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Informationen zum Dokument  BGer 9C_154/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_154/2019 vom 28.02.2019
 
9C_154/2019
 
 
Urteil vom 28. Februar 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern,
 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 18. Januar 2019 (200 18 665 IV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 7. Februar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Januar 2019 betreffend Nichteintreten wegen nicht vollständiger Bezahlung des Kostenvorschusses,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die erwähnte Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit der entscheidwesentlichen Erwägung der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach bei nicht fristgerechter Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 105 Abs. 4 des kantonalbernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]),
3
dass der Hinweis auf ein "Missverständnis" (ihr seien die vorinstanzlichen Ratenvorgaben "unter[ge]gangen") daran nichts ändert,
4
dass dies ebenso für die sich nur mit der materiellen Seite des Falles beschäftigende Eingabe vom 26. Februar 2019 (Poststempel) gilt, welche im Übrigen erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) aufgegeben wurde,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
7
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Februar 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger
 
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