BGer 1B_513/2018 | |||
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BGer 1B_513/2018 vom 25.02.2019 |
1B_513/2018 |
Urteil vom 25. Februar 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Erkennungsdienstliche Erfassung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Oktober 2018 (BK 18 397).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 27. August 2018 ordnete die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ an. Nachdem dieser dagegen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern erhoben hatte, hob die Staatsanwaltschaft ihre Verfügung vom 27. August 2018 am 26. September 2018 wiedererwägungsweise auf.
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Am 1. Oktober 2018 schrieb das Obergericht die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab und nahm die Kosten auf die Staatskasse.
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B. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, es sei festzustellen, dass seine erkennungsdienstliche Behandlung zu Unrecht erfolgt und die Wiedererwägungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2018 nichtig sei, weil sie wegen des Devolutiveffekts der Beschwerde für deren Erlass gar nicht zuständig gewesen sei. Die Angelegenheit sei ans Obergericht zurückzuweisen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass eines materiellen Entscheids. Ausserdem ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
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C. | |
In seiner Vernehmlassung bestreitet das Obergericht unter Hinweis auf seine Praxis, dass die Wiedererwägungsverfügung nichtig sei. Zu dieser Frage äussert sich auch der ausserordentliche Generalstaatsanwalt, ohne eigene Anträge zu stellen.
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A.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Obergericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Es handelt sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Allerdings setzt die Beschwerdeführung grundsätzlich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus. Auf dieses Erfordernis verzichtet das Bundesgericht nur ausnahmsweise, namentlich wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige bundesgerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.2 S. 144; 135 I 79 E. 1.1 S. 81 mit Hinweis).
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1.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er habe nach wie vor ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung, unrechtmässig erkennungsdienstlich erfasst worden zu sein. Das trifft nicht zu, da er dies, wie der a.o. Generalstaatsanwalt in seiner Vernehmlassung zu Recht vorbringt, im Strafverfahren geltend machen kann. Die Beschwerde wirft zudem keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, deren Prüfung durch das Bundesgericht sonst kaum je möglich wäre. Auf die Beschwerde ist daher, und zwar im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer nicht über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse verfügt und keine Konstellation vorliegt, in der das Bundesgericht ausnahmsweise auf diese Sachurteilsvoraussetzung verzichten würde. Damit kann offen bleiben, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid - was der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Urteil 1B_250/2016 vom 20. September 2016 behauptet - oder einen Zwischenentscheid handelt, weil die Beschwerdeerhebung unabhängig von dieser Frage ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraussetzt.
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1.3. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 BGG). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege insoweit hinfällig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Februar 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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