BGer 2C_190/2019 | |||
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BGer 2C_190/2019 vom 01.03.2019 |
2C_190/2019 |
Urteil vom 1. März 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Stefan Wiesli und Remy Bärlocher, Rechtsanwälte,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Schwyz.
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Gegenstand
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Einkommens- und Vermögenssteuer des Kantons Schwyz und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2005,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 21. Januar 2019 (II 2018 3).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Im Jahr 2001 stieg A.________ bei der B.________ AG ein mit dem Ziel, die Unternehmensnachfolge des damaligen beherrschenden Aktionärs C.________ anzutreten. Die B.________ AG war im Bereich der Managementausbildung tätig und verfügte über ein voll liberiertes Aktienkapital von Fr. 1'300'000.--, eingeteilt in 13'000 Namenaktien zu nominell Fr. 100.--. Zur Regelung der Unternehmensnachfolge schlossen A.________, die B.________ AG und C.________ am 17. Februar 2001 mehrere Verträge ab. Per 15. September 2003 standen A.________ 7'213 Aktien (55.48 %) zu. Davon wurden 2'880 Aktien im Rahmen des Nachfolgeregelungsvertrags in Abgeltung von Provisionsansprüchen erworben. A.________ deklarierte im Jahr 2001 ein Nettoeinkommen von Fr. 216'124.--, 2002 von Fr. 509'456.-- und 2003 von Fr. 536'536.--. Im Oktober 2003 kündigte die B.________ AG den Arbeitsvertrag per 31. Januar 2004. Daraufhin reichte A.________ am 16. Januar 2004 beim Schiedsrichter Klage auf Übertragung und Aushändigung der vorgenannten 2'880 Aktien ein. Mit Schiedsspruch vom 15. November 2005 wurde das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. Die B.________ AG verpflichtete sich, A.________ "in Abgeltung sämtlicher Ansprüche" gegen die B.________ AG und gegen C.________ aus den Vereinbarungen vom 17. Februar 2001 einen Betrag von Fr. 4'000'000.-- zu bezahlen. Gleichzeitig stellten die Parteien und C.________ fest, dass die genannten Verträge keine Wirkungen mehr entfalteten und A.________ nicht Aktionärin der B.________ AG war.
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1.2. Am 26. Januar 2010 veranlagte die kantonale Steuerverwaltung/ Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz (nachfolgend Steuerverwaltung) A.________ mit separaten Veranlagungsverfügungen unter anderem für die Steuerperioden 2004 und 2005. In der Veranlagungsverfügung 2004 wurde ein Lohn von Fr. 763'926.-- aufgerechnet, in der Veranlagungsverfügung 2005 ein Einkommen von Fr. 1'950'000.--. Die Aufrechnungen wurden damit begründet, dass es sich um steuerbare Einkünfte aus der Vergleichszahlung von insgesamt Fr. 4'000'000.-- handle. Am 12. November 2012 wurde die dagegen erhobene Einsprache pro 2004 vollumfänglich und pro 2005 teilweise gutgeheissen. Von einer Aufrechnung steuerbarer Einkünfte aus der Vergleichszahlung wurde pro 2004 abgesehen, pro 2005 wurden insgesamt Fr. 2'157'368.-- aufgerechnet. Die anschliessende Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 27. Februar 2013 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 2. Februar 2014 gut (Urteil 2C_368/2013 und 2C_369/2013). Es erwog, dass die Abfindung für den Verzicht auf die 2'880 Aktien nicht zu besteuern und von der Vergleichszahlung in Abzug zu bringen sei. Der Aktienwert sei durch eine Unternehmensbewertung zu ermitteln, was Sache der Steuerverwaltung sei.
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1.3. In der Folge wurde A.________ am 12. Mai 2015 für die Steuerperiode 2005 kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 966'000.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'805'000.-- sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 970'500.-- veranlagt. Dabei schätzte die Steuerverwaltung den Verkehrswert der 2'880 Aktien auf Fr. 1'857'600.-- (bzw. Fr. 645.--/Aktie). Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die Steuerverwaltung am 29. November 2017 ab. Die Beschwerde von A.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 21. Januar 2019 gut und wies die Sache zum Neuentscheid zurück.
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1.4. Mit Beschwerde vom 20. Februar 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Steuerverwaltung, eventualiter an das Verwaltungsgericht, "zwecks Durchführung einer Unternehmensbewertung der Aktien der B.________ AG per Stichtag 15. November 2005 unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Erträge der B.________ AG zurückzuweisen". Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das angefochtene Urteil betrifft eine Steuerforderung und unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Steuerpflichtige zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben worden.
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; die Vorinstanz weist die Sache zum Neuentscheid an die Steuerverwaltung zurück. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Rückweisungsentscheide wie Endentscheide behandelt, falls der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 140 V 321 E. 3.2 S. 325; 134 II 124 E. 1.3 S. 127).
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2.2.2. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Steuerverwaltung den Verkehrswert der Aktien zu Recht nach der Praktikermethode berechnet habe. Sie sei allerdings von falschen Geschäftsjahren und von nicht massgeblichen Bilanzwerten ausgegangen. Sie habe deshalb den Verkehrswert - unter Gewährung des rechtlichen Gehörs - neu zu ermitteln. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung dient. Auch wenn die Vorinstanz die Bewertungsmethode für die untere Instanz verbindlich festgelegt hat, verbleibt der Steuerverwaltung ein Spielraum bei der Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts bzw. der konkreten Berechnung (vgl. Urteil 2C_1168/2013 und 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 4.4). Namentlich hat die Steuerverwaltung den Substanzwert der Gesellschaft und dabei den Bestand der stillen Reserven unter Berücksichtigung eines anderen Stichtags neu zu bestimmen und der Beschwerdeführerin hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren. Damit liegt ein Zwischenentscheid vor, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist.
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Erwägung 2.3 | |
2.3.1. Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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2.3.2. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG liegen offensichtlich nicht vor, nachdem die Beschwerdeführerin ein kassatorisches Rechtsbegehren stellt und die Rückweisung an die Steuerverwaltung beantragt. Die Beschwerdeführerin stellt sich denn auch auf den Standpunkt, ihr drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (vgl. Ziff. I/3 der Beschwerde). Die Vorinstanz habe den Stichtag für die Bewertung falsch festgelegt, was eine klare Gesetzesverletzung darstelle und zu einem erheblichen wirtschaftlichen Nachteil führe. Zudem habe die Vorinstanz auch eine falsche Bewertungsmethode festgelegt. Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin zwar einen finanziellen Nachteil auf; es ist indessen nicht ersichtlich, inwieweit dieser mit einem günstigen Entscheid in der Zukunft nicht behoben werden könnte (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 139 V 42 E. 3.1 S. 47). Damit mangelt es offensichtlich auch an den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
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2.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
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Erwägung 3 | |
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. März 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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