BGer 1G_1/2019 | |||
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BGer 1G_1/2019 vom 06.03.2019 |
1G_1/2019 |
Urteil vom 6. März 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiberin Sauthier.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchsteller,
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vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,
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gegen
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B.________,
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Gesuchsgegner,
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vertreten durch Dr. Jodok Wicki und Lena Dolci,
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Rechtsanwälte,
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Einwohnergemeinde Oberwil-Lieli,
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Dorfstrasse 52, 8966 Oberwil-Lieli,
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handelnd durch den Gemeinderat Oberwil-Lieli,
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Postfach, 8966 Oberwil-Lieli,
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Departement Volkswirtschaft und Inneres
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des Kantons Aargau, Gemeindeabteilung,
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Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
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Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer,
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Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Februar 2019 (1C_434/2018 [Urteil WBE.2017.528 / tm / jb]),
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Sachverhalt: | |
A. Mit Urteil 1C_434/2018 vom 1. Februar 2019 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gut, hob den angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Juli 2018 auf und bestätigte den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 13. November 2017. Gleichzeitig entschied es, keine Kosten zu erheben und verpflichtete den Kanton Aargau, A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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B. Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 ersucht A.________ das Bundesgericht um Erläuterung des Dispositivs gemäss Art. 129 BGG in dem Sinne, dass die Sache zur Festlegung der vorinstanzlichen Kostenfolgen, namentlich der Parteikosten von Rechtsanwalt Bolliger, an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen werde.
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Das Bundesgericht hat von einem Schriftenwechsel abgesehen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Nach Art. 129 Abs. 1 BGG nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung eines bundesgerichtlichen Urteils vor, wenn das Dispositiv desselben unklar, unvollständig oder zweideutig ist, wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält.
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1.2. Nach der Rechtsprechung handelt es sich um ein unvollständiges Dispositiv, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne weiteres aus den Urteilserwägungen bzw. aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann; eine darüber hinausgehende inhaltliche Abänderung des Entscheids ist aber ausgeschlossen (Urteil 1F_26/2018 vom 20. September 2018 E. 2.2). In E. 7 des Urteils vom 1. Februar 2019, worin die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt werden, wird die Frage einer Entschädigung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht genauso wenig angesprochen wie im Dispositiv des Urteils. Eine Korrektur läuft daher auf eine Abänderung des Urteils hinaus. Damit ist eine Berichtigung nach Art. 129 BGG ausgeschlossen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Es fragt sich allerdings, ob das Berichtigungsbegehren nicht als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist. Nach Art. 121 lit. c BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts unter anderem dann verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.
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2.2. Die damalige Beschwerde des Gesuchstellers an das Bundesgericht vom 7. September 2018 enthielt das folgende Rechtsbegehren: "3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Das Rechtsbegehren bezieht sich nicht ausdrücklich auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Insofern ist unklar, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Der Antrag kann jedoch so verstanden werden, dass sich die Entschädigung auf beide Verfahren vor dem Bundesgericht und dem Verwaltungsgericht beziehen soll. Das gilt umso mehr, als das Bundesgericht nach Art. 68 Abs. 5 BGG grundsätzlich von Amtes wegen gemäss dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens den Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung überprüft und darüber neu befindet. Ein entsprechender Antrag ist nicht zwingend nötig, solange das Rechtsbegehren in der Sache auf Aufhebung des ganzen angefochtenen Entscheids lautet bzw. die Aufhebung des Entschädigungspunkts miteinschliesst (vgl. Urteil 1G_3/2017 vom 29. Juni 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies trifft hier zu, nachdem der Gesuchsteller im Rechtsbegehren 1 seiner damaligen Beschwerde vom 7. September 2018 im bundesgerichtlichen Verfahren die Aufhebung des gesamten Entscheids des Verwaltungsgerichts beantragt hatte. Er musste also nicht zwingend auch einen Antrag auf Anpassung der Entschädigungsfolgen stellen. Das rechtfertigt zumindest, das damalige Rechtsbegehren 3 zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen grosszügig auszulegen und dieses auch als Antrag auf Neuregelung der Entschädigung vor dem Verwaltungsgericht zu verstehen.
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2.3. Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_434/2018 vom 1. Februar 2019 nicht weiter beachtet, dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens die Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht neu zu regeln gewesen wären. Der entsprechende Antrag blieb unbeurteilt, was im vorliegenden Verfahren als Revisionsverfahren zu korrigieren ist. Das Berichtigungsbegehren des Gesuchstellers ist in diesem Sinne als Revisionsgesuch nach Art. 121 lit. c BGG entgegenzunehmen.
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2.4. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich nicht, dass das Bundesgericht selbst direkt über die Neuverteilung der Entschädigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidet. Vielmehr ist die Sache dafür an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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3. Die Eingabe ist demnach als Revisionsgesuch entgegenzunehmen und als solches gutzuheissen.
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Der Gesuchsteller ist für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils vom 1. Februar 2019 wird wie folgt ergänzt:
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"Die Sache geht an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zur Neuregelung der Entschädigungsfolgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren."
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Der Gesuchsteller wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Oberwil-Lieli, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. März 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
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