BGer 1B_97/2019 | |||
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BGer 1B_97/2019 vom 28.02.2019 |
1B_97/2019 |
Urteil vom 28. Februar 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Aufhebung der Sistierung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Februar 2019 (SBK.2019.17).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der einfachen Körperverletzung, Tätlichkeiten und der Beschimpfung. Sie sistierte mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 das Verfahren. Die Ehefrau von A.________ widerrief mit Eingabe vom 18. Januar 2019 ihre Zustimmung zur Sistierung, worauf die Staatsanwaltschaft am 21. Januar 2019 die Wiederaufnahme der Strafuntersuchung verfügte. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 24. Januar 2019 Beschwerde. Mit Schreiben vom 31. Januar 2019 setzte ihm der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau eine Frist von fünf Tagen zur Verbesserung der Beschwerde an, worauf A.________ am 4. Februar 2019 eine weitere Eingabe einreichte. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 14. Februar 2019 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die Eingaben des Beschwerdeführers den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügen würden.
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Erwägung 2 | |
A.________ reichte bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau am 21. Februar 2019 eine Beschwerde gegen deren Entscheid vom 14. Februar 2019 ein. Die Beschwerdekammer in Strafsachen überwies die Eingabe mit Schreiben vom 26. Februar 2019 dem Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 3 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde überhaupt nicht mit den Ausführungen der Beschwerdekammer in Strafsachen auseinander, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führten. Er vermag daher mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob es sich beim angefochtenen Entscheid überhaupt um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt.
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Erwägung 4 | |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Februar 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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