BGer 2C_1142/2018 | |||
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BGer 2C_1142/2018 vom 11.03.2019 |
2C_1142/2018 |
Urteil vom 11. März 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Steueramt des Kantons Solothurn.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 5. November 2018 (SGSTA.2018.32, BST.2018.32).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. A.________ wohnt im Kanton Solothurn und arbeitet für seinen im Kanton St. Gallen ansässigen Arbeitgeber im Aussendienst im Zürcher Unterland. In der Steuererklärung für die Steuerperiode 2016 machte er u.a. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort in Höhe von Fr. 16'370.-- geltend. Das Steueramt des Kantons Solothurn (Veranlagungsbehörde Thal-Gäu) setzte die Fahrkosten auf Fr. 5'008.-- fest und veranlagte ihn am 9. Januar 2018 für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 78'100.-- und für die Staats- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 77'323.-- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 870'000.--. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Steueramt des Kantons Solothurn am 28. Mai 2018 und das Kantonale Steuergericht Solothurn am 5. November 2018 ab.
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1.2. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es seien Fahrkosten im Umfang von Fr. 16'370.-- zum Abzug zuzulassen. Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Das angefochtene Urteil betrifft eine Steuerforderung und unterliegt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 und Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Steuerpflichtiger zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.3. Das Urteil der Vorinstanz wird sowohl in Bezug auf die direkte Bundessteuer als auch die kantonalen Steuern in derselben Rechtsschrift angefochten, was zulässig ist. Das Bundesgericht behandelt die aufgeworfenen Fragen in einem Urteil, da sie auf demselben Sachverhalt beruhen und sich dieselben Rechtsfragen stellen (vgl. Urteil 2C_479/2016, 2C_480/2016 vom 12. Januar 2017 E. 1.1).
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen zur Abzugsfähigkeit von Fahrkosten bei den direkten Bundessteuern und den kantonalen Steuern zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG; E. 2.1 des angefochtenen Urteils).
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Erwägung 3.2 | |
3.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers ein vom Kanton St. Gallen genehmigtes Spesenreglement habe. Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2016 Fahrzeugspesen (inkl. Amortisationsentschädigung) von total Fr. 16'122.-- erhalten. Zusätzlich wolle der Beschwerdeführer Fahrkosten von Fr. 16'370.-- abziehen für den Weg von seinem Wohnort ins Zürcher Unterland. Der Beschwerdeführer habe indessen keinen festen Arbeitsort und -weg; er fahre täglich vom Wohnort direkt zu seinen Kunden im Zürcher Unterland. Die Steuerbehörden hätten deshalb zu Recht die gesamten geschäftlichen Fahrkosten geschätzt und davon die Entschädigung des Arbeitgebers in Abzug gebracht. Die Schätzung von 190 km/Tag erscheine nicht als unangemessen (vgl. E. 3.1 und E. 3.2 des angefochtenen Urteils).
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3.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Fahrzeugspesen (inkl. Amortisation) aus dem Spesenreglement "herausgelöst" und "als Einkommen sowie fiktives Einkommen" versteuert worden seien. Diese Behauptung trifft nicht zu. Die Vorinstanzen haben das Spesenreglement des Arbeitgebers anerkannt und die Fahrzeugspesen nicht aufgerechnet. Streitig ist ausschliesslich, in welcher Höhe der Beschwerdeführer abzugsfähige Fahrkosten geltend machen kann, nachdem er von seinem Arbeitgeber für die Benutzung seiner Fahrzeuge bereits eine Entschädigung von Fr. 16'122.-- erhalten hat. In dieser Hinsicht stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er könne die Kosten der Hin- und Rückfahrt ins Zürcher Unterland trotz Spesenentschädigung vollumfänglich abziehen.
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3.3. Massgebend ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer seine Fahrzeuge beruflich nutzt bzw. diese Nutzung vom Arbeitgeber entschädigt wird. Unbestritten ist, dass der Arbeitgeber im Zürcher Unterland über keine Räumlichkeiten verfügt und der Beschwerdeführer von seinem Wohnort direkt zu den Kunden fährt. Im Lohnausweis 2016 hat der Arbeitgeber angegeben, dass die Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort unentgeltlich erfolge, was vermuten lässt, dass mit den Spesen nicht nur die Fahrten innerhalb des Zürcher Unterlandes entschädigt werden, sondern zumindest auch teilweise die Hin- und Rückfahrt. Der Beschwerdeführer ist mehrfach dazu aufgefordert worden, die beruflich gefahrenen Kilometer nachzuweisen. Er räumt ein, dass ihm dies nicht möglich sei (Ziff. 7 der Beschwerde). Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass ihm die Kosten des Hin- und Rückwegs vollumfänglich zum Abzug zuzulassen sind. Die Steuerbehörden haben die beruflich zurückgelegten Kilometer und damit die totalen Fahrkosten zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt (Art. 130 Abs. 2 DBG [SR 642.11] bzw. § 147 Abs. 2 des Gesetzes [des Kantons Solothurn] vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern [StG/SO; BGS 614.11]), die Spesenentschädigung des Arbeitgebers abgezogen und den Rest zum Abzug zugelassen.
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Erwägung 3.4 | |
3.4.1. Eine (partielle) Ermessensveranlagung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. § 149 Abs. 4 StG/SO). Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat. Das Bundesgericht ist an die Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung und auf einer sachgerechten Abwägung der Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden Verhältnisse beruht, wobei den zuständigen Behörden ein gewisser Spielraum für die zahlenmässige Auswertung der Untersuchungsergebnisse zusteht; solange ihre Schätzung im Rahmen dieses Spielraums bleibt, kann das Bundesgericht nicht eingreifen (vgl. Urteil 2C_1101/2014, 2C_1104/2014 vom 23. November 2015 E. 6.3.1).
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3.4.2. Die Steuerbehörden haben die beruflich zurückgelegte Strecke auf 190 km/Tag geschätzt, wovon 130 km auf den Hin- und Rückweg entfallen und 60 km auf die im Zürcher Unterland zurückgelegte Strecke. Dies führt zu Fahrkosten von total Fr. 21'130.-- und - nach Abzug der Spesenentschädigung von Fr. 16'122.-- - zu abzugsfähigen Kosten von Fr. 5'008.--. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schätzung von 60 km/Tag für den im Zürcher Unterland zurückgelegten Weg. Es ist indessen weder ersichtlich noch legt der Beschwerdeführer substanziiert dar, inwieweit diese Schätzung offensichtlich unrichtig ist. Der blosse Einwand, diese Kilometerzahl sei absurd, genügt hierfür nicht.
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3.5. Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Festlegung der abzugsfähigen Fahrkosten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.
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Erwägung 4 | |
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2016 wird abgewiesen.
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2. Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2016 wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. März 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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