BGer 2C_223/2019 | |||
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BGer 2C_223/2019 vom 05.03.2019 |
2C_223/2019 |
Urteil vom 5. März 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 15. Januar 2019 (SB.2018.00125, 00126).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/ZH. Im Zusammenhang mit den Veranlagungsverfügungen zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und der direkten Bundessteuer, Steuerperiode 2015, gelangte er am 8. November 2018 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 9. November 2018 vereinigte das Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, die Verfahren SB.2018.000125 / SB.2018.000126 und auferlegte es dem Steuerpflichtigen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'120.--, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, aus früheren Verfahren schulde der Steuerpflichtige dem Verwaltungsgericht und dem Obergericht noch Kosten (Fr. 1'060.-- bzw. Fr. 6'417.75). Dagegen erhob der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Urteil 2C_1136/2018 vom 21. Dezember 2018 trat das Bundesgericht mit Blick auf die offensichtlich fehlende Begründung auf die Beschwerde nicht ein.
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1.2. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 15. Januar 2019 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, im Verfahren SB.2018.000125 / SB.2018.000126 auf die Beschwerde vom 8. November 2018 nicht ein, nachdem der Steuerpflichtige den rechtskräftig festgesetzten Kostenvorschuss weiterhin nicht geleistet hatte.
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1.3. Der Steuerpflichtige unterbreitet dem Bundesgericht mit Eingabe vom 27. Februar 2019 sinngemäss eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Gemeinde U.________/ZH sei unter administrative Zwangsverwaltung zu stellen; es sei ihm in der Gemeinde U.________/ZH ein "Wohnsitz zu eröffnen", eventuell sei der Bundesrat dazu zu verpflichten; der Kanton Zürich sei zu verpflichten, ihm das gemäss Zahlungsbefehl xxx geschuldete Einkommen 2015 auszubezahlen und ihm das Vermögen zugänglich zu machen. Er erklärt, er habe noch nie Steuerschulden gehabt und schulde auch dem Kanton Zürich und dem Bundesgericht, dessen Rechnung aus dem Verfahren 2C_1136/2018 er zurückweise, nichts.
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1.4. Das präsidierende Mitglied als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Bundesgericht hat dem Steuerpflichtigen die Rechtslage, wie sie bei Anfechtung eines auf kantonalem Recht beruhenden Entscheids herrscht, zuletzt im Urteil 2C_1136/2018 vom 21. Dezember 2018 detailliert dargelegt. Auch in seiner jüngsten Eingabe holt der Steuerpflichtige weit aus und blendet er bis in die 1990er Jahre zurück. Im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren kann aber einzig strittig sein, ob die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung in verfassungsmässige Individualrechte des Steuerpflichtigen eingegriffen habe.
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2.2. Das Verwaltungsgericht beruft sich darauf, dass vor dem Verwaltungs- und dem Obergericht Ausstände von Fr. 1'060.-- bzw. Fr. 6'417.75 bestünden. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 173 E. 1.2 S. 175), nachdem der Steuerpflichtige die Feststellungen in keiner Weise bestreitet, die der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319) genügen könnte. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weshalb die formellen Anforderungen nicht allzu hoch anzusetzen sind (siehe dazu etwa Urteil 2C_2/2019 vom 11. Februar 2018 E. 2.4), weist die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung auf, bleibt doch jede Auseinandersetzung mit dem Verfassungsaspekt aus. Die Beschwerde zielt an der Sache vorbei. Es ist folglich darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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Erwägung 3 | |
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
Erwägung 1 | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Erwägung 2 | |
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Erwägung 3 | |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. März 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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