BGer 5A_145/2019 | |||
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BGer 5A_145/2019 vom 25.02.2019 |
5A_145/2019 |
Urteil vom 25. Februar 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Friedensgericht des Sensebezirks.
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Gegenstand
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Vertretungsbeistandschaft,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof, vom 18. Januar 2019 (106 2019 8).
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Sachverhalt: | |
Der 2016 verstorbene B.________ hat u.a. seine im Jahr 2004 geborene Tochter A.________ hinterlassen.
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Im Zusammenhang mit der Nachlassregelung errichtete das Friedensgericht des Sensebezirkes für A.________ mit Entscheid vom 13. April 2016 eine Vertretungsbeistandschaft und setzte Rechtsanwalt Bruno Kaufmann als Beistand ein.
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Mit Entscheid vom 28. November 2018 hob das Friedensgericht die Vertretungsbeistandschaft per sofort auf und entliess Bruno Kaufmann aus dem Amt. Dieser Entscheid wurde ihm am 3. Dezember 2018 zugestellt.
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Gegen den Entscheid erhob Bruno Kaufmann im Namen von A.________ am 17. Januar 2019 eine Beschwerde.
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Mit Urteil vom 18. Januar 2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Gegen dieses Urteil hat Bruno Kaufmann im Namen von A.________ am 20. Februar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Das Kantonsgericht hielt fest, dass die Frage, wer beschwerdelegitimiert sei, offen gelassen werden könne, weil die Beschwerde zufolge Ablaufes der Beschwerdefrist ohnehin verspätet sei. Diese betrage 30 Tage (Art. 450b Abs. 1 ZGB) und der Fristenstillstand gemäss Art. 145 ZPO gelte für die Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes nicht (Art. 1 Abs. 2 KESG/FR), was in der Rechtsmittelbelehrung explizit erwähnt worden sei.
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2. Beschwerdeweise wird geltend gemacht, es müsse die dringende Rechtsfrage der Anwendbarkeit von Art. 145 ZPO beantwortet und der kantonalen Folklore Einhalt geboten werden. Gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO gelte einzig bei Schlichtungsverfahren und im summarischen Verfahren kein Fristenstillstand; vorliegend gehe es aber um ein ordentliches Verfahren. Das Kantonsgericht habe sich nicht auf die Rechtsmittelbelehrung der Erstinstanz stützen dürfen, weil diese falsch sei. Art. 1 Abs. 2 KESG/FR gelte nicht, weil es sich nicht um eine Kindesschutzmassnahme handle und die Vertretungsbeistandschaft im kantonalen KESG nicht eigens erwähnt werde. Im Übrigen seien die Bestimmungen des KESG eindeutig bundesrechtswidrig, denn der Bundesgesetzgeber hätte es in die ZPO einfliessen lassen, wenn der Fristenstillstand in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen nicht gelten sollte. Insgesamt handle es sich um totale kantonale Willkür und angesichts der einheitlichen Zivilprozessordnung müsse der kantonalen Folklore Einhalt geboten werden.
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3. Bei der Errichtung, Änderung oder Aufhebung einer Vertretungsbeistandschaft für ein Kind im Zusammenhang mit Erbschaftssachen geht es augenfällig um eine Angelegenheit des Kindes- und Erwachsenenschutzes.
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Für die betreffenden Verfahren räumt der Bundesgesetzgeber in Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB den Kantonen (unter Vorbehalt zwingender Vorgaben durch durch das ZGB) die Kompetenz ein, ganz oder teilweise eine eigene Verfahrensordnung aufzustellen. Soweit die Kantone vom zuteilenden Vorbehalt des Bundesgesetzgebers nicht oder nur teilweise Gebrauch machen, kommt ergänzend die ZPO als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung (Urteile 5A_254/2014 vom 5. September 2014 E. 2.1; 5A_327/2016 vom 1. Mai 2017 E. 3.1).
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Was die vorliegend interessierende Frage anbelangt, bestimmt das Bundesrecht in Art. 450b Abs. 1 ZGB die Dauer der Beschwerdefrist, nicht aber deren Lauf; für dessen Regelung sind aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in Art. 450f ZGB die Kantone zuständig, wobei wie gesagt die ZPO (nur, aber dann) als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung kommt, wenn sie keine Regelung getroffen haben (Urteil 5A_748/2018 vom 18. September 2018 E. 3).
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Der Kanton Freiburg hat vom zuteilenden Vorbehalt dahingehend Gebrauch gemacht, dass es ein KESG (Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 15. Juni 2012) erlassen hat, welches in Art. 1 Abs. 2 statuiert, dass es in den Verfahren betreffend Kindes- und Erwachsenenschutz keinen Fristenstillstand gibt.
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4. Nach dem Gesagten hat der Kanton Freiburg in bundesrechtskonformer Weise eine gesetzliche Regelung erlassen, auf deren Grundlage die Beschwerde an das Kantonsgericht verspätet eingereicht wurde.
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Die Vorbringen in der Beschwerde, mit welchen Rechtsanwalt Bruno Kaufmann die in allen Teilen zutreffenden Erwägungen des Kantonsgerichtes ins Gegenteil verkehren will, sind offensichtlich unbegründet und die Beschwerde somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.
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5. Vor dem Hintergrund des Gesagten kann auch für das bundesgerichtliche Verfahren offen gelassen werden, wem die Beschwerdebefugnis zukommt.
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Angesichts der in querulatorische Richtung weisenden Ausführungen stellt sich die Frage, ob nicht unabhängig davon die Verfahrenskosten Rechtsanwalt Bruno Kaufmann aufzuerlegen wären (Art. 66 Abs. 3 BGG). Weil im Namen des Kindes Beschwerde erhoben wird und sich Weiterungen zum Thema nicht lohnen, wird indes von einer Kostenerhebung abgesehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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6. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.
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Vor dem Hintergrund des Gesagten ist ferner die Bitte um öffentliche Beratung gegenstandslos, denn sie wird nur für den Fall gestellt, dass es angemessen sei, zur Klärung der Rechtsfrage eine solche anzusetzen. Ohnehin entscheidet das Bundesgericht grundsätzlich auf dem Weg der Aktenzirkulation (Art. 58 Abs. 2 BGG) und sind die Ausnahmen von Art. 58 Abs. 1 BGG nicht gegeben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Friedensgericht des Sensebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Februar 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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