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Informationen zum Dokument  BGer 4D_16/2019  Materielle Begründung
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BGer 4D_16/2019 vom 04.03.2019
 
 
4D_16/2019
 
 
Urteil vom 4. März 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Leemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den Bergh,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Werkvertrag,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 11. Dezember 2018 (ZVE.2018.45 [VZ.2014.15]).
 
 
In Erwägung,
 
dass das Bezirksgericht Laufenburg die Beschwerdeführer mit Urteil vom 25. Mai 2018 unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Fr. 20'908.45 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2014 zu bezahlen;
 
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine von den Beschwerdeführern gegen dieses Urteil erhobene Berufung mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 abwies;
 
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2019 beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. Dezember 2018"aufzuheben, soweit die Berufung der Beschwerdeführer im Punkt 'Lüftung' abgewiesen wird und die Sache sei zur Neubeurteilung der vertraglichen Pflichten und Rechte der Parteien aus dem Werkvertrag vom 25. November 2011, Teil Lüftung, an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts zurückzuweisen", wobei die "Verrechnungsforderung der Beschwerdeführer [...] in jedem Fall auch gegenüber den Forderungen der Beschwerdegegnerin aus den Posten 'Heizung' und 'Sanitär' in vollem Umfang zu wahren [sei]";
 
dass bei Rechtsmitteln an das Bundesgericht die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei die beschwerdeführende Partei, da die Beschwerde (gemäss Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) ein reformatorisches Rechtsmittel ist, grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen und sich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, ansonsten die Beschwerde unzulässig ist (BGE 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2, 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1);
 
dass Geldbeträge zu beziffern sind (BGE 134 III 235 E. 2);
 
dass immerhin genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 235 E. 2 mit Hinweisen);
 
dass ein blosser Rückweisungsantrag ausnahmsweise ausreicht, falls das Bundesgericht, sollte es der Auffassung der beschwerdeführenden Partei folgen, nicht selbst entscheiden könnte, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückweisen müsste (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1);
 
dass die Beschwerdeführer keinen (bezifferten) Antrag in der Sache stellen;
 
dass die Beschwerdeführer keine Gründe nennen und auch keine solchen ersichtlich sind, aus denen das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der Beschwerde nicht selber reformatorisch entscheiden könnte;
 
dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit (intern je zur Hälfte) auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. März 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann
 
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