BGer 1C_117/2019 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1C_117/2019 vom 01.03.2019 |
1C_117/2019 |
Urteil vom 1. März 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Chaix, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Mitarbeitende des Migrationsamtes des Kantons St. Gallen,
| |
Beschwerdegegner,
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen.
| |
Gegenstand
| |
Ermächtigungsverfahren,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2019 (AK.2018.431).
|
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ erstattete Strafanzeige gegen Mitarbeitende des Migrationsamtes St. Gallen. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit seiner Zuführung an die ukrainische Botschaft. Das Untersuchungsamt St. Gallen leitete die Strafanzeige am 26. November 2018 zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Die Anklagekammer erteilte mit Entscheid vom 5. Februar 2019 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, es seien keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich Mitarbeitende des Migrationsamtes St. Gallen gegenüber dem Anzeiger strafbar verhalten hätten. Aus den Akten gehe hervor, dass nicht das Migrationsamt des Kantons St. Gallen, sondern das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Zuführung des Anzeigers in die ukrainische Botschaft zwecks Gespräch mit dem ukrainischen Konsul veranlasst hatte. Daraus sei ersichtlich, dass das SEM und nicht das Migrationsamt St. Gallen für die Zuführung verantwortlich war. Für Mitarbeitende des SEM sei die Anklagekammer nicht zuständig.
| 1 |
Erwägung 2 | |
A.________ führt mit Eingabe vom 25. Februar 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
| 2 |
Erwägung 3 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
| 3 |
Der Beschwerdeführer vermag mit seinen weitschweifigen Ausführungen nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die Anklagekammer bei der Durchführung des Ermächtigungsverfahrens Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Er vermag nicht darzulegen, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
| 4 |
Erwägung 4 | |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 5 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 1. März 2019
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Chaix
| |
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |