BGer 1F_7/2019 | |||
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BGer 1F_7/2019 vom 26.02.2019 |
1F_7/2019 |
Urteil vom 26. Februar 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Karlen,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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Gesuchsteller,
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alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Markus Janett,
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gegen
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Einfache Gesellschaft "E.________", bestehend aus:
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F.________ AG und G.________ AG,
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Gesuchsgegnerin,
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Gemeinde Trimmis, Galbutz 2, 7203 Trimmis,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Pally,
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
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5. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 8. Januar 2019 1C_388/2018
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Gegenstand
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(Urteil R 17 84 und R 17 85).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Mit Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde vom 14. August 2018 von A.________, B.________, C.________ und D.________ teilweise gut und hob das damit angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. Juni 2018 im Kostenpunkt sowie insoweit auf, als damit die Kostenentscheide der unteren Instanzen bestätigt wurden; diesbezüglich wies das Bundesgericht die Streitsache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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1.2. Am 19. Februar 2019 reichten A.________, B.________, C.________ und D.________ beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch ein, mit dem sie beantragen, das Urteil 1C_388/2018 vom 8. Januar 2019 aufzuheben und in der Sache im Sinne ihrer Beschwerde vom 14. August 2018 neu zu entscheiden. Sie machen im Wesentlichen geltend, das Bundesgericht sei aktenwidrig davon ausgegangen, sie hätten sich erstmals vor Bundesgericht auf einen Handelsregistereintrag vom Oktober 2017 und damit auf ein Novum berufen; sie hätten den Handelsregistereintrag jedoch schon vor dem Verwaltungsgericht eingereicht, weshalb es sich nicht um eine neue Tatsache handle, was das Bundesgericht offensichtlich übersehen habe. Es sei daher nicht begründet, dass das Bundesgericht von Unglaubwürdigkeit auf Seiten der Beschwerdeführer ausgegangen sei, was den Wohnsitz des Verkehrsexperten betreffe, dessen Ausstand sie wegen örtlicher Nähe zu den streitbetroffenen Grundstücken erfolglos vor dem Verwaltungs- sowie vor dem Bundesgericht verlangt hätten.
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Erwägung 2 | |
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Auf ein Urteil des Bundesgerichts kann nur im Verfahren der Revision (Art. 121 ff. BGG) zurückgekommen werden. Eine Wiedererwägung gibt es nicht. Vielmehr wäre ein Wiedererwägungsgesuch bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde zu stellen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Das Bundesgericht kann seine Urteile nur revidieren, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 128 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsteller muss das Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes dartun und gemäss den Anforderungen an die Begründung einer Rechtsschrift an das Bundesgericht mit der erforderlichen Dichte substanziieren (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf ein Revisionsbegehren nicht ein.
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3.2. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
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3.3. Die beanstandete Passage in E. 3.5.2 des bundesgerichtlichen Urteils, dessen Revision beantragt wird, lautet wie folgt:
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"Am 13. September 2017 ergingen die Beschwerdeentscheide des Gemeindevorstands und am 12. Oktober 2017 reichten die Beschwerdeführer ihre Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Erst in ihrer Replik an die Vorinstanz vom 12. Januar 2018 erhoben sie eine Ausstandseinrede gegenüber dem Gutachter Peter Hartmann. Damals behaupteten die Beschwerdeführer nicht, dass ihnen der Wohnsitz des Gutachters in Trimmis vor der Handelsregisterpublikation vom Oktober 2017 nicht bekannt gewesen sei, weshalb sie das Ausstandsgesuch nicht schon früher gestellt hätten. Eine solche Argumentation trugen sie auch nicht in ihrer Triplik vom 6. Februar 2018 vor, nachdem die Gemeinde in ihrer Duplik vom 26. Januar 2018 ausdrücklich die Verspätung des Ausstandsgesuchs geltend gemacht hatte. Dass sie sich nun erstmals vor Bundesgericht auf den Handelsregistereintrag vom Oktober 2017 berufen, läuft mithin auf die unzulässige Anrufung eines Novums hinaus (vgl. vorne E. 1.6). Im Übrigen erscheint der heutige Standpunkt der Beschwerdeführer unglaubwürdig und ist angesichts der eigenen früheren Argumentation nicht nachvollziehbar. Das gilt insbesondere für die Behauptung, sie hätten nicht wissen können, um wen es sich beim Gutachter handle, da es im Kanton Graubünden mehrere Personen gleichen Namens gäbe. Auch dies hätten sie bereits in ihrer Replik und Triplik vor der Vorinstanz vortragen können und müssen."
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3.4. Das Bundesgericht hielt nicht fest, es handle sich beim fraglichen Handelsregistereintrag selbst um ein unzulässiges Novum, sondern dass die erstmalige Anrufung desselben vor dem Bundesgericht auf die unzulässige Anrufung eines Novums hinauslaufe. Dies diente der Begründung dafür, dass das erhobene Ausstandsgesuch verspätet war, weil es den damaligen Beschwerdeführern und heutigen Gesuchstellern möglich gewesen wäre, das Gesuch bereits früher zu stellen, und sie vor dem Verwaltungsgericht nicht vorgetragen hatten, der Wohnsitz des Gutachters in Trimmis sei ihnen vor der Handelsregisterpublikation vom Oktober 2017 nicht bekannt gewesen. Das Bundesgericht hielt nirgends fest, der Handelsregistereintrag habe sich nicht in den Akten befunden. Ob dieser selbst ein Novum bildete oder nicht, war daher gar nicht entscheidwesentlich. Es ging vielmehr darum, dass die Gesuchsteller gemäss dem Urteil des Bundesgerichts die Möglichkeit gehabt hätten, sich bereits früher auf den Handelsregistereintrag zu berufen. Das Bundesgericht würdigte die ihm vorliegenden Beweise in dem Sinne, dass die Erklärung der damaligen Beschwerdeführer dafür, warum sie den Ausstand des Experten erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt beantragt und sich dafür erst vor Bundesgericht auf den Handelsregistereintrag berufen hätten, unglaubwürdig sei. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Unglaubwürdigkeit des Standpunkts der damaligen Beschwerdeführer nicht nur aus diesem einen hier strittigen Umstand herleitete, sondern auch aus weiteren Gegebenheiten, wie sich aus der weiteren Urteilsbegründung in der gleichen Erwägung und dem dabei verwendeten Begriff "im Übrigen" ergibt. Das Bundesgericht verwies dafür insbesondere darauf, es sei nicht nachvollziehbar, wenn die damaligen Beschwerdeführer behaupteten, nicht hätten wissen zu können, um wen es sich beim Gutachter gehandelt habe. Selbst wenn die beanstandete Passage des Bundesgerichts auf einem massgeblichen Versehen beruhen sollte, wäre der bundesgerichtlichen Argumentation insgesamt damit noch nicht der Boden entzogen. Das Revisionsgesuch läuft mithin auf eine unzulässige Kritik an der rechtlichen Würdigung im bundesgerichtlichen Urteil vom 8. Januar 2019 hinaus.
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Erwägung 4 | |
Demnach ist auf das Revisionsgesuch ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Gesuchstellern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5, Art. 65 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern unter Solidarhaft auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Trimmis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Februar 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Uebersax
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