BGer 2C_135/2018 | |||
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BGer 2C_135/2018 vom 20.02.2019 |
2C_135/2018 |
Urteil vom 20. Februar 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann, Haag,
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Gerichtsschreiberin Genner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 20. Dezember 2017 (VB.2017.00722).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (geb. 1975), mazedonischer Staatsangehöriger, heiratete am 22. November 2010 die im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigte ungarische Staatsangehörige B.________ (geb. 1987). Am 10. April 2011 reiste A.________ in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Bewilligung wurde letztmals bis am 25. Juli 2020 verlängert.
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Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 10. Juni 2016 wurde die Ehe geschieden.
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B. | |
Am 1. Dezember 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit der Begründung, die Ehegemeinschaft habe weniger als drei Jahre bestanden. Die von A.________ erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 26. September 2017, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2017).
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C. | |
A.________ erhebt am 12. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben und "die Sache zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an das Migrationsamt zurückzuweisen."
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Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden; lediglich die Akten wurden beigezogen.
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Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2018 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Nachdem der Beschwerdeführer sich am 10. Juni 2016 von seiner Frau hat scheiden lassen, besteht kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht gestützt auf das FZA (SR 0.142.112.681) mehr (vgl. E. 2.1 hiernach). Der Beschwerdeführer beruft sich in vertretbarer Weise auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20, in der Fassung vom 16. Dezember 2005; AS 2007 5437 5451), weshalb sich die Beschwerde als zulässig erweist. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 f.).
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Erwägung 2 | |
2.1. Während der Dauer der Ehegemeinschaft verfügte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA über ein vom Aufenthaltsrecht seiner Ehefrau abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Spätestens mit der Scheidung ist dieser Anspruch erloschen (BGE 144 II 1 E. 3.1). Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer landesrechtlich einen nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat.
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2.2. Der Entzug der Aufenthaltsbewilligung erfolgte am 1. Dezember 2016. Die materiellen Bestimmungen des AuG (seit 1. Januar 2019: AIG) sind in der in diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Die Änderungen des AuG vom 16. Dezember 2016 inkl. Umbenennung in AIG (AS 2017 6521) sind am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und hier nicht massgeblich.
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2.3. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 42 und 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG "nachehelicher Härtefall"). Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Art. 42-44 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen (Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Im Kontext von Art. 50 AuG ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Niederlassungsbewilligung gleichgestellt (BGE 144 II 1 E. 4.7).
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2.4. Für die Anrechnung der dreijährigen Frist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ist auf die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft abzustellen (BGE 140 II 345 E. 4.1 S. 348; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294; 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 117). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231). Ist eine ernsthafte Führung des Ehe- und Familienlebens nicht (mehr) beabsichtigt, werden Zeiten sporadischen und kurzen Zusammenwohnens bei der Berechnung der dreijährigen Ehedauer im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht mitgezählt (BGE 140 II 345 E. 4.5.2 S. 351; 140 II 289 E. 3.5.1 S. 294 f.; Urteil 2C_847/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3.4). Die Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gilt absolut; bereits das Fehlen weniger Wochen oder Tage schliesst den Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus (Urteile 2C_281/2017 vom 26. März 2018 E. 2.2; 2C_985/2014 vom 5. November 2014 E. 2).
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Erwägung 3 | |
3.1. Da die Eheschliessung in Mazedonien stattfand und der Beschwerdeführer erst am 10. April 2011 in die Schweiz eingereist ist, beginnt die Dreijahresfrist mit diesem Datum zu laufen (und nicht, wie die Vorinstanz erwogen hat, mit dem Datum der Heirat am 22. November 2010). Es ist folglich zu prüfen, ob die Ehegemeinschaft bis mindestens am 9. April 2014 aufrechterhalten worden ist.
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3.2. Die Vorinstanz ist im Wesentlichen gestützt auf Auskünfte der Ex-Ehefrau zum Schluss gekommen, dass die Ehegemeinschaft im Juni 2013 aufgehoben worden ist. Die Ex-Ehefrau habe auf entsprechende Fragen des Migrationsamts mit Schreiben vom 7. September 2016 und vom 29. September 2016 angegeben, sie lebe "seit Juni bzw. Mitte des Jahres 2013" getrennt vom Beschwerdeführer; danach sei sie ungefähr dreimal pro Monat in die eheliche Wohnung gegangen, um zu putzen und zu waschen. Sie - die Ex-Ehefrau - und der Beschwerdeführer hätten sich auch nach der Trennung weiterhin gut verstanden. Gestützt auf diese Aussagen erwog die Vorinstanz, die Ex-Ehefrau habe wohl kein Interesse daran gehabt, dem Beschwerdeführer zu schaden. Die Annahme, dass die Auskünfte der Ex-Ehefrau in den erwähnten Schreiben der Wahrheit entsprächen, werde durch ein drittes Schreiben der Ex-Ehefrau vom 28. Dezember 2016 bestärkt. Darin habe diese ausgeführt, sie würde am liebsten alles rückgängig machen, weil sie fürchte, es könnte ein Fehler gewesen sein, sich so schnell scheiden zu lassen. Trotz der Trennung und Scheidung fühle sie sich nicht wohl. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Ex-Ehefrau in diesem dritten Schreiben vom 28. Sezember 2016 den zuvor angegebenen Trennungszeitpunkt nicht korrigiert hat. Weiter sei auffällig, dass die Ex-Ehefrau in den beiden ersten Schreiben vom September 2016 nicht erwähnt habe, die Scheidung zu bereuen, und nun, nachdem das Migrationsamt am 1. Dezember 2016 die ablehnende Verfügung erlassen habe, diesen Gedanken äussere. Die Ex-Ehefrau habe trotz des freundschaftlichen Verhältnisses zum Beschwerdeführer zwei Mal ausgeführt, dass sie sich im Juni 2013 vom Beschwerdeführer getrennt habe. Allein durch den Umstand, dass sie danach aus praktischen Gründen einige Male in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei, werde nicht belegt, dass der Ehewille nach Juni 2013 weiterbestanden hätte. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, die Ex-Ehefrau sei nach einem Streit im Juni 2013 zurückgekehrt und danach monatlich jeweils für zwei bis drei Tage zu ihrer Freundin gegangen. Es gebe indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass nach Juni 2013 noch ein eheliches Zusammenleben bestanden hätte. Die schriftlichen Aussagen der Ex-Ehefrau seien glaubhaft. Daran vermöge auch der Vermerk im Gerichtsprotokoll zur Scheidungsverhandlung, wonach das Zusammenleben bis Juni 2015 gedauert habe, nichts zu ändern. Der Hintergund dieses Vermerks sei unbekannt, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, ob allenfalls auf den Zeitpunkt der Abmeldung und des Wegzugs der Ex-Ehegattin abgestellt worden sei. Zudem habe der Zeitpunkt der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft im Scheidungsverfahren keine ausschlaggebende Rolle gespielt. Die gelebte Ehegemeinschaft sei offensichtlich im Juni 2013 aufgegeben worden. Sie habe somit weniger als drei Jahre gedauert, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen könne.
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3.3. Nach Darstellung des Beschwerdeführers habe die Ex-Ehefrau nach einem Streit im Juni 2013 die eheliche Wohnung verlassen und sei nach drei Wochen wieder zurückgekehrt. Danach habe sie Zweifel gehabt, ob sie die Beziehung weiterführen solle, und zuweilen Abstand zur Selbstfindung benötigt, weshalb sie die Wohnung jeweils für einige wenige Tage verlassen habe. Die Krise im Juni 2013 habe sie dann retrospektiv als subjektiven Zeitpunkt der Trennung betrachtet und gegenüber dem Migrationsamt angegeben, seit Juni 2013 getrennt zu leben. Aufgrund ihrer limitierten Deutschkenntnisse sei sie gar nicht in der Lage, den Sachverhalt derart konkret und detailliert wiederzugeben, wie er tatsächlich sei. Zudem sei ihr wegen des fehlenden Verständnisses der hiesigen Rechtsordnung nicht bewusst gewesen, dass die Frage der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft derart zentral sei. Der Ehewille gehe nicht von einem Tag auf den anderen unter. Erst im Juli 2015 hätten die Zweifel überwogen, so dass sie ausgezogen sei und eine neue Wohnung bezogen habe.
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3.4. Die Frage, ob und wie lange ein Ehewille bestanden hat, ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (vgl. E. 1.3). Inwiefern es unter den gegebenen Umständen willkürlich sein soll, dass die Vorinstanz auf die Angaben der Ex-Ehefrau abgestellt hat, ist nicht erkennbar:
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Die Ex-Ehefrau hat zweimal unmissverständlich angegeben, seit Juni 2013 getrennt vom Beschwerdeführer zu leben. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzutun, dass dies unzutreffend wäre und dass er und seine damalige Ehefrau nach Juni 2013 (wieder) zusammengelebt hätten in der ernsthaften Absicht, die Ehegemeinschaft fortzuführen. Der Beschwerdeführer brachte auch keine Hinweise vor, welche dafür sprechen würden, dass trotz getrennter Wohnungen noch ein gegenseitiger Ehewille bestand. Es gibt dafür keinen einzigen Anhaltspunkt. Putzen und Waschen können nicht als Indiz für den Ehewillen gelten, wenn - wie hier - die genauen Umstände und die Gründe dafür unbekannt sind. Aus den Aussagen, wonach sich die Ex-Ehefrau im Juni 2013 vom Beschwerdeführer getrennt habe und danach einige Male pro Monat in Wohnung zurückgekehrt sei, um zu putzen und zu waschen, durfte die Vorinstanz ohne Willkür schliessen, dass kein eheliches Zusammenleben mehr stattfand. Dass die Ex-Ehefrau später angeblich die Scheidung bereut haben soll, erscheint insbesondere mit Blick auf den Zeitpunkt dieser Aussage (kurz nach Erlass der streitigen Verfügung) wenig glaubhaft, ändert aber an der Tatsache der Trennung von Juni 2013 ohnehin nichts. Dass die Ex-Ehefrau sich erst per 1. August 2015 von der ehelichen Wohnung bzw. Adresse abgemeldet hat, ist ausländerrechtlich nicht von Belang. Massgeblich ist die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft, welche vom gegenseitigen Ehewillen getragen wird. Eine relevante Ehegemeinschaft in diesem Sinn bestand bis Juni 2013; sie dauerte ungefähr zwei Jahre und zwei Monate (10. April 2011 bis Juni 2013). Somit ist das Erfordernis der Dreijahresfrist, welche am 9. April 2014 geendet hat, nicht erfüllt.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bestand der (abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligung (vgl. E. 2.3) waren ab Juni 2013 nicht mehr erfüllt. Ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (nachehelicher Härtefall) wird nicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt, ob der Widerruf der Bewilligung verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG ist.
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4.2. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereist. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils befand er sich seit gut sechseinhalb Jahren in der Schweiz. Er geht einer Erwerbstätigkeit nach und hat einen Deutschkurs absolviert. Seine Integration erscheint demnach durchschnittlich; eine tiefere Verwurzelung ist indessen nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat nur einen kleinen Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht, weshalb ihm eine Rückkehr nach Mazedonien ohne weiteres zugemutet werden kann. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.
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Erwägung 5 | |
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Genner
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