BGer 8F_3/2019 | |||
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BGer 8F_3/2019 vom 26.02.2019 |
8F_3/2019 |
Urteil vom 26. Februar 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Schawalder,
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Gesuchsteller,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Mai 2018 (8C_10/2018).
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Sachverhalt: | |
A. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach dem 1981 geborenen A.________ mit Verfügung vom 7. April 2017 eine vom 1. Juli 2013 bis 31. Oktober 2014 befristete ganze Invalidenrente zu und verneinte für die Zeit ab 1. November 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 26 % einen Rentenanspruch. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bestätigte die Verfügung mit Entscheid vom 2. November 2017. Die hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_10/2018 vom 24. Mai 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
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B. Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 lässt A.________ um Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 24. Mai 2018 und um Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2014 ersuchen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zum Neuentscheid an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückzuweisen, subeventualiter sei ein Obergutachten in Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag zu geben bzw. sei die Vorinstanz anzuweisen, ein solches Gutachten einzuholen. Zudem sei dem Versicherten für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. A.________ beruft sich im Wesentlichen auf den Bericht des Dr. med. B.________, Spital C.________, vom 10. Oktober 2018 mit CT vom 3. August 2018, auf drei vorangegangene Berichte der Dres. med. D.________ bzw. B.________, beide am Spital C.________, vom 31. Juli 2018, 24. August 2018 und 13. September 2018 sowie auf zwei Berichte des Zentrums für medizinische Radiologie der E.________ AG vom 5. November 2013 und 21. November 2014.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 9F_13/2018 vom 17. Dezember 2018 E. 1.1).
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1.2. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
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1.3. Die Revision erfolgt demzufolge nicht wegen neuer, sondern wegen nachträglich neu entdeckter Tatsachen und Beweismittel (BGE 143 III 272 E. 2.1 S. 275). Sie setzt rechtsprechungsgemäss erstens voraus, dass der Gesuchsteller eine Tatsache geltend macht. Diese muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Drittens muss sich die Tatsache bereits vor dem zu revidierenden Urteil beziehungsweise bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben (unechtes Novum). Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, also echte Noven, werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG - wie auch nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO - ausdrücklich ausgeschlossen. Viertens muss die Tatsache nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt entdeckt worden sein. Fünftens ist erforderlich, dass der Gesuchsteller die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen konnte. Ein neues Beweismittel sodann hat erstens dem Beweis einer früheren Tatsache, also eines unechten Novums zu dienen. Es muss zweitens erheblich, das heisst geeignet sein, eine Änderung des Urteils zugunsten des Gesuchstellers zu bewirken. Drittens muss es bereits vor dem zu revidierenden Urteil (beziehungsweise bis zum Zeitpunkt, da es im Hauptverfahren prozessual zulässigerweise noch hätte eingebracht werden können) bestanden haben. Viertens darf es erst nachträglich entdeckt worden sein. Fünftens wird verlangt, dass es der Revisionsgesuchsteller unverschuldet nicht im früheren Verfahren einreichen konnte (BGE 143 III 272 E. 2.2 S. 275 f.; Urteil 8F_9/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.2).
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1.4. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts hat sich ein neues Beweismittel sodann auf die Sachverhaltsermittlung zu beziehen. Eine bloss abweichende Würdigung des nämlichen Sachverhalts reicht als Revisionsgrund nicht aus. Für eine Revision des Urteils im Hauptverfahren ist erforderlich, dass das Bundesgericht eine unrichtige Sachverhaltswürdigung vorgenommen hat, weil für das Urteil wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben, und bei richtigem Urteilsfundament anders zu entscheiden gewesen wäre. Dies ist revisionsweise zu berichtigen (SVR 2016 IV Nr. 7 S. 21, 8F_15/2015 E. 2; SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, 8F_14/2013 E. 1.2; Urteil 8F_9/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1.3).
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Erwägung 2 | |
2.1. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. November 2017 und das Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2018 beruhen im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten der medexperts AG, St. Gallen, vom 19. Januar 2016 mit ergänzender Stellungnahme zum orthopädischen Teil vom 16. März 2016, auf einem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 2016 sowie auf Stellungnahmen des Regionalen Ärtzlichen Dienstes (RAD) vom 17. Februar und 25. Oktober 2016. Gestützt auf diese medizinische Aktenlage war von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Juli 2014 auszugehen, was in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % ergab.
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2.2. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Er macht neue Tatsachen geltend, die vor dem Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2018 vorhanden gewesen seien, auch wenn der Beweis für diese Tatsachen im Wesentlichen erst nachher ergangen sei.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Gesuchsteller begründet die geltend gemachten neuen Tatsachen hauptsächlich mit dem Bericht des Dr. med. B.________ vom 10. Oktober 2018 inkl. CT vom 3. August 2018 sowie mit den drei vorangegangenen Berichten der Dres. med. D.________ bzw. B.________ vom 31. Juli 2018, 24. August 2018 und 13. September 2018. Er verkennt dabei, dass Beweismittel, die erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, entstanden sind, unzulässige echte Noven darstellen, selbst wenn sie sich auf bereits vorbestehende Tatsachen beziehen. Eine Revision gestützt darauf ist ausgeschlossen (vgl. E. 1.3 hiervor).
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3.2. Soweit sich der Gesuchsteller zur Begründung des Revisionsgesuchs im Weiteren auf zwei Berichte des Zentrums für medizinische Radiologie der C.________ AG vom 5. November 2013 und 21. November 2014 beruft, vermag er damit ebenfalls keine Revision zu begründen. Diese bildgebenden Untersuchungen wurden im Auftrag des behandelnden Prof. Dr. med. Dr. phil. G.________, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Praxis für Wirbelsäulenmedizin und Wirbelsäulenchirurgie, durchgeführt und fanden Eingang in dessen Arztberichte, mit denen wiederum sich das Gutachten der medexperts AG vom 19. Januar 2016 auseinandersetzte. Der Bericht der Radiologie H.________ vom 17. Dezember 2015 schliesslich, den der Gesuchsteller ohne darauf einzugehen als Beweismittel anführt, wurde als fachspezifische Zusatzuntersuchung im Gutachten der medexperts AG ausdrücklich erwähnt. Diese medizinische Aktenlage bildete die massgebliche Grundlage für die gerichtliche Beurteilung der Leistungspflicht der Invalidenversicherung, weshalb weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel vorliegt. Überdies hätte der Gesuchsteller die erwähnten Untersuchungsberichte - soweit nicht bereits in seinen Händen - früher einholen und im kantonalen Verfahren einreichen können; zumindest auf dem Bericht vom 5. November 2013 ist ausdrücklich vermerkt, dass die Bilder dem Patienten mitgegeben worden sind. Weshalb er dies nicht gemacht hat, wird nicht dargetan.
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3.3. Zusammenfassend liegt kein Revisionsgrund vor.
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4. Das offensichtlich unbegründete Revisionsgesuch ist somit abzuweisen. Ebenso ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsteller sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, der SPIDA Personalvorsorgestiftung, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Februar 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Frésard
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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