BGer 6B_8/2019 | |||
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BGer 6B_8/2019 vom 19.02.2019 |
6B_8/2019 |
Urteil vom 19. Februar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen Jaquemoud-Rossari, Jametti
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versuchte schwere Körperverletzung; psychiatrisches Gutachten etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 14. November 2018 (SB.2018.32).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte die Beschwerdeführerin zweitinstanzlich mit Urteil vom 14. November 2018 wegen eventualvorsätzlich versuchter schwerer Körperverletzung in Anwendung von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2½ Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 22. August 2017). Es ordnete zudem eine stationäre psychiatrische Behandlung in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und Art. 59 Abs. 1 StGB an. Den Vollzug der Strafe schob es zugunsten der Massnahme auf. Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Mai 2014 über die Beschwerdeführerin angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung hob es auf (Art. 63a Abs. 3 StGB) und schob den Vollzug des unbedingten Teils von 18 Monaten (unter Einrechnung der Untersuchungshaft) der mit Urteil vom 26. Mai 2014 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren ebenfalls zugunsten der stationären Massnahme auf (Art. 63b Abs. 5 StGB).
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Sie verlangt einen Freispruch vom Vorwurf der eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung. Allenfalls sei von Fahrlässigkeit auszugehen. Auf die Anordnung einer stationären Massnahme sei zu verzichten.
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Erwägung 3 | |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Beschwerden ein Begehren und eine Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Qualifizierte Begründungsanforderungen gelten im Rahmen der Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung (zum Begriff der Willkür BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und überpüft diesbezügliche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).
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Erwägung 4 | |
Das vorinstanzliche Urteil vom 14. November 2018 wurde der amtlichen Verteidigerin der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2018 zugestellt. Die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) endete folglich am 21. Januar 2019 (Art. 46 Abs. 1 lit. c und Art. 45 Abs. 1 BGG). Die nach diesem Zeitpunkt eingereichten Beschwerdeeingaben sind unbeachtlich.
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Erwägung 5 | |
Für eine mündliche Verhandlung vor Bundesgericht, was mit der Bitte um "Ansetzung eines Termins" allenfalls angesprochen sein könnte, besteht keine Veranlassung (vgl. Art. 57 BGG).
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Erwägung 6 | |
Soweit die Beschwerdeführerin ein Obergutachten beantragt, verkennt sie, dass das Bundesgericht grundsätzlich an den kantonal festgestellten Sachverhalt gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG) und keine eigenen Beweiserhebungen durchführt (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2). Art. 55 BGG kommt nur hinsichtlich zulässiger neuer Tatsachen und Beweismittel zur Anwendung (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Im Übrigen wiederholt die Beschwerdeführerin damit lediglich ihren bereits im Berufungsverfahren gestellten Antrag. Zu den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil spricht sie sich nicht aus. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie eine Voreingenommenheit des Gutachters verneint und den Antrag auf ein Obergutachten abgelehnt hat, ergibt sich aus der Beschwerde folglich nicht und ist auch nicht ersichtlich.
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Erwägung 7 | |
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Sachverhalt, von welchem die Vorinstanz hinsichtlich des Tatgeschehens ausgegangen ist. Was sie vor Bundesgericht vorbringt, ist indessen nicht geeignet, Willkür darzutun. Sie beschränkt sich darauf, zum Beweisergebnis frei zu plädieren, den Geschehensablauf aus ihrer Sicht zu schildern und die von ihr als richtig erachtete Beweiswürdigung zu erläutern. Im Ergebnis stellt die Beschwerdeführerin ihre eigene Version des Geschehens, wie und weshalb es zur Verletzung ihres Ehemannes gekommen ist, der Beweiswürdigung der Vorinstanz gegenüber. Inwieweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung zum Tatgeschehen schlechterdings unhaltbar sein sollen und warum sich die von der Beschwerdeführerin gezogenen Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen, zeigt sie allerdings nicht auf. Ihre Ausführungen gehen über eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil nicht hinaus.
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Auch soweit die Beschwerdeführerin das psychiatrische Gutachten vom 27. November 2017 pauschal als falsch beanstandet, bleibt ihre Kritik appellatorisch. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil fehlt. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben könnte, indem sie das psychiatrische Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt hat, kann der Beschwerde nicht entnommen werden und ist auch nicht ersichtlich.
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Erwägung 8 | |
Die Vorinstanz hat die Tat als eventualvorsätzlich versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert. Sie erwog, dass die Verletzung des Ehemannes folgenlos abheilen werde, und es sich somit zwar um eine erhebliche, aber nicht um eine vollendete schwere Körperverletzung handle. Sie hielt weiter fest, dass es nicht die Absicht der Beschwerdeführerin gewesen sei, ihren Ehemann schwer zu verletzen. Indessen habe diese nicht zuletzt aufgrund des einschlägigen Vorfalls aus dem Jahr 2013 gewusst, welche Folgen ein Stich oder ein Schnitt mit einem scharfen Brot- oder Küchenmesser habe könne. Indem sich die Beschwerdeführerin in einem Streit mit ihrem Ehemann mit zwei bis drei Messern bewaffnet habe, zu ihm gegangen sei und sich auf ein Gerangel eingelassen habe, habe sie damit rechnen müssen, dass er dabei schwer oder sogar lebensgefährlich verletzt werden könnte. Die Gefahr einer derartigen Verletzung anlässlich eines Gerangels sei derart evident, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Messer nicht sogleich habe fallen lassen, nur als Inkaufnahme dieser Folge gewertet werden könne (Urteil, S. 12). Damit befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht. Stattdessen macht sie geltend, sie sei vollumfänglich freizusprechen. Sie habe ihren Ehemann nicht verletzen wollen. Es sei gestützt auf ihre Schilderungen, wenn überhaupt, von Fahrlässigkeit auszugehen. Daraus ergibt sich indessen nicht, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben könnte, indem sie von einer eventualvorsätzlich versuchten schweren Körperverletzung ausging. Dass die Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt hat, ihren Ehemann (schwer) zu verletzen, ist unbeachtlich, denn die Vorinstanz hat ihr nur Eventualvorsatz zur Last gelegt.
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Erwägung 9 | |
Die Beschwerdeführerin verlangt eine Reduktion der Freiheitsstrafe "wegen besonderer Härte". Weitere Ausführungen macht sie nicht. Die Vorinstanz hat (weil in der Berufungsverhandlung für den Fall einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Strafpunkt beantragt wurde) auf die Strafzumessung der ersten Instanz verwiesen und diese damit zu ihrer eigenen gemacht (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass bei der Zumessung der Strafe nicht massgebliche Kritiken berücksichtigt oder wesentliche Gesichtspunkte ausser acht gelassen worden sein sollen und die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen verletzt haben könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.
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Erwägung 10 | |
Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei auf eine stationäre Massnahme zu verzichten, weil die ambulante Therapie erfolgreich gewesen sei und sie bereits einen grossen Teil der Freiheitsstrafe verbüsst habe. Gemäss Gutachten vom 27. November 2017, auf welches sich die Vorinstanz stützt, leidet die Beschwerdeführerin seit dem jungen Erwachsenenalter in unveränderter Ausprägung an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. Die vorgeworfene Straftat sei ganz überwiegend kausal durch die in ihrer Persönlichkeitsstörung wurzelnden Schwierigkeiten ausgelöst worden. Die dreijährige ambulante Therapie seit dem Vorfall aus dem Jahre 2013 habe keine Besserung gebracht. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine Strategien, mit sich anbahnenden oder bereits offenen Konflikten angemessen umzugehen. Es bestehe unverändert ein hohes Risiko, dass sie sich im Zuge eskalierender Auseinandersetzungen erneut nicht zurückziehe, sondern Gebrauch von gerade verfügbaren Waffen mache und dass dabei selbst bei ungerichtetem Handeln gegen den jeweiligen Partner schwere Verletzungen bis hin zur Todesfolge aufträten. Angesichts der Chronizität der Persönlichkeitsstörung mit mittlerweile fixierten dysfunktionalen Einstellungen und Verhaltensmustern bei Wirkungslosigkeit der ambulanten Massnahme ergebe sich die Notwendigkeit einer intensiven, kontinuierlichen, fordernden und fördernden Massnahme. Um eine wirksame Veränderung der die Delikte begünstigenden Persönlichkeitsfaktoren in absehbarer Zeit zu erreichen, sei nur eine stationäre Massnahme voraussichtlich wirksam (Urteil, S. 13 f.). Angesichts dessen hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB bejaht und die mit Urteil des Strafgerichts vom 26. Mai 2014 angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung wegen Erfolglosigkeit aufgehoben. Was daran gegen Bundesrecht verstossen könnte, zeigt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht ansatzweise auf und ist auch nicht ersichtlich.
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Erwägung 11 | |
Die Beschwerdeführerin ersucht um Entschädigung für ungerechtfertigte Haft. Es ist davon auszugehen, dass sie dies für den Fall eines Freispruchs und der Aufhebung der stationären Massnahme beantragt. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Urteil, weshalb auf ihren Antrag nicht einzutreten ist.
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Erwägung 12 | |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihren angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Februar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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