BGer 1B_74/2019 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1B_74/2019 vom 25.02.2019 |
1B_74/2019 |
Urteil vom 25. Februar 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
| |
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung.
| |
Gegenstand
| |
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung,
| |
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, vom 8. Januar 2019 (BK 18 508 MOR).
|
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ erhob Beschwerde gegen mehrere Nichtanhandnahmeverfügungen der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. November 2018. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern forderte ihn mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO von Fr. 600.-- zu leisten. A.________ ersuchte am 5. Januar 2019 um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies das Gesuch mit Verfügung vom 8. Januar 2019 ab und forderte A.________ zur Leistung der Sicherheit innert 30 Tagen auf, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten als aussichtslos erweise, da kein Anfangsverdacht auf eine strafbare Handlung ersichtlich sei.
| 1 |
Erwägung 2 | |
A.________ führt mit Eingabe vom 13. Februar 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
| 2 |
Erwägung 3 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
| 3 |
Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, weil sie die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen als aussichtslos beurteilte. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
| 4 |
Erwägung 4 | |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 5 |
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| 6 |
2. Es werden keine Kosten erhoben.
| 7 |
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleitung, schriftlich mitgeteilt.
| 8 |
Lausanne, 25. Februar 2019
| 9 |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| 10 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 11 |
Das präsidierende Mitglied: Merkli
| 12 |
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
| 13 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |