BGer 5A_411/2018 | |||
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BGer 5A_411/2018 vom 06.03.2019 |
5A_411/2018 |
Urteil vom 6. März 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bosshard Good,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ GmbH,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. März 2018 (RT180046-O/U).
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Sachverhalt: | |
A. Mit Urteil vom 7. Februar 2018 erteilte das Bezirksgericht Bülach der B.________ GmbH gegenüber der A.________ AG in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ provisorische Rechtsöffnung für Fr. 6'480.-- nebst 5 % Zins seit 15. Januar 2017, für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil. Mit Verfügung vom gleichen Tag trat das Bezirksgericht auf eine von der A.________ AG erhobene Widerklage über Fr. 11'360.90 nicht ein.
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B. Gegen jenes Urteil erhob die A.________ AG am 27. Februar 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangte die Aufhebung des Rechtsöffnungsurteils und die Verweigerung der Rechtsöffnung.
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Mit Urteil vom 22. März 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
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C. Am 14. Mai 2018 hat die A.________ AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Verweigerung der Rechtsöffnung. Allenfalls sei die Sache an das Obergericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Beschwerde erreicht den Streitwert für eine Beschwerde in Zivilsachen nicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin sieht jedoch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) darin, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsöffnungstitel vorliege und ob die von der B.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) vorgelegten Unterlagen als Rechtsöffnungstitel gelten. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Sie liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1 S. 165; 141 III 159 E. 1.2 S. 161; 140 III 501 E. 1.3 S. 503; 137 III 580 E. 1.1 S. 582 f.; je mit Hinweisen). Soweit es hingegen lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den Einzelfall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 140 III 501 E. 1.3 S. 503 mit Hinweisen). So verhält es sich im vorliegenden Fall, wie sich bereits aus der Bezugnahme der Beschwerdeführerin auf die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Unterlagen ergibt. Es geht einzig um deren Auslegung im konkreten Fall und um die Anwendung von etablierten Rechtsprechungsgrundsätzen.
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Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit unzulässig und die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. In einer Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Als Rechtsöffnungstitel reichte die Beschwerdegegnerin eine Offerte vom 26. September 2016 ein, worin sie der Beschwerdeführerin die Erstellung von Baugesuchsplänen für einen Dachstockausbau zu einem Fixpreis von Fr. 6'480.-- (Fr. 6'000.-- zuzüglich Fr. 480.-- MwSt.) angeboten hatte. Die Beschwerdeführerin hat die Offerte am 11. Oktober 2016 unterzeichnet.
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Vor Obergericht machte die Beschwerdeführerin geltend, das Zahlungsversprechen unterstehe einer Suspensivbedingung. Die volle Entschädigung werde erst fällig, wenn die Pläne von den Behörden genehmigt würden. Das Bauamt habe die Pläne jedoch zurückgewiesen. Das Obergericht hat dazu erwogen, in der Offerte sei unter "Zahlung" angegeben:
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"10 Tage rein netto, nach Abschluss des Projektes. Wir erlauben uns, bei Auftragsbeginn und je nach Projektfortschritt entsprechende Akontorechnungen auszustellen. Diese Akontorechnungen werden bei der Schlussabrechnung mitberücksichtigt und verrechnet."
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Handschriftlich seien die Zahl "10" durch "30" überschrieben und folgende Ergänzungen angefügt worden:
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