Vorinstanz ist folglich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - vorliegend keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorzuwerfen. Abgesehen davon, handelt es sich bei der Frage der Eingliederung ohnehin um eine Rechtsfrage, die von der Vorinstanz frei überprüft werden konnte.
9
2.3. Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand der Beschwerdeführer, wonach die Vorinstanz § 63 VRG/LU verletzt habe, indem sie auf die Edition der Wettbewerbs- und Planunterlagen für die Schulanlage Erlen von 1994 ohne Begründung verzichtet habe. Soweit sie der Auffassung sind, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise "im luftleeren Raum" entschieden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Ihre Rüge, es sei erst aufgrund der Wettbewerbs- und Planunterlagen klar erkennbar, welche architektonischen und räumlichen Gestaltungen der vierte Trakt der Schulanlage Erlen gemäss der ursprünglichen Planung aufweisen müsste, trifft nicht zu.
10
Ein Beweisantrag zu rechtserheblichen Sachverhaltselementen kann in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden, wenn das Gericht auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweisen). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die begehrten Wettbewerbs- und Planunterlagen vorliegend für den Verfahrensausgang relevant sein sollen. Die Vorinstanz hat daher nicht willkürlich gehandelt, wenn sie auf die Edition verzichtet hat. Im Übrigen ist eine Eingliederung des geplanten Neubaus im Sinne von § 140 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 des Kantons Luzern (PBG; SRL 735) bzw. gemäss Art. 45 Abs. 1 des Bau- und Zonenreglements vom 4. Juni 1996 für die Gemeinde Emmen auch dann möglich, wenn der Bau zum Teil von den ursprünglichen Plänen abweichen sollte, wie dies von den Beschwerdeführern insbesondere betreffend die Länge und die Höhe des Bauvorhabens geltend gemacht wird (vgl. E. 3 f. hiernach). Schliesslich ist weder ersichtlich noch von den Beschwerdeführern rechtsgenüglich dargetan, inwiefern die Vorinstanz durch die angeblichen Verfahrensverletzungen den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (vgl. E. 1.3 hiervor).
11
 
Erwägung 3
 
3.1. In materieller Hinsicht ist einzig umstritten, ob sich der geplante Schultrakt ins Orts- und Landschaftsbild einordnet, was von der Vorinstanz bejaht wurde.
12
3.2. Gemäss § 140 Abs. 1 PBG sind Bauten und Anlagen in die bauliche und landwirtschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind zu untersagen, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Bauart, Dachform oder Farbe das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen. Art. 45 Abs. 1 BZR hält fest, dass bauliche und landschaftliche Veränderungen im Gemeindegebiet so zu gestalten sind, dass sie siedlungsbaulich und architektonisch in einer qualitätsvollen Beziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung stehen.
13
3.3. Grundsätzlich unbestritten ist, dass das Bauprojekt in der Zone für öffentliche Zwecke verwirklicht werden soll. In dieser gibt es, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, gemäss Art. 17 BZR keine speziellen Vorschriften betreffend die Baumasse. Ästhetikvorschriften haben aber eine eigenständige Bedeutung. Sie sind nicht von vornherein eingehalten, wenn die Bauvorschriften respektiert werden, denn die Schutzbereiche der Normen decken sich nicht zwingend (vgl. BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 345 f.; Urteil 1C_42/2018 vom 8. August 2018 E. 3.4 mit Hinweisen). Die Frage, ob eine gute Gesamtwirkung erzielt wird, ist im Einzelfall anhand der konkreten Verhältnisse zu prüfen (Urteil 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3 mit Hinweisen).
14
3.4. Die Vorinstanz erwog, § 140 Abs. 1 PBG sowie Art. 45 Abs. 1 BZR stellten ästhetische Generalklauseln dar. Der Zweck und Inhalt dieser Normen sei aber nahezu identisch, weshalb Art. 45 Abs. 1 BZR keine eigenständige oder weitergehende Bedeutung zukomme. Ob diese Auffassung tatsächlich zutrifft, ist zwar nicht evident, kann aber jedenfalls nicht als geradezu willkürlich bezeichnet werden. Wie erwähnt, reicht es nicht aus, dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheint, um Willkür anzunehmen (E. 1.2 hiervor). Im Übrigen kommt der kommunalen Baubewilligungsbehörde nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Beurteilung der Einordnung eines Bauprojekts in Bezug auf die ästhetische Würdigung der örtlichen Verhältnisse ein durch die Gemeindeautonomie geschützter Entscheidungs- und Ermessensspielraum zu (Urteil 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4 mit Hinweisen).
15
Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die Auffassung des Gemeinderats erscheine plausibel und nachvollziehbar, wonach das Bauvorhaben das ursprüngliche Windmühlenrad-Konzept umsetze und sich an die Dimensionen der bereits realisierten Schulbauten anlehne und mit diesen sowohl volumetrisch als auch ästhetisch und konzeptionell eine Einheit bilde. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb sie in Übereinstimmung mit dem Gemeinderat der Auffassung ist, es liege angesichts des erheblichen Ermessensspielraums der zuständigen Baubewilligungsbehörde weder ein Konflikt zur landschaftlichen Umgebung noch ein solcher mit der baulichen Umgebung vor. Aus ihrer Sicht bestehe kein Anlass, in das der lokalen Behörde zustehende Ermessen einzugreifen.
16
3.5. Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Auffassung, Art. 45 Abs. 1 BZR gehe über § 140 Abs. 1 PBG hinaus, indem ersterer festhalte, die Baute müsse auch architektonisch in einer qualitätsvollen Beziehung zur baulichen und landschaftlichen Umgebung stehen. Der Neubau sollte architektonisch die Vervollständigung des bisher aus drei Bauten bestehenden Windmühlenrad-Konzepts sein. Das geplante Projekt vertrage sich aber architektonisch gerade nicht mit den bestehenden Bauten, da es wesentlich vom ursprünglichen Konzept abweiche. Diese Frage habe die Vorinstanz, ohne dass ernsthafte sachliche Gründe ersichtlich wären, nicht geprüft. Damit habe sie Art. 45 Abs. 1 BZR willkürlich nicht angewandt. Sie kritisieren insbesondere den Umstand, dass aus Kostengründen bestehende Occasions-Holzmodulbauten verwendet würden, die sich aus architektonischer Sicht nicht in das bestehende Konzept eingliedern liessen und gegen eine architektonisch qualitätsvolle Beziehung zu den anderen drei Windrad-Flügeln sprächen. Dies gelte umso mehr, als das Neubauprojekt eine Überlänge aufweise und die anderen Schulbauten deutlich überrage.
17
3.6. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, dass die Masse des geplanten Schultraktes 4 nicht wesentlich von jenen der schon bestehenden restlichen drei Schulbauten abweichen und insbesondere der höchste Punkt der schon bestehenden Baukörper nicht überschritten werde (vgl. E. 4.1.4.1 des angefochtenen Entscheids). Was die Beschwerdeführer daher in Bezug auf die angebliche Überlänge und Höhe des Neubauprojekts vorbringen, um darzulegen, weshalb das Neubauprojekt architektonisch nicht überzeuge, dringt nicht durch. Sie vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz willkürlich sein sollen. Wie dem aktenkundigen Grundbuchplan entnommen werden kann, weisen im Übrigen auch die anderen drei bereits bestehenden Bauten unterschiedliche Längen und Breiten auf und sind somit nicht alle in ihrer Form identisch.
18
Soweit die Beschwerdeführer der Auffassung sind, die Überlänge des Neubauprojekts stelle keine Folge architektonischer Planung oder Ausdruck architektonischer Qualität dar, sondern sei lediglich durch die Weiterverwertung der kostengünstigen Occasions-Holzmodulbauten zurückzuführen, vermögen sie ebenfalls nicht darzutun, inwiefern es die Vorinstanz in offensichtlich unhaltbarer Art und Weise unterlassen habe, zu prüfen, ob das strittige Bauprojekt aufgrund der Holzmodulbauten architektonisch in einer qualitätsvollen Beziehung zum ursprünglichen Windmühlenrad-Konzept und damit zur nächsten Umgebung stehe. Die Vorinstanz hielt mithin zu Recht fest, es sei unklar, weshalb die Holzbauten dazu führen sollten, dass der Neubau nicht von ausreichender architektonischer Qualität sein soll, zumal der Neubau mit derselben Farbe versehen werde wie die übrigen bestehenden Bauten und Bepflanzungen geplant seien, welche die Sicht auf den Neubau einschränken würden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach durch den neuen Schultrakt eine gute Gesamtwirkung erzielt wird, ist jedenfalls unter dem vorliegend massgebenden Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden.
19
3.7. Unter Beachtung des Entscheidungs- und Ermessensspielraums, welcher den kommunalen Behörden in Bezug auf die ästhetische Würdigung der örtlichen Verhältnisse zusteht (vgl. E. 3.4 hiervor), ist aus denselben Gründen keine Willkür erkennbar, wenn die Vorinstanz im Einklang mit der Beurteilung des Gemeinderates zum Schluss gelangte, der geplante Schultrakt 4 ordne sich in das Orts- und Landschaftsbild ein. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich als unbegründet.
20
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Behörden haben praxisgemäss keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 68 Abs. 3 BGG).
21
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Emmen, dem Gemeinderat Emmen und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Februar 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).