BGer 2C_152/2018 | |||
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BGer 2C_152/2018 vom 20.02.2019 |
2C_152/2018 |
Urteil vom 20. Februar 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Stadelmann,als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Quinto.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.C.________ und B.C.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Herrn Michael Kistler,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schwyz (Veranlagungen 2009 - 2012; Vermögenssteuerwert von Beteiligungen),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 14. Dezember 2017 (II 2017 73).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.C.________ und B.C.________ hielten während den Steuerperioden 2009 bis 2012 in ihren jeweiligen Vermögen je eine Beteiligung an der nicht kotierten D.________ AG, welche sich immer zwischen je 48 % und knapp unter 50 % des Kapitals bewegte, sowie eine Beteiligung von je 50 % des Kapitals an der nicht kotierten E.________ Holding AG. Im Rahmen der Veranlagungen der kantonalen Vermögenssteuern für die genannten Steuerperioden verweigerte die Kantonale Steuerverwaltung des Kantons Schwyz (StV SZ) jeweils den Pauschalabzug von 30 % des Verkehrswertes (der Beteiligungen) für nicht kotierte Wertschriften bzw. Minderheitsbeteiligungen unter Berufung auf Randziffer 62 Abs. 3 des Kreisschreibens Nr. 28 vom 28. August 2008 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK; Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer), wonach dem Inhaber einer entsprechenden Minderheitsbeteiligung mit beherrschendem Einfluss der Pauschalabzug nicht gewährt wird. Der beherrschende Einfluss folgt vorliegend aus den vorinstanzlich festgestellten dem Umständen, wonach A.C.________ und B.C.________ verheiratet sind und die natürliche Vermutung, wonach Ehegatten die Beteiligungsrechte im gemeinschaftlichen Interesse ausüben, nicht entkräftet werden konnte. Im Ergebnis führt dies zu einer Kumulierung der Beteiligungen, sprich zu einer gemeinsamen Kontrolle von mindestens 96 % bei der D.________ AG und von 100 % bei der E.________ Holding AG, womit ein beherrschender Einfluss gegeben ist.
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Die StV SZ hat bereits für die Steuerperioden 2007 und 2008 bei praktisch gleichem Sachverhalt den genannten Pauschalabzug verweigert. Nach dem erfolglosen kantonalen Rechtsmittelverfahren hat das Bundesgericht die entsprechende Beschwerde der Ehegatten C.________ mit Urteil 2C_450/2013 vom 5. Dezember 2013 abgewiesen.
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B. Gegen die Veranlagungsverfügungen der StV SZ für die Steuerperioden 2009 bis 2012 haben A.C.________ und B.C.________ erfolglos Einsprache erhoben. Die gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017 gerichtete Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. Dezember 2017 abgewiesen.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 13. Februar 2017 (recte: 13 Februar 2018) beantragen A.C.________ und B.C.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Bei der Bemessung der Aktiensteuerwerte für die Aktien der D.________ AG und E.________ Holding AG sei für beide Ehegatten der Minderheitsabzug zu gewähren, d.h. die Steuerwerte seien für die genannten Aktien in den angefochtenen Veranlagungsperioden (2009, 2010, 2011 und 2012) um jeweils 30 % herabzusetzen und das steuerbare Vermögen der Beschwerdeführer somit gemäss der Darstellung der Beschwerdeführer zu veranlagen. Eventualiter sei bei der Bemessung der Aktiensteuerwerte für die Aktien der D.________ AG und E.________ Holding AG für beide Ehegatten ein Minderheitsabzug zu gewähren, d.h. die Steuerwerte seien für die genannten Aktien in den angefochtenen Veranlagungsperioden (2009, 2010, 2011 und 2012) um einen angemessenen Prozentsatz (geeigneterweise 25 %) herabzusetzen und das steuerbare Vermögen der Beschwerdeführer somit dementsprechend zu veranlagen.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG; Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]).
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1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 (in erster Linie Bundes- und Völkerrecht) und 96 BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Der Eingriff in kantonales oder kommunales Recht bildet nur insofern einen eigenständigen Beschwerdegrund, als die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte oder kantonaler Bestimmungen zum Stimm- und Wahlrecht geltend gemacht wird (Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kantonalen Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts lediglich daraufhin überprüfen, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Dabei steht die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 138 I 162 E. 3.3 S. 166; 136 I 241 E. 2.5.2 S. 250).
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In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und weiteren verfassungsmässigen Rechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, das heisst in der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314; Urteil 2C_138/2014 vom 12. Dezember 2014 E. 1.3.3).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, sprich eine im Sinne von Art. 9 BV willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorliegt und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
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2.
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2.1. Ob ein beherrschender Einfluss vorliegt, ist nicht eine Frage der richtigen Anwendung von Bundesrecht bzw. willkürfreien Anwendung von kantonalem Recht, sondern eine Sachverhaltsfrage. Entscheidend ist, ob der Inhaber oder die Inhaberin einer Minderheitsbeteiligung auf andere Weise als durch seine bzw. ihre Beteiligungshöhe oder Stimmenanzahl faktisch einen massgeblichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen kann (Urteile 2C_450/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.4; 2C_952/2010 vom 29. März 2011 E. 2.2).
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2.2. Die Vorinstanz ist beweiswürdigend zum Schluss gekommen, dass trotz Gütertrennung der Ehegatten C.________, separater Aktienzertifikate, getrennter Aufführung der Aktionäre im Aktienbuch und weiterer Umstände von einer Ausübung der Beteiligungsrechte im gemeinschaftlichen Interesse auszugehen ist und demzufolge ein beherrschender Einfluss beider Ehegatten vorliegt. Eine Sachverhaltsrüge bedingt, dass die Beschwerdeführer im Detail darlegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich ist (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.; Urteile 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2; 2C_643/2017 vom 15. Januar 2019 E. 6.1). Eine entsprechende Sachverhaltsrüge liegt nicht vor. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde im Wesentlichen in der Wiederholung der bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Indizien, ohne dass geltend gemacht oder aufgezeigt wird, dass und weshalb die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich ist. Vorliegend ist deshalb von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auszugehen, wonach die Ehegatten C.________ faktisch einen beherrschenden Einfluss auf die beiden Gesellschaften D.________ AG und E.________ Holding AG ausüben.
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3. Eine Rüge, wonach Bundesrecht, interkantonales oder kantonales Recht verletzt wäre, enthält die Beschwerde nicht. Demzufolge bleibt es bei der vorinstanzlichen Anwendung von Randziffer 62 Abs. 3 des genannten Kreisschreibens Nr. 28 im Rahmen des kantonalen Steuerrechts (des Kantons Schwyz), wonach bei beiden Ehegatten bzw. Beschwerdeführern der Pauschalabzug von 30 % nicht gewährt wird.
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Erwägung 4 | |
Mangels substanziierter Rügen bzw. da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf mit Entscheid des vom Abteilungspräsidenten mit der Instruktion betrauten Richters als Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern infolge Unterliegens unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Stadelmann
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Der Gerichtsschreiber: Quinto
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