BGer 9C_570/2018 | |||
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BGer 9C_570/2018 vom 18.02.2019 |
9C_570/2018 |
Urteil vom 18. Februar 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Jennifer Dahinden,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Nidwalden,
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Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 22. Januar 2018 (SV 17 16).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die 1966 geborene A.________ meldete sich im Juni 2014 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Nidwalden klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab, wobei sie namentlich ein polydisziplinäres Gutachten des BEGAZ Begutachtungszentrums BL, Binningen, vom 9. September 2015 sowie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. März und 24. September 2015 einholte. Gestützt darauf nahm sie eine Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten von 80 % an und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 21 %. Vorbescheidweise stellte sie daraufhin die Ablehnung des Rentenersuchens in Aussicht. Am 30. November 2015 erging eine entsprechende Verfügung, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
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A.b. Auf Neuanmeldung im März 2017 hin, welcher Eingabe diverse medizinische Unterlagen beilagen, nahm die IV-Stelle erneut Rücksprache mit ihrem RAD (Stellungnahme vom 23. März 2017). In der Folge kündigte sie mittels Vorbescheids an, mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der gesundheitlichen Situation seit der letztmaligen Leistungsablehnung auf das Gesuch nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wurde, nachdem die Versicherte Einwendungen vorgebracht und die IV-Stelle weitere Auskünfte des RAD (vom 29. Mai 2017) beigezogen hatte, in diesem Sinne verfahren.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Nidwalden mit Entscheid vom 22. Januar 2018 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juni 2017 sei letztere anzuweisen, auf das Leistungsersuchen einzutreten und die Ausrichtung einer Rente unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse sowie der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit zu prüfen. Mit der Eingabe werden u.a. Berichte der Frau Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 6. Juli 2018 und der Frau Dr. med. C.________, Allgemeinmedizin, vom 6. Juli und 21. August 2018 eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann es auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.
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2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das am 7. Juni 2017 verfügte Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin bestätigte.
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2.2.
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2.2.1. Wie vorinstanzlich zutreffend dargelegt, wird die Neuanmeldung - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (Urteil 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.1 mit Hinweis); sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71).
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Im Verfahren der Neuanmeldung kommt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil 9C_353/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2).
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2.2.2. Ob eine anspruchserhebliche Änderung nach Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht ist, stellt eine vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare Tatfrage dar. Um eine Frage rechtlicher Natur handelt es sich hingegen, wenn zu beurteilen ist, wie hohe Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV zu stellen sind (u.a. Urteil 8C_513/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2 mit Hinweis).
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3.
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3.1. Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, insgesamt seien, wie namentlich aus den RAD-Stellungnahmen vom 23. März und 29. Mai 2017 hervorgehe, den seit Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 30. November 2015 ergangenen ärztlichen Berichten keine wesentlichen neuen, die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Symptome zu entnehmen. Ebenso wenig ergäben sich Hinweise darauf, dass sich die bereits bekannten Beeinträchtigungen nun stärker auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin auswirkten als im Zeitpunkt der Begutachtung durch das BEGAZ (Expertise vom 9. September 2015) bzw. bei Verfügungserlass (vom 30. November 2015). Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert habe. Nachdem es der Versicherten somit nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass aktuell Leistungseinschränkungen infolge veränderter gesundheitlicher Umstände vorlägen, habe es bei den anlässlich der letzten rechtskräftigen Beurteilung als im Rahmen eines 80 %-Pensums geeignet eingestuften beruflichen Tätigkeiten sein Bewenden (klar strukturierte Verrichtungen ohne Übernahme von Verantwortung, ohne erhöhten Zeitdruck und ohne dauerhafte erhöht geforderte kognitive Leistungen [beispielsweise Verkauf, Pflege]). Weitergehende Ausführungen dazu wie auch zu den der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legenden Vergleichseinkommen erübrigten sich vor diesem Hintergrund. Die Beschwerdegegnerin sei folglich zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin von März 2017 eingetreten.
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3.2. Diese vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen können nicht als qualifiziert unrichtig im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG bezeichnet werden und sind deshalb für das Bundesgericht verbindlich (E. 1 und 2.2.2 hiervor). Auch verletzt die darauf gestützte Schlussfolgerung der Vorinstanz kein Bundesrecht, wonach mit den seit der Verfügung vom 30. November 2015 durchgeführten, in die Diagnosen eines Aarskog-Scott-Syndroms sowie einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS) mündenden medizinischen Untersuchungen zwar nunmehr die Ursache für die bekannten neuropsychologischen Probleme habe benannt werden können, die bereits im BEGAZ-Gutachten vom 9. September 2015 einlässlich beschriebenen Funktionsausfälle sich dadurch aber nicht in erheblichem Masse verschlechtert hätten.
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3.2.1. Soweit die Beschwerdeführerin letztinstanzlich erneut auf die zwischenzeitlich erhobenen Diagnosen Bezug nimmt, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wie im kantonalen Entscheid erkannt, ändert sich damit nichts an der bereits im Vorverfahren festgestellten Ausprägung der Funktionsstörungen respektive Leistungseinschränkungen, welchen denn auch im Rahmen der damaligen Invaliditätsbemessung Rechnung getragen worden war. Zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit besteht - und zwar sowohl bei somatisch als auch bei psychisch dominierten Leiden - keine unmittelbare Korrelation (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195 mit Hinweis; Urteil 9C_636/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 6.4). Massgebend sind vielmehr die konkreten funktionellen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen der betroffenen Person. Diese sind vorliegend allesamt in die - durch den RAD vollumfänglich bestätigte - Einschätzung der Gutachter des BEGAZ eingeflossen und haben denn auch Anlass zur Annahme einer leidensadaptiert um 20 % verminderten Arbeitsfähigkeit und schliesslich zur Ermittlung eines Invaliditätsgrads im Umfang von 21 % gegeben (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. November 2015). Im Vergleich zu diesem Vorzustand eingetretene tatsächliche Verschlechterungen werden durch die neuen Diagnosen oder Befunde nicht glaubhaft nachgewiesen. Dasselbe gilt für die bereits dokumentierte Kniegelenksarthrose.
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3.2.2. Die Versicherte beruft sich zur Untermauerung ihres Standpunkts ferner auf erst im letztinstanzlichen Verfahren aufgelegte Arztberichte der Dres. med. B.________ und C.________ vom 6. Juli und 21. August 2018. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, zumal ohnehin das in Art. 99 Abs. 1 BGG verankerte Verbot der Berücksichtigung u.a. echter Noven zum Tragen kommt, dass rechtsprechungsgemäss das kantonale Gericht seiner beschwerdeweisen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlichen Neuanmeldungsverfahren grundsätzlich den Sachverhalt zu Grunde zu legen hat, wie er sich der Verwaltung darbot (Urteil 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2). Ein erst in einem späteren Verfahrensstadium eingereichter Arztbericht ist daher selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zuliesse. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzuweichen, wenn die IV-Stelle das Neuanmeldungsverfahren in formeller Hinsicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (vgl. Urteil 8C_868/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.2 mit weiterem Hinweis). Etwas Derartiges wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs der Versicherten auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz ist somit auszuschliessen.
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3.2.3. Nicht nachvollziehbar bleibt schliesslich, inwiefern sich die erwerblichen Chancen der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum erheblich verschlechtert haben sollten. Alleine der Umstand, dass zwischen rentenablehnender Verfügung vom 30. November 2015 und Neuanmeldung im März 2017 fünfzehn Monate vergangen sind, lässt eine solche Entwicklung - ohne damit einhergehende veränderte gesundheitliche Verhältnisse - noch nicht als glaubhaft gemacht erscheinen.
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4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Februar 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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