BGer 8C_43/2019 | |||
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BGer 8C_43/2019 vom 19.02.2019 | |
8C_43/2019
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Urteil vom 19. Februar 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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SYNA Arbeitslosenkasse,
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Schwarzseestrasse 7, 1712 Tafers,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Kantonsgerichts Freiburg
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vom 17. Dezember 2018 (605 2018 114).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 18. Januar 2019 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 20. Dezember 2018 A.________ ausgehändigten Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2018,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Januar 2019 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 8. Februar 2019 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass die Eingabe vom 8. Februar 2019 nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 1. Februar 2019abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Vorinstanz in E. 3.5 des angefochtenen Entscheids in Würdigung der gesamten Umstände im Sinne einer Zusatzbegründung zur Überzeugung gelangte, bei der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Buchautor habe es sich ungeachtet dessen, ob er dafür von der Schwiegermutter auf der Basis eines "Sponsoring-Vertrages" ein Entgelt erhalten habe oder nicht, um eine selbstständige (Erwerbs-) Tätigkeit gehandelt, welche gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 AVIG nicht vom Versicherungsschutz der Arbeitslosenversicherung erfasst sei,
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dass das kantonale Gericht dabei die einzelnen Kriterien abwog, welche für und gegen die Annahme einer selbstständigen oder einer unselbstständigen (Erwerbs-) Tätigkeit als Buchautor sprechen,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Januar 2019 (wie im Übrigen auch in jener vom 8. Februar 2019) darauf nicht hinreichend eingeht; allein vorzubringen, die ihm von der Schwiegermutter ausbezahlten Gelder seien als Entgelt für sein schriftstellerisches Wirken zu betrachten, zielt an der Sache vorbei,
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dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Februar 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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