BGer 4A_84/2019 | |||
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BGer 4A_84/2019 vom 22.02.2019 |
4A_84/2019 |
Urteil vom 22. Februar 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. Januar 2019 (ZBS.2018.37).
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In Erwägung, | |
dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Frauenfeld die Beschwerdeführer auf Gesuch der Beschwerdegegnerin anwies, die 4.5-Zimmerwohnung im 1. Stock, Im Juch 19, Matzingen, bis spätestens 19. Dezember 2018 zu verlassen, unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung und der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Nichtbeachtungsfall;
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dass die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. Dezember 2018 (Postaufgabe am 17. Dezember 2018) beim Obergericht des Kantons Thurgau Berufung erhoben und beantragten, es sei festzustellen, dass die mit amtlichem Formular vom 24. August 2018 auf Ende September 2018 ausgesprochene Kündigung nichtig sei, und es sei auf die Ausweisung zu verzichten und das Mietverhältnis angemessen zu verlängern;
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dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. Januar 2019 auf die Berufung nicht eintrat, weil diese verspätet erhoben worden sei;
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dass die Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 14. Februar 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und gleichzeitig darum ersuchten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
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dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde und zu diesen Gesuchen verzichtet wurde;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1);
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dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG);
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dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, und dass sie, wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen hat, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86 E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398);
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dass es demnach namentlich nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht einzelne Beweise anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet werden sollen, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung zum Sachverhalt zu unterbreiten, als ob diesem freie Sachverhaltsprüfung zukäme (vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1; 134 II 244 E. 2.2; 116 Ia 85 E. 2b);
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dass das Obergericht zur Begründung des angefochtenen Entscheids festhielt, die Erstinstanz habe den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 Frist angesetzt, um sich zum Ausweisungsgesuch zu äussern; diese Schreiben seien den Beschwerdeführern gemäss Track & Trace am 24. Oktober 2018 je einzeln zugestellt worden, und diese hätten damit vom gegen sie anhängig gemachten Mieterausweisungsverfahren gewusst und mit gerichtlichen Zustellungen an sie rechnen müssen; der Entscheid der Erstinstanz sei ihnen von der Post gemäss Track & Trace am 27. November 2018 zur Abholung avisiert worden; damit sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführer eine Abholungseinladung erhielten, weshalb ihre diesbezüglichen Einwände nicht zu hören seien, wobei es nicht genüge, wenn die Empfänger einfach behaupteten, keine Abholungseinladung erhalten zu haben, ohne irgendwelche Anhaltspunkte geltend zu machen, weshalb die Zustellung nicht erfolgt sein solle; nach dem unbenutzten Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist für die Postsendung mit dem erstinstanzlichen Entscheid, habe dieser Entscheid nach der Zustellungsfiktion als zugestellt gegolten und sei die zehntägige Berufungsfrist ausgelöst worden, die am 14. Dezember 2018 geendet habe; die erst am 17. Dezember 2018 der Post übergebene Berufung sei damit verspätet;
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dass die vorliegende Beschwerde den vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erheben, in denen sie sich hinreichend mit dieser Begründung auseinandersetzen und rechtsgenügend darlegen würden, welche Rechte die Vorinstanz damit inwiefern verletzt haben soll, wozu namentlich was folgt festzuhalten ist;
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dass die Beschwerdeführer die nachvollziehbar begründete Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach sie vom gegen sie anhängig gemachten Ausweisungsverfahren gewusst haben, nicht rechtsgenügend in Frage stellen, indem sie dieser bloss ihre Behauptung gegenüberstellen, sie hätten, seitdem sie nach Erhalt der Kündigung ein Schlichtungsgesuch eingereicht hätten, "nichts mehr gehört", bis sie am 14 Dezember 2018 das Urteil des Bezirksgerichts erhalten hätten, das ihnen an diesem Tag mit A-Post ein zweites Mal mit dem Hinweis zugestellt wurde, dass diese Sendung die Rechtsmittelfrist nicht nochmals auslöse (vgl. dazu BGE 115 Ia 12 E. 4c S. 20);
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dass auf ihre blosse Gegenbehauptung nicht einzutreten ist;
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dass, was die Frage anbelangt, ob die Beschwerdeführer von der Post eine Abholungseinladung für die Sendung mit dem erstinstanzlichen Entscheid erhalten haben, bei eingeschriebenen Sendungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine widerlegbare Vermutung gilt, dass der Postangestellte die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde (Urteil 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3 mit Hinweisen);
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dass der Empfänger diese Vermutung durch den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung umstossen kann, wobei er konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler darzutun hat (Urteil 2C_713/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 3.3 mit Hinweisen);
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dass die Beschwerdeführer insoweit vor der Vorinstanz nach deren Feststellungen zum Prozesssachverhalt bloss vorbrachten, sie hätten nie eine Abholungseinladung erhalten, ansonsten sie die Briefe abgeholt hätten;
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dass die Vorinstanz in Anbetracht dessen den Gegenbeweis in Form eines Nachweises einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung als nicht erbracht und dass sie es als ausgewiesen betrachtete, dass die Beschwerdeführer eine Abholungseinladung erhalten hatten;
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dass die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, die Abholungseinladungen könnten zum Beispiel in einen anderen Briefkasten gelegt worden sein;
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dass sie damit keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge erheben, mit denen sie die vorinstanzliche Feststellung, sie hätten eine Abholungseinladung erhalten, als willkürlich auszuweisen vermögen, sondern rein appellatorisch argumentieren, worauf das Bundesgericht nicht eintreten kann;
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dass dabei offen bleiben kann, ob es sich bei ihrem Vorbringen überdies nicht um unzulässige neue Tatsachenbehauptungen handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG);
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dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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dass das Gesuch der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau und der Livit AG, St. Gallen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Februar 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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