BGer 6B_1120/2018 | |||
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BGer 6B_1120/2018 vom 28.02.2019 |
6B_1120/2018 |
Urteil vom 28. Februar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Adrian Schnetzler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
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2. A.________ AG,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Sachentziehung etc.),
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 27. September 2018 (AK.2018.259).
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Sachverhalt: |
A. | |
X.________ ist Mitglied der Miteigentümergemeinschaft C.________ in D.________. Die Miteigentümergemeinschaft beauftragte die A.________ AG mit Beschluss vom 15. November 2016, im Protokoll die in den kantonalen Brandschutzrichtlinien zur Lagerung zulässigen Gegenstände aufzuführen und im Vorfeld der ordentlichen Versammlung 2017 eine Bestandesaufnahme mit unzulässigen Lagerungsgegenständen zu erstellen. Am 14. November 2017 entschied die Miteigentümergemeinschaft mittels Mehrheitsbeschluss, dass jeder Miteigentümer bis Mitte Januar 2018 sämtliche nicht lagerungsgestatteten Privatgegenstände von seinen Tiefgaragenplätzen zu entfernen hat und nach Ablauf dieser Frist sämtliche noch nicht entfernten Privatgegenstände, die nicht gelagert werden dürfen, durch eine von der Verwaltung beauftragte Unternehmung entsorgt werden. Mitte Januar 2018 wurde X.________ mittels Handnotiz mitgeteilt, dass die Räumung der Garage am 18. Januar 2018 erfolge. Die A.________ AG liess die Garagenabstellplätze von X.________ am 14. Februar 2018 durch die B.________ räumen. X.________ erstattete am 15. Mai 2018 Strafanzeige gegen die A.________ AG wegen Sachentziehung bzw. Sachbeschädigung.
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Das Untersuchungsamt Uznach erliess am 11. Juli 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die von X.________ erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 27. September 2018 ab.
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B. | |
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid vom 27. September 2018 sei aufzuheben und es sei die Fortführung der Strafuntersuchung anzuordnen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist mit "Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" überschrieben. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Entscheid in Strafsachen. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG offen. Die falsche Bezeichnung seiner Beschwerde schadet dem Beschwerdeführer nicht. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (vgl. Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) besteht kein Raum (Urteil 6B_336/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 1.2 mit Hinweis)
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Erwägung 2 | |
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer geht von einem Wert der seines Erachtens zu Unrecht entsorgten Gegenstände von Fr. 17'000.-- aus. Durch die Nichtanhandnahmeverfügung wird ihm verunmöglicht, seine Zivilforderung adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen (vgl. Beschwerde S. 3). Der angefochtene Entscheid wirkt sich daher auf die Zivilforderung des Beschwerdeführers aus, weshalb dieser zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Beschwerdegegnerin 2 habe nicht von seiner Einwilligung in die Entsorgung der Gegenstände auf seinem Tiefgaragenplatz ausgehen dürfen. Er habe an der Miteigentümerversammlung gegen die Räumung protestiert. Er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Beschluss vom 14. November 2017 anzufechten. Dazu sei er zum Schutz seines Eigentums auch nicht verpflichtet gewesen. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass er vor einer Räumungsaktion von der Verwaltung kontaktiert würde. Eine anonyme Räumungsandrohung sei nicht rechtswirksam. Insbesondere hätten seine Sachen jedoch nicht ohne Rückfrage entsorgt und vernichtet werden dürfen. Die Vorinstanz habe der Tatsache, dass lediglich seine Einstellplätze geräumt worden seien, zudem keinerlei Beachtung geschenkt. Dies stelle ein klarer Hinweis auf einen Rachefeldzug dar und dafür, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht davon habe ausgehen dürfen, dass er sein Eigentum aufgegeben habe. An der Miteigentümerversammlung sei sodann lediglich beschlossen worden, dass nicht zur Lagerung gestattete Gegenstände entfernt würden. Mit "nicht lagerungsgestatteten" Sachen seien nur feuerpolizeilich nicht zulässige Gegenstände gemeint. Die Beschwerdegegnerin 2 hätte ihm zunächst - unter Beizug einer Fachperson der Feuerpolizei - genau sagen müssen, welche Gegenstände aus feuerpolizeilichen Gründen nicht lagerungsfähig seien. Immerhin sei ein Grossteil der entsorgten Gegenstände nicht brennbar gewesen.
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO).
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3.2.2. Eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nach der Rechtsprechung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287 f.).
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3.2.3. Sowohl die Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB als auch die Sachbeschädigung nach Art. 144 StGB setzen Vorsatz voraus (Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB).
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Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweis). Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, prüft das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht, ob die Vorinstanz willkürlich von einem sachverhaltsmässig klaren Fall ausging (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 S. 244 f.).
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3.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe den Beschluss der Miteigentümergemeinschaft vom 14. November 2017 nicht angefochten. Auch sonst ergäben sich keinerlei Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt, als er festgestellt habe, dass seine Tiefgaragenplätze tatsächlich geräumt worden seien, noch in irgendeiner Form (z.B. mittels Schreiben oder Telefonaten) gegen die geplante Räumung gewehrt habe oder bis Mitte Januar 2018 geplant habe, Privatgegenstände nicht von seinen Tiefgaragenplätzen wegzuräumen. Die Behauptung, er sei dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, lasse sich mit dem in den Akten befindlichen Arztzeugnis vom 8. Februar 2018 sowie der Bestätigung des Spitals Walenstadt vom 13. Februar 2018 nicht belegen. Diese würden nichts über den Zeitraum von November 2017 bis Januar 2018 aussagen. Auch wenn der Beschwerdeführer von schweren körperlichen Tätigkeiten und dem Herumtragen von schweren Lasten dispensiert gewesen sei, sei es ihm durchaus möglich gewesen, sich mittels Schreiben, Telefonaten oder Ähnlichem gegen die von der Beschwerdegegnerin 2 geplante Räumung zu wehren. Die Beschwerdegegnerin 2 habe vor diesem Hintergrund davon ausgehen dürfen, dass sich der Beschwerdeführer dem Beschluss vom 14. November 2017 (trotz ursprünglicher Ablehnung) dann doch gebeugt habe, dieser gültig sei und der Beschwerdeführer dementsprechend bis Mitte Januar 2018 alle Privatgegenstände, welche er habe behalten wollen, weggeräumt habe. Somit fehle es bereits am Vorsatz (angefochtener Entscheid E. 3.6 f. S. 5 f.).
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Erwägung 3.4 | |
3.4.1. Die Vorinstanz geht demnach nicht davon aus, der Beschwerdeführer hätte den Beschluss vom 14. November 2017 zwingend gerichtlich anfechten müssen. Entscheidend für die vorinstanzliche Beurteilung war vielmehr, dass der Beschwerdeführer nach dem erwähnten Beschluss gänzlich untätig blieb und die Beschwerdegegnerin 2 weder telefonisch noch schriftlich darauf aufmerksam machte, dass er diesen nicht akzeptiere, weil damit auf unzulässige Weise in seine Eigentumsrechte eingegriffen werde.
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3.4.2. Der unangefochten gebliebene Beschluss vom 14. November 2017 berechtigte die Beschwerdegegnerin 2 grundsätzlich, die Tiefgarage nach dem 15. Januar 2018 zu räumen und Gegenstände, deren Lagerung aus feuerpolizeilichen Gründen auf den Garagenplätzen nicht erlaubt ist, zu entsorgen. Dieser Rechtfertigungsgrund würde entfallen, wenn von der Nichtigkeit des Beschlusses vom 14. November 2017 auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer argumentiert zwar, die Miteigentümergemeinschaft sei in keiner Art und Weise legitimiert gewesen, mittels Mehrheitsbeschluss über das Eigentum der einzelnen Eigentümer zu entscheiden. Weshalb der Beschluss vom 14. November 2017 nichtig sein soll, zeigt er damit indes nicht auf.
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3.4.3. Als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB gilt nicht nur der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur (BGE 129 IV 238 E. 3.2 S. 241; Urteile 6B_804/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.1.1; 6B_96/2018 vom 16. August 2018 E. 2.4.2; 6B_187/2016 vom 17. Juni 2016 E. 3.2). Der Irrtum über das Vorliegen eines gültigen Beschlusses wäre daher als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB zu qualifizieren. Hätte der Täter den Sachverhaltsirrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB). Die fahrlässige Sachentziehung oder Sachbeschädigung ist nicht strafbar (oben E. 3.2.3). Selbst wenn der Beschluss vom 14. November 2017 nichtig gewesen wäre, hätten sich die für die Beschwerdegegnerin 2 handelnden Personen daher nur strafbar gemacht, wenn sie um die Nichtigkeit gewusst hätten. Dies macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ob die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer vorgängig hätte mahnen und ob sie vor der Räumung und Entsorgung seiner Gegenstände Kontakt mit diesem hätte aufnehmen müssen, braucht ebenfalls nicht beantwortet zu werden. Auch dies wäre für die strafrechtliche Beurteilung höchstens von Bedeutung, wenn Gegenstände des Beschwerdeführers im Wissen darum entsorgt worden wären.
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3.4.4. Zutreffend ist zwar, dass sich der Beschluss vom 14. November 2017 nur auf Gegenstände bezog, die nach den kantonalen Brandschutzrichtlinien nicht gelagert werden dürfen. Fraglich ist daher, ob die Beschwerdegegnerin 2 gestützt auf den Beschluss vom 14. November 2017 berechtigt war, alle auf den Tiefgaragenplätzen des Beschwerdeführers gelagerten Gegenstände zu entsorgen. Selbst insofern wäre ein strafrechtlich relevantes Verhalten der für die Beschwerdegegnerin 2 handelnden Personen nur auszumachen, wenn diese wissentlich und willentlich auch andere Gegenstände entsorgt hätten, was der Beschwerdeführer nicht behauptet.
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3.4.5. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln der verantwortlichen Personen verneint. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn sie davon ausgeht, die Tatbestände der Sachentziehung und der Sachbeschädigung seien eindeutig nicht erfüllt. Der angefochtene Entscheid verstösst nicht gegen Bundesrecht.
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Erwägung 4 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Februar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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