BGer 5D_47/2019 | |||
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BGer 5D_47/2019 vom 25.02.2019 |
5D_47/2019 |
Urteil vom 25. Februar 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 8. Januar 2019 (ZK 18 515, ZK 18 529).
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Sachverhalt: | |
Mit Entscheid vom 17. Oktober 2018 erteilte das Regionalgericht Bern- Mittelland der B.________ AG in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, für Fr. 4'188.35 provisorische Rechtsöffnung und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.-- dem Schuldner A.________.
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Dagegen erhob A.________ am 31. Oktober 2018 eine Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches; ferner beantragte er den Aufschub der Vollstreckbarkeit und die unentgeltliche Rechtspflege.
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Mit Entscheid vom 8. Januar 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 wandte sich A.________ an das Obergericht und persönlich an den referierenden Oberrichter, im Kern mit dem Anliegen, er habe sich gar nicht gegen den Rechtsöffnungsentscheid (den er anerkenne und gegen den er Aberkennungsklage erhoben habe), sondern gegen den erstinstanzlichen Gerichtskostenvorschuss wenden wollen; das Obergericht habe mithin etwas beurteilt, was gar nicht angefochten gewesen sei. Ferner verlange er die Stornierung der obergerichtlichen Gerichtskosten.
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Am 21. Februar 2019 übermachte das Obergericht diese Eingabe dem Bundesgericht.
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Erwägungen: | |
1. Der obergerichtliche Entscheid vom 8. Januar 2019 betreffend Rechtsöffnung für einen Betrag von etwas über Fr. 4'000.-- ist ein kantonal letztinstanzlicher Akt, gegen den grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen stünde (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG). Es ist jedoch fraglich, ob A.________ einen Beschwerdewillen hat. In seinem Schreiben vom 19. Februar 2019 wendet er sich an den obergerichtlichen Referenten persönlich und nirgends ist von "Beschwerde", "Bundesgericht" oder etwas Ähnlichem die Rede.
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2. Soweit dennoch von der Erhebung einer Beschwerde ausgegangen werden sollte, könnte auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG jedenfalls nicht eingetreten werden: Weder enthält das Schreiben ein Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG) noch wird in irgendeiner Hinsicht eine Verfassungsverletzung geltend gemacht, wie sie mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde geltend zu machen wäre und wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 116 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
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3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit eine solche erhoben sein sollte.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Februar 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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