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Informationen zum Dokument  BGer 5A_178/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_178/2019 vom 06.03.2019
 
 
5A_178/2019
 
 
Urteil vom 6. März 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Aufhebung einer Beistandschaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 23. Januar 2019 (KES 18 6, KES 18 9).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 vom errichtete die damalige Fürsorge- und Vormundschaftskommission U.________ für A.________ eine Beistandschaft nach den seinerzeitigen Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393Ziff. 2 ZGB. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2014 wurde die altrechtliche Massnahme von der KESB Mittelland Süd in eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB überführt.
1
A.________ konnte die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme nie akzeptieren und verweigerte von Beginn weg die Kooperation mit den eingesetzten Beistandspersonen; immer wieder verlangte sie sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft.
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Im Mai 2017 beantragte die Beschwerdeführerin bzw. die sie behandelnde Psychiaterin Dr. med. B.________ erneut sinngemäss die Aufhebung. Mit Entscheid vom 28. November 2017 verneinte die KESB Bern-Mittelland Süd eine gegenüber den vormals abweisenden Entscheid veränderte Situation und wies deshalb das Begehren um Aufhebung der Beistandschaft ab.
3
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern nach mündlicher Anhörung von A.________, der Psychiaterin, der Beiständin und einer Vertreterin der KESB mit Entscheid vom 23. Januar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 4. März 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, die Beistandschaft sei aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen aufzuheben. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Die Beschwerdeführerin bezieht sich einzig auf Ziff. 35 der Begründung des angefochtenen Entscheides, in welchem festgehalten wurde, dass die Errichtung der Beistandschaft im Jahr 2010 sowie deren Überführung ins neue Recht im Jahr 2014 in Rechtskraft erwachsen seien. Sie bestreitet die Rechtmässigkeit der Beistandschaft und macht geltend, die Protokolle der Sitzungen vom 23. August und 8. Dezember 2010 der damaligen Fürsorge- und Vormundschaftskommission entsprächen nicht den Anhörungsergebnissen bzw. seien lediglich durch den Sekretär der Behörde unterzeichnet.
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Die betreffenden Entscheide sind, wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat längst in Rechtskraft erwachsen und es kann nicht darauf zurückgekommen werden. Beschwerdegegenstand war denn aucheinzig, ob die Beistandschaft heute nach wie vor erforderlich oder ob sie vor dem Hintergrund des Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzipes aufzuheben ist. Diesbezüglich hat das Obergericht in seinem 15-seitigen Entscheid dargestellt, dass und wieso die erwachsenenschutzrechtliche Massnahme zur Bewältigung der administrativen und finanziellen Belange weiterhin erforderlich ist. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. März 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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