BGer 1C_405/2018 | |||
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BGer 1C_405/2018 vom 21.02.2019 |
1C_405/2018 |
Urteil vom 21. Februar 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Jean Louis Scenini,
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gegen
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Gemeinde Cazis,
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vertreten durch Rechtsanwältin Nina Tinner.
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Gegenstand
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Kehrichtabfuhr,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 15. Mai 2018 (U 17 39).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 18. Dezember 2015 informierte die Gemeinde Cazis die Einwohner und Ferienhausbesitzer der Fraktion Portein über ihren Beschluss, die Annahmemöglichkeit für Hauskehricht beim Kehrichthäuschen Portein auf den 6. Januar 2016 einzustellen. Damit wolle die Gemeinde die Kehrichttour optimieren und eine Gleichstellung aller Fraktionen herbeiführen. Die Abfälle könnten fortan bei der Sammelstelle in Sarn abgegeben werden.
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Hiergegen erhoben unter anderem B.________ und A.________ Einspruch bei der Gemeinde. Der Gemeindevorstand hielt am 11. Januar 2016 an seinem Beschluss fest. Er ging davon aus, dass es sich um einen reinen Verwaltungsentscheid handle, gegen den keine Einsprachemöglichkeit bestehe.
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Dagegen erhoben A.________ und B.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses verneinte die Anfechtbarkeit der Sammelstellenschliessung und wies die Beschwerde am 16. August 2016 ab.
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Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde am 12. April 2017 wegen Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) teilweise gut und wies die Sache zur Beurteilung in der Sache an das Verwaltungsgericht zurück (Urteil 1C_517/2016).
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B. | |
Im zweiten Verfahren vor Verwaltungsgericht beantragten A.________ und B.________, die Anordnung der Gemeinde Cazis zur Schliessung der Kehrichtsammelstelle in Portein sei ersatzlos aufzuheben; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Gemeinde zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht führte einen Augenschein durch und wies die Beschwerde am 15. Mai 2018 ab.
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C. | |
Dagegen haben A.________ und B.________ am 23. August 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die Gemeinde Cazis zu verpflichten, in der Fraktion Portein eine Abfallsammelstelle im Sinne von Art. 31b Abs. 3 USG (SR 814.01) i.V.m. Art. 12 des Abfallgesetzes der Gemeinde Cazis zur Verfügung zu stellen.
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D. | |
Die Gemeinde Cazis und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Die Beschwerdeführer halten an ihren Anträgen und Ausführungen fest. Die Gemeinde hat auf ein Duplik verzichtet.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d und 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind als Einwohner von Portein, die bisher die dort gelegene Sammelstelle für Abfälle benutzten, zur Beschwerde gegen deren Schliessung befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG; zum Rechtsschutzbedürfnis vgl. Urteil 1C_517/2016 vom 12. April 2017 E. 4.4). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist daher grundsätzlich einzutreten.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.
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Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2 | |
Streitig ist in erster Linie, ob die Schliessung der Sammelstelle Portein die Verpflichtung der Gemeinde zur Entsorgung der Siedlungsabfälle nach Art. 31b Abs. 1 Satz 1 USG verletzt, insbesondere weil es den Beschwerdeführern nicht zumutbar ist, ihre Hausabfälle neu in der Sammelstelle in Sarn zu entsorgen.
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Im Urteil 1C_517/2016 vom 12. April 2017 (E. 4.4) anerkannte das Bundesgericht einen grossen Spielraum der Kantone bzw. Gemeinden bei der Ausgestaltung der Entsorgung von Siedlungsabfällen (vgl. TSCHANNEN, in: USG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 31b N. 19). Diese sind aber nach der Rechtsprechung verpflichtet, zweckmässige, den gerechtfertigten Bedürfnissen des Abfalllieferanten entsprechende Entsorgungslösungen anzubieten (BGE 125 II 508 E. 6e S. 515). Sie müssen somit den Anwohnern Sammelstellen in genügender Anzahl, Dichte und Frequenz anbieten, die angemessen situiert sind (F LÜCKIGER, in: Moor/Favre/Flückiger, Commentaire LPE, Art. 31b N. 24), d.h. sich in zumutbarer Entfernung befinden (T SCHANNEN, a.a.O.). Dagegen können die Abfallinhaber nicht verlangen, dass die ihnen bequemste Lösung angeboten wird (BGE 125 II 508 E. 6e S. 515).
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2.1. Das Verwaltungsgericht hielt zusammenfassend fest, dass die neue Entsorgungslösung den Beschwerdeführern unter den konkreten Umständen ohne Weiteres zumutbar sei. Von der Neuorganisation seien lediglich rund 20 Personen betroffen, welche ohnehin regelmäs- sige Fahrten nach Thusis oder in andere Fraktionen der Gemeinde Cazis tätigen müssten, um die alltäglichen Einkäufe und Kommissio- nen zu erledigen. Die nächstgelegene Kehrichtsammelstelle Sarn liege lediglich rund 1.3 km von Portein entfernt, an der Strasse, welche ins Tal nach Thusis führe. Schon bisher hätten dort Glas, PET, Karton und dergleichen entsorgt werden müssen. Die Verbindungsstrasse zwischen Portein und Cazis sei mehrheitlich flach, gut ausgebaut und gegen Lawinenniedergänge geschützt. Die den Einwohnern von Portein zugemutete Erschwernis ihrer Hauskehrichtentsorgung erweise sich als marginal. Dagegen führe die von der Gemeinde beschlossene Optimierung des Tourenplans (mit der Trennung der Touren "innerer Heinzenberg" und "äusserer Heinzenberg") zu einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Flexibilität der Kehrichtentsorgung. Die Gemeinde vermöge den Beschwerdeführern somit auch nach der Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion Portein noch eine zweckmässige, den gerechtfertigten Bedürfnissen entsprechende Entsorgungslösung mit Sammelstellen in genügender Anzahl, Dichte und Frequenz und angemessener Situierung anzubieten.
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2.2. Die Beschwerdeführer qualifizieren die Benützung der neuen Sammelstelle in Sarn als "absolut unzumutbar". Soweit sie in diesem Zusammenhang die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bestreiten, legen sie nicht dar, inwiefern diese offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind; dies ist auch nicht ersichtlich. Die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin 2, die sich in ihrer Beschwerde als Bäuerin und Selbstversorgerin bezeichnet, sind ohnehin unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.3. Die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts lassen keine Verletzung von Bundesrecht erkennen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Neuorganisation der Kehrichtsammelstellen der Gemeinde nicht nur mit der (bescheidenen) Kostenersparnis begründet wurde (Fr. 580.14 jährlich, zuzüglich Unterhaltskosten), sondern auch mit der grösseren Flexibilität (infolge Trennung der Touren "innerer Heinzenberg" und "äusserer Heinzenberg"). Mit diesem Argument setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander.
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Gewährleistet die Gemeinde somit eine ausreichende und angemessene Kehrichtentsorgung, kann offenbleiben, ob die Fraktion Portein andernfalls ausgezont werden müsste, wie die Beschwerdeführer geltend machen.
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Soweit diese eine Verletzung des gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips und Willkür rügen, weil die Abfallgebühren sich seit der Fusion der Gemeinden Portein und Cazis mehr als verdoppelt hätten, ist darauf nicht einzutreten, da die Abfallgebühr nicht Streitgegenstand ist.
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2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet.
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Erwägung 3 | |
Begründet erscheint dagegen die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Verlegung der Kosten des ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (U 16 36).
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3.1. In jenem Verfahren ging es noch nicht um die materiellrechtliche Zulässigkeit der Sammelstellenschliessung, sondern um deren Anfechtbarkeit vor Gericht. Die Beschwerdeführer erhielten vor Bundesgericht teilweise Recht; im bundesgerichtlichen Verfahren wurden ihnen deshalb keine Kosten auferlegt und eine Parteientschädigung zugesprochen (1C_517/2016 vom 12. April 2017 E. 6). Dagegen änderte das Bundesgericht den vorinstanzlichen Kostenentscheid nicht ab, sondern begnügte sich mit dessen Aufhebung. Es ging davon aus, das Verwaltungsgericht (an das es die Sache zur materiellen Beurteilung der Sammelstellenschliessung zurückwies) werde in seinem neuen Entscheid auch über die Kosten des ersten Verfahrens (U 16 36) neu entscheiden (vgl. E. 5 in fine).
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3.2. Die Beschwerdeführer verlangten denn auch in ihren Eingaben an das Verwaltungsgericht vom 12. Juni 2017 (S. 7 f.) und vom 13. September 2017 (S. 9), dass sie im Unterliegensfall wenigstens für den Aufwand entschädigt würden, der vor dem 16. August 2016 (Datum des ersten verwaltungsgerichtlichen Entscheids) entstanden sei.
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3.3. Das Verwaltungsgericht äusserte sich jedoch im neuen Entscheid nicht mehr zu den Gerichts- und Parteikosten des ersten Verfahrens (U 16 36), sondern nur zu den Kosten und Entschädigungen für das zweite verwaltungsgerichtliche Verfahren (U 17 39). Es ging (in E. 8.1 und 8.2) vom vollständigen Unterliegen der Beschwerdeführer aus, weshalb diesen die Gerichtskosten (je zur Hälfte) aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen seien. Diese Begründung trifft auf das zweite Verfahren zu (betreffend die Zulässigkeit der Sammelstellenschliessung), nicht aber auf das erste Verfahren (betreffend Rechtsverzögerung und -verweigerung) : Da die Beschwerdeführer vor Bundesgericht teilweise obsiegt hatten, hätte ihnen für die zuvor angefallenen Parteikosten eine Entschädigung zugesprochen werden müssen; mindestens aber hätte der Verzicht auf eine Parteientschädigung auch für dieses Verfahren (U 16 36) ausdrücklich begründet werden müssen. Insoweit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht vor.
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3.4. Dies führt zur Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, zur Ergänzung des Kostenentscheids hinsichtlich der bis zum 16. August 2016 entstandenen Parteikosten der Beschwerdeführer.
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Erwägung 4 | |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Wesentlichen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und in einem Nebenpunkt gutzuheissen. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zur Ergänzung des Kostenentscheids (Parteientschädigung für das Verfahren U 16 36) zurückzuweisen.
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Bei diesem Ausgang sind die (reduzierten) Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Die Gemeinde Cazis obsiegt teilweise in ihrem amtlichen Wirkungskreis. Sie trägt daher keine Kosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), muss aber den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung ausrichten, ohne selbst Anspruch auf eine Entschädigung zu haben (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zur Ergänzung des Kostenentscheids im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die (reduzierten) Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt.
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3. Die Gemeinde Cazis hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Cazis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Februar 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Die Gerichtsschreiberin: Gerber
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