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Informationen zum Dokument  BGer 2C_697/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_697/2018 vom 01.03.2019
 
 
2C_697/2018
 
 
Urteil vom 1. März 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2018 (VB.2018.00117).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
A.________ (Jahrgang 1994) ist Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. Sie hielt sich ab November 2014 mit einer Kurzaufenhaltsbewilligung als Tänzerin in der Schweiz auf. Anfangs Juni 2015 heiratete sie einen in der Schweiz geborenen und in der Schweiz niederlassungsberechtigten italienischen Staatsangehörigen, worauf ihr und ihrem im Dezember 2015 in die Schweiz nachgezogenen Sohn aus einer früheren Beziehung das kantonale Migrationsamt eine bis 31. Januar 2020 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilte. Nach dem Auszug von A.________ aus der ehelichen Wohnung am 15. Januar 2016 und der Scheidung der Ehe am 10. Mai 2016 widerrief das kantonale Migrationsamt mit Verfügung vom 16. November 2016 die Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und ihrem Sohn und setzte ihr eine Ausreisefrist an. Kantonale Rechtsmittel blieben erfolglos. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. August 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2018 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung und diejenige von ihrem Sohn seien nicht zu widerrufen bzw. wieder zu erteilen. Mit Verfügung vom 29. August 2018 erteilte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz und die kantonale Sicherheitsdirektion verzichten auf eine Vernehmlassung. Nach erhaltener Information über die Heirat der Beschwerdeführerin mit ihrem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Partner sistierte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Verfahren bis Ende Februar 2019. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss mit, sie habe mittlerweile eine neue Aufenthaltsbewilligung erhalten und sei mit der Abschreibung des Verfahrens einverstanden.
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Erwägung 2
 
2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist grundsätzlich ein persönliches aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerdeführung, welches im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch vorhanden sein muss. Fehlt ein solches bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten, fällt es nach Beschwerdeerhebung dahin, wird die Sache wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (Art. 32 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208).
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2.2. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen, und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien abzustellen. Danach wird in erster Linie jene Partei entschädigungs- und kostenpflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben. Demgegenüber gilt Rückzug grundsätzlich als Unterliegen (Urteil 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 3.2).
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2.3. Mit der Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges, praktisches und aktuelles Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde gegen das angefochtene Urteil mehr. Die durch die Erteilung der neuen Aufenthaltsbewilligung verursachte Gegenstandslosigkeit beendete das Beschwerdeverfahren jedoch nicht unmittelbar. Nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit hat sich die Beschwerdeführerin mit der Abschreibung des Verfahrens ausdrücklich als einverstanden erklärt. Das Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandslos abzuschreiben, was durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter erfolgt (Art. 32 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 3
 
Angesichts dessen, dass die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens auf bei der Beschwerdeführerin eingetretene Gründe - die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung während hängigem Beschwerdeverfahren - zurückzuführen ist, werden die (aufgrund des geringen Aufwands reduzierten [Art. 65 Abs. 2 BGG]) Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt.
5
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Verfahren 2C_697/2018 wird abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. März 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
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