BGer 9C_118/2019 | |||
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BGer 9C_118/2019 vom 28.02.2019 | |
9C_118/2019
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Urteil vom 28. Februar 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid
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des Bundesverwaltungsgerichts
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vom 18. Dezember 2018 (C-4733/2018).
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Nach Einsicht | |
in die (am 8. Februar 2019 von der Vorinstanz an das Bundesgericht weitergeleitete) Beschwerde vom 30. Januar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2018, mit welchem dieses auf die Beschwerde der A.________ mangels Leistung des vollständigen Kostenvorschusses innert Frist nicht eintrat,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass die Vorinstanz feststellte, auf ihr Konto sei am 28. September 2018 ein Betrag von Fr. 796.59 sowie am 3. Dezember 2018 ein Betrag von Fr. 0.60 eingegangen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem erkannte, die Versicherte sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass eventuelle Überweisungskosten zu ihren Lasten gehen würden,
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dass die Beschwerde keine hinreichende Auseinandersetzung mit der Feststellung der Vorinstanz betreffend die Nichteinhaltung der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist enthält,
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dass die Versicherte einzig geltend macht, sie habe den Betrag von Fr. 800.- überwiesen, was als appellatorische Kritik nicht genügt,
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dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da ihr nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. Februar 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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