BGer 6B_1136/2018 | |||
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BGer 6B_1136/2018 vom 28.02.2019 |
6B_1136/2018 |
Urteil vom 28. Februar 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, vertreten durch
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Rechtsanwalt Matthias Steiner,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Entschädigung nach Einstellung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 3. September 2018 (BES.2018.67).
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Sachverhalt: |
A. | |
Mit Strafbefehl vom 10. Februar 2017 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt X.________ wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu Fr. 200.-- Busse. Auf seine Einsprache hin stellte sie das Verfahren am 22. März 2018 ein. Ein Entschädigungsbegehren betreffend Verdienstausfall sowie eigene und anwaltliche Aufwendungen wies sie hingegen ab. Die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 3. September 2018 ab.
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B. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, ihm für die anwaltliche Vertretung im Untersuchungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'919.85 zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Appellationsgericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 |
Erwägung 1.1 | |
1.1.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
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Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Nicht jeder Aufwand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4; Urteile 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1, 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3; je mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1).
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1.1.2. Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.6). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde (Urteil 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2.2).
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Erwägung 1.2 | |
1.2.1. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung durch Missachten des markierten Richtungspfeils sowie Überqueren einer Sicherheitslinie zum Zweck des Überholens mit Fr. 200.-- gebüsst (Beschwerdebeilage [BB] 2). Es ist unbestritten, dass keine weiteren Personen involviert waren oder geschädigt wurden und sich namentlich keine haftpflichtrechtlichen Fragen stellten. Ebenso wenig waren aufgrund der inkriminierten Vorwürfe Folgen zu befürchten, die den Beschwerdeführer beruflich hätten belasten können, etwa eine Vorstrafe. Entgegen seiner Auffassung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen erwägt, der erhobene Tatvorwurf weise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keinerlei Komplexität auf, weshalb der Beizug eines Anwalts nicht geboten gewesen sei. Dies muss umso mehr gelten, als es sich beim Beschwerdeführer um einen forensisch tätigen, erfahrenen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Strafrecht handelt, der regelmässig sowohl bei der Strafverfolgungsbehörde als auch am Straf- und Appellationsgericht Basel-Stadt als Verteidiger auftritt. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass er über seine Rechte bestens informiert war und einer anwaltlichen Vertretung nicht bedurfte. Aus der von ihm ins Recht gelegten, bereits vorinstanzlich geltend gemachten Aktennotiz der Staatsanwaltschaft zur Konfrontationseinvernahme vom 11. Juli 2017 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Daraus erhellt vielmehr, dass Beschuldigte bei Konfrontationseinvernahmen sämtliche ihnen wichtig erscheinenden Punkte selber ansprechen und somit direkt Einfluss darauf nehmen können, was alles thematisiert wird. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer damit die Gelegenheit gegeben wurde, sich unabhängig von seiner Vertretung zum Sachverhalt zu äussern und über die Verfahrensleitung Fragen an die Zeugin zu stellen. Der Einwand, wonach er seine Rechte nur unter Beizug eines Rechtsvertreters gehörig wahrnehmen konnte, weil die Staatsanwaltschaft bei Konfrontationen praxisgemäss nur dem Rechtsbeistand erlaubt am Ende der Einvernahme direkt Fragen an die Zeugin zu stellen, erweist sich als unbegründet. Ob diese Praxis mit dem in Art. 147 Abs. 1 StPO statuierten Recht der Parteien, den einvernommenen Personen Fragen zu stellen, sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar ist, ist für die Gebotenheit des Bezugs eines Rechtsvertreters durch den juristisch erfahrenen Beschwerdeführer ohne Belang. Er behauptet denn auch nicht, dass er nicht selber in der Lage gewesen wäre, entsprechende Rügen vorzubringen. Eine besondere Komplexität des Verfahrens ergibt sich daraus, jedenfalls für den Beschwerdeführer, nicht. Dies gilt ebenso für die Frage, ob er die Einvernahme in der Rolle des Anwalts oder der angeschuldigten Person bestritt und ob ihm ein anwaltliches Fragerecht im Anschluss an die Einvernahme hätte zugestanden werden müssen. Es kann auch keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer das Recht versagt worden wäre, die Zeugin mit seiner Sichtweise des Sachverhalts zu konfrontieren und dadurch eine Verfahrenseinstellung zu erwirken. Die in der Aktennotiz vom 11. Juli 2017 erwähnte Aufforderung des Untersuchungsbeamten an den Beschwerdeführer, einen Rechtsvertreter beizuziehen, ist einzig vor dem Hintergrund zu sehen, dass er darauf bestand, der Zeugin am Schluss der Einvernahme direkt Fragen zu stellen. Zur gehörigen Wahrung seiner Mitwirkungsrechte bedurfte es dessen, wie dargestellt, nicht. Inwiefern der Beizug eines Anwalts aufgrund des Umstands geboten gewesen sein soll, dass die Staatsanwaltschaft zunächst die falsche Zeugin befragt hatte und angeblich unklar gewesen sein soll, ob sie in der Folge die richtige Zeugin aufbieten würde, ist unerfindlich.
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1.2.2. Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, womit sich die Vorinstanz ebenfalls auseinandersetzt, begründen weder einen Ermessensmissbrauch noch lassen sie den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen. So ist unbestritten, dass im vorliegenden Fall, anders als im vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 6B_800/2015 vom 6. April 2016 keine Drittperson zu Schaden kam. Der dortige Beschuldigte war zudem im Unterschied zum Beschwerdeführer nicht selber Anwalt, sodass die Fälle fundamental anders gelagert sind. Wie er ferner selber ausführt, beurteilte das Bundesgericht jenen Fall als "am unteren Rand der Schwelle", welche den Beizug eines Anwalts gerade noch rechtfertigt. Umso mehr ist dies mit Bezug auf den vorliegenden Fall zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf das Urteil 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 vorbringt, gemäss Rechtsprechung müssten neben haftpflicht- und versicherungsrechtlichen Folgen mögliche Administrativmassnahmen berücksichtigt werden, räumt er sodann selber ein, dass auch solche aufgrund der inkriminierten Vorwürfe nicht zu befürchten waren. Dass sie in einem künftigen Verfahren möglicherweise "nicht auszuschliessen" sind, was schwergewichtig von den dannzumal erhobenen Vorwürfen abhängt, begründet im hiesigen Verfahren keine Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung. Ebenso wenig liegt in deren Verweigerung eine unzulässige Schlechterstellung gegenüber einem juristischen Laien, wie der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 moniert. Auf seine Ausführungen zur Angemessenheit der anwaltlichen Aufwendungen braucht nicht eingegangen zu werden.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Februar 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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