BGer 2C_144/2019 | |||
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BGer 2C_144/2019 vom 25.02.2019 |
2C_144/2019 |
Urteil vom 25. Februar 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________, zzt. im Kosovo,
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3. C.A.________, zzt. im Kosovo,
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4. D.A. ________, zzt. im Kosovo,
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5. E.A.________,zzt. im Kosovo,
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6. F.A.________, zzt. im Kosovo,
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Beschwerdeführer,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Familiennachzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
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vom 19. Dezember 2018 (VB.2018.00653).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.A.________ (geboren 1972) ist serbischer und kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 16. April 2003 illegal in die Schweiz ein und ersuchte vergeblich um Asyl, nachdem er sich bereits früher als Saisonnier und Asylbewerber im Land aufgehalten hatte. Am 10. Oktober 2003 heiratete er eine Schweizerin und erhielt zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und am 16. September 2014 die Niederlassungsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde am 30. März 2017 geschieden. Am 4. Mai 2017 heiratete er die kosovarische Staatsangehörige B.A.________ (geboren 1975), mit der er vier Kinder hat - C.A.________ (geboren 2000), D.A. ________ (geboren 2003), E.A.________ (geboren 2005) und F.A.________ (geboren 2014). Am 16. Mai 2017 ersuchte A.A.________ um Nachzug seiner Ehefrau und seiner vier Kinder. In der Folge widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 17. Dezember 2017 die Niederlassungsbewilligung von A.A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und wies die Nachzugsgesuche ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 4. September 2018 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 19. Dezember 2018 ab.
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1.2. Mit Beschwerde vom 4. Februar 2019 beantragen A.A.________, seine Ehefrau und seine Kinder, die Niederlassungsbewilligung von A.A.________ sei nicht zu widerrufen und die Nachzugsgesuche seien gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht ersuchen sie sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Erwägung 2 | |
Die gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ohne Weiteres zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), aber offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen ist.
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2.1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgehalten, dass für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Beurteilung der Nachzugsgesuche das neue Recht, d. h. das AIG (SR 142.20; bis Ende 2018 AuG), massgebend sei (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils). Entscheidend ist, wann der Ausländer von der Einleitung des Widerrufsverfahrens Kenntnis erhalten hat (Urteil 2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 1). Das Widerrufsverfahren und die Nachzugsgesuche sind im Jahr 2017 eingeleitet bzw. eingereicht worden. Damit findet das bis Ende 2007 gültige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) entgegen den Ausführungen in der Beschwerde offensichtlich keine Anwendung.
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2.2. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG). Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer 1 habe kurz vor und während seiner Ehe mit einer Schweizerin mehrere Kinder mit seiner jetzigen kosovarischen Ehefrau gezeugt. Seine jetzige Ehefrau habe den Behörden gegenüber erklärt, dass sie bereits seit achtzehn Jahren traditionell mit dem Beschwerdeführer 1 verheiratet sei und er nur wegen der Papiere mit seiner Schweizer Ehefrau zusammen gewesen sei. Es könne als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer 1 seine Niederlassungsbewilligung durch das Eingehen einer Scheinehe erschlichen habe. Er habe eine Parallelbeziehung geführt und diese sowie die ausserehelichen Kinder den Behörden gegenüber verschwiegen (vgl. E. 4.1.2 des angefochtenen Urteils). Indem der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung bestreitet, wesentliche Tatsachen verschwiegen zu haben, werden weder die für das Bundesgericht verbindliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) noch die darauf beruhenden Erwägungen substanziiert infrage gestellt. Das Verschweigen einer dauerhaften Parallelbeziehung erfüllt den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 266 f.; Urteil 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.1).
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2.3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist nicht zulässig, wenn sich der Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG in der bis Ende 2018 gültigen Fassung). Massgebend für die Berechnung der 15-Jahres-Frist ist der Zeitpunkt der erstinstanzlichen Widerrufsverfügung (BGE 137 II 10 E. 4.2 S. 12). Nachdem sich der Beschwerdeführer seit Oktober 2003 ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält und die erstinstanzliche Widerrufsverfügung am 17. Dezember 2017 ergangen ist, ist Art. 63 Abs. 2 AuG nicht anwendbar. Die Rüge der Beschwerdeführer, das Rechtsmittelverfahren müsse bei der Fristberechnung Berücksichtigung finden, ist unbegründet.
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2.4. Schliesslich hat die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Wegweisung mit dem privaten Interesse des Beschwerdeführers 1 am Verbleib in der Schweiz abgewogen und ist zum Schluss gelangt, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sei (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Urteils). Auch mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerde kaum auseinander. Angesichts der vorinstanzlichen Verhältnismässigkeitsprüfung ist es offensichtlich unzutreffend, dass der Widerruf "mehr oder weniger automatisch" erfolgt sei. Unbehelflich ist sodann der Einwand, der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG sei im Verhältnis zu anderen Widerrufsgründen "vernachlässigbar". Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit das "fantastische Arbeitszeugnis" des Beschwerdeführers 1 die Interessenabwägung entscheidend zu beeinflussen vermag, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung müssen eine lange Aufenthaltsdauer und eine gute Integration erheblich relativiert werden, wenn sich der Ausländer rechtsmissbräuchlich verhält und neben seiner Ehe in der Schweiz eine Parallelbeziehung im Ausland führt (Urteil 2C_234/2017 vom 11. September 2017 E. 7.1 mit Hinweisen). Daran ändert auch die Praxis nichts, wonach bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren von besonders engen sozialen Beziehungen in der Schweiz auszugehen ist und eine Aufenthaltsbeendigung deshalb besonderer Gründe bedarf (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.), weil mit der Scheinehe und der jahrelangen Parallelbeziehung solche besonderen Gründe vorliegen. Die Vorinstanz durfte somit ohne Verletzung von Bundesrecht von der Verhältnismässigkeit des Widerrufs und der Wegweisung ausgehen.
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2.5. Erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 als rechtmässig, fehlt eine Grundlage für den Nachzug seiner Familie. Die Vorinstanz hat die Nachzugsgesuche deshalb zu Recht abgewiesen. Anzufügen ist, dass der Anspruch der Beschwerdeführer auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht tangiert wird, weil die Familie durch die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 im Herkunftsstaat vereinigt wird. Die Beschwerde ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.
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Erwägung 3 | |
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer 1 und 2 die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Februar 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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