BGer 2C_23/2018 | |||
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BGer 2C_23/2018 vom 11.03.2019 |
2C_23/2018 |
Urteil vom 11. März 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Brunner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet
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und dieser substituiert durch Advokatin Paula Müller, c/o Dr. Nicolas Roulet,
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gegen
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Amt für Migration Basel-Landschaft,
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Beschwerdegegner,
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude.
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Gegenstand
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 18. Oktober 2017 (810 17 86).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.A.________ (geb. 1974) ist Staatsangehöriger Tunesiens. Er reiste am 6. April 2002 in die Schweiz ein und heiratete am 9. April 2002 die Schweizer Staatsangehörige B.A.________ (geb. 1979 unter dem Ledignamen C.________). Daraufhin wurde A.A.________ zum Verbleib bei seiner Ehefrau die Aufenthaltsbewilligung erteilt. 2003 kam die gemeinsame Tochter D.A.________ zur Welt.
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A.b. Mit Urteil vom 19. Januar 2007 bewilligte das Bezirksgericht Laufen den Ehegatten rückwirkend per 29. Oktober 2006 das Getrenntleben. Die Obhut über die gemeinsame Tochter wurde B.A.________ zugeteilt, und A.A.________ gleichzeitig ein wöchentliches Besuchsrecht gewährt. A.A.________ wurde dazu verpflichtet, seiner Tochter monatlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 650.-- zuzüglich Kinderzulagen zu entrichten. Zusätzlich wurde er verpflichtet, jährlich jeweils bis Ende Dezember einen Beitrag von Fr. 1'600.-- zugunsten seiner Tochter zu leisten.
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A.c. Weil A.A.________ zwischen März 2010 und April 2012 mit Unterbrüchen Sozialhilfe im Umfang von rund Fr. 44'000.-- bezogen hatte, verwarnte ihn das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft am 26. April 2012 ausländerrechtlich; es forderte ihn auf, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um finanziell unabhängig zu werden.
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A.d. Im Jahr 2013 kam mit E.A.________ die zweite gemeinsame Tochter von B.A.________ und A.A.________ zur Welt.
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A.e. Bis im Juni 2013 stiegen A.A.________s Sozialhilfebezüge auf rund Fr. 99'500.-- an; hinzu kamen Verlustscheine im Umfang von Fr. 19'500.--. Das Amt für Migration verwarnte A.A.________ deshalb ein weiteres Mal und forderte ihn erneut auf, alles Zumutbare zu unternehmen, um sich von der Sozialhilfe zu lösen und seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
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B. | |
Nachdem sich die Sozialhilfebezüge bis im August 2016 auf Fr. 160'000.-- akkumuliert hatten, teilte das Amt für Migration A.A.________ mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 mit, dass seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde; zudem setzte es ihm Frist zum Verlassen der Schweiz an. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 28. März 2017, Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2017).
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Januar 2018 beantragt A.A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Bewilligung des weiteren Aufenthalts im Kanton Basel-Landschaft und das Absehen von der Wegweisung. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person seines Rechtsvertreters.
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Der Regierungsrat beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Migration, das Verwaltungsgericht und das Staatssekretariat für Migration haben auf Vernehmlassung verzichtet. A.A.________ repliziert mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. März 2018.
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Mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2018 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung erteilt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist vorliegend ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG) in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt, kommen die Unzulässigkeitsgründe nach Art. 83 BGG nicht zum Tragen. Gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zwar ausgeschlossen. Soweit ein Anspruch auf Erteilung jedoch - wie vorliegend - gestützt auf Art. 50 AIG (SR 142.20), Art. 13 BV und Art. 8 EMRK vertretbar geltend gemacht wird, ist das Bestehen dieses Anspruchs im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_575/2013 vom 7. Februar 2014 E. 1.1).
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Soweit der Beschwerdeführer hingegen den Antrag stellt, auf die Wegweisung zu verzichten, spielt der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG. Der Antrag kann auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, zumal sich der Beschwerdeführer nicht auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; Urteil 2C_636/2017 vom 6. Juli 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf den Antrag ist deshalb nicht einzutreten.
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1.2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form, Frist und Legitimation gemäss Art. 42, Art. 100 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 BGG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist mit Ausnahme des Antrags um Verzicht auf die Wegweisung einzutreten.
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Erwägung 2 | |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution, vgl. BGE 140 II 353 E. 3.1; 139 II 404 E. 3 S. 415).
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2.2. Die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts ist für das Bundesgericht verbindlich. Sie kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Der Betroffene hat darzulegen, dass und inwiefern dies klar und eindeutig der Fall ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer beanstandet die Erwägung der Vorinstanz, wonach er weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung habe.
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3.1. Nach Art. 50 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 AIG nach Auflösung der Familiengemeinschaft fort, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
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3.2. Soweit ein Verlängerungsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Frage steht, ist die Würdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Während der Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bis im Juni 2008 über eine Festanstellung in einem Restaurant verfügte, gelang es ihm spätestens ab Juli 2011 nicht mehr, ein regelmässiges Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, das seinen Konsum zu decken vermocht hätte; entsprechend musste er ab diesem Zeitpunkt dauerhaft von der Sozialhilfe unterstützt werden, so dass die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (vgl. dazu Urteil 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.1 mit Hinweisen) schon länger nicht mehr erfüllt waren.
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3.3. Unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bejaht die Praxis unter gewissen Umständen einen Bewilligungsanspruch, wenn der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind durch die aufenthaltsbeendende Massnahme in Frage gestellt wäre (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1 S. 292; 138 II 229 E. 3.1). Der unbestimmte Rechtsbegriff der "wichtigen persönlichen Gründe" im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird also namentlich im Lichte des verfassungs- und konventionsrechtlich verankerten Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 13 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK) ausgelegt, wobei die vom Beschwerdeführer zusätzlich angerufene Kinderrechtskonvention keine Ansprüche verschafft, die darüber hinausgehen würden (BGE 140 I 145 E. 3.2 S. 148; Urteil 2C_1050/2016 vom 10. März 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geht nicht weniger weit als Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (Urteil 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
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3.3.1. In Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Kindseltern getrennt sind und der ausländische Elternteil weder über das Sorgerecht noch über die Obhut verfügt, genügt es nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 8 EMRK im Grundsatz, dass dieser sein Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten in der Schweiz ausüben kann (BGE 140 I 145 E. 3.2 S. 147).
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Weitergehende Ansprüche ergeben sich nur, wenn eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung besteht, wobei ein gerichtsübliches Besuchsrecht ausreicht (BGE 139 I 315 E. 3.2). Erforderlich ist zudem, dass die Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat des Ausländers praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, und dass sich der Ausländer in der Schweiz bisher weitgehend "tadellos" verhalten hat (BGE 143 I 21 E. 5.2 mit Hinweisen).
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3.3.2. Unbestritten ist vorliegend, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern eine enge emotionale Bindung besteht. Über das Eheschutzurteil vom 19. Januar 2007 hinausgehend betreut er seine Töchter mehrmals wöchentlich und die Kindsmutter bescheinigt nach den Feststellungen der Vorinstanz ein "herzliches Verhältnis". Das Erfordernis der affektiven Familienverbindung ist damit erfüllt. Offensichtlich ist zudem, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Töchtern bei einer Wegweisung nach Tunesien - durch die von der Vorinstanz angedachten vereinzelten Ferienaufenthalte - zumindest in der bisherigen Qualität kaum aufrecht erhalten werden könnte. Zu Bemerkungen Anlass geben deshalb vorliegend nur die Fragen, ob "besonders enge wirtschaftliche Beziehungen" vorliegen, und ob sich der Beschwerdeführer bis anhin "tadellos verhalten" hat.
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3.3.3. Zum Bestehen besonders enger wirtschaftlicher Beziehungen erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer leiste angesichts seiner Sozialhilfeabhängigkeit keine Beiträge an den Unterhalt der Töchter. Zwar trage er in gewissem Umfang Naturalleistungen zu ihrem Unterhalt bei, indem er sie an mehreren Tagen pro Woche betreue. Weil aber die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet sei, müsse auch die Nichtbezahlung von Unterhaltsbeiträgen als verschuldet gelten. In diesem Lichte trete der geleistete Naturalunterhalt in den Hintergrund, und das Vorliegen besonders enger wirtschaftlicher Beziehungen sei zu verneinen.
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Diese Wertung der Vorinstanz überzeugt bei näherem Hinsehen nicht. Die Annahme besonders enger wirtschaftlicher Beziehungen kommt nach der Rechtsprechung nicht nur bei finanziellen Unterhaltsbeiträgen, sondern auch im Falle eines substanziellen Naturalunterhalts in Betracht. Selbst symbolischen Geldbeträgen kann unter Umständen erhebliches Gewicht zukommen - insbesondere, wenn die affektiven Beziehungen eng sind und sich der ausländische Elternteil intensiv um das Kind kümmert, etwa damit der andere Elternteil einer Arbeit nachgehen kann (BGE 140 I 145 E. 4.2). Es liegt nicht in der Hand des Beschwerdeführers und kann ihm auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass die Mutter seiner Töchter ebenfalls sozialhilfeabhängig ist. Indem er seine Töchter mehrmals wöchentlich und teilweise auch an Wochentagen betreut, leistet er überdurchschnittliche Naturalbeiträge, die bei weitem über die Verpflichtungen hinausgehen, die sich aus dem Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Laufen vom 19. Januar 2007 in Bezug auf seine Tochter D.A.________ ergeben. Die Vorinstanz hat zudem nicht in Frage gestellt, dass er bei verschiedenen Gelegenheiten symbolische finanzielle Beiträge an den Unterhalt seiner Töchter geleistet hat (Eröffnung und Äufnung eines Sparkontos für die ältere Tochter, kleinere Beiträge an schulische und ausserschulische Aktivitäten, Besorgung von Kleidung).
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Schliesslich ist der Beschwerdeführer zwar von der Sozialhilfe abhängig; nach den Feststellungen der Vorinstanz ist er jedoch strafrechtlich nie in Erscheinung getreten. In Bezug auf die Sozialhilfeabhängigkeit kann überdies nicht gesagt werden, er habe keinerlei Initiative gezeigt, eine Anstellung zu finden (vgl. zu diesem Kriterium Urteil 2C_665/2017 vom 9. Januar 2018 E. 4.2.2), was sein Verschulden zwar nicht ausschliesst, aber doch vermindert (vgl. dazu noch unten, E. 3.4.3). Insgesamt muss das Bestehen enger wirtschaftlicher Beziehungen bei dieser Sachlage trotz des durch die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers bedingten Fehlens finanzieller Unterhaltsbeiträge ebenso bejaht werten, wie das Erfordernis eines weitgehend tadellosen Verhaltens.
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3.4. Entgegen der Vorinstanz ist damit ein Verlängerungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG grundsätzlich gegeben. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung würde einen Eingriff in das Recht auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) darstellen, was einer Rechtfertigung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bedürfte (BGE 144 I 91 E. 6.1 S. 100 f.).
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Erwägung 4 | |
4.1. Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche gemäss Art. 50 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ein Grund zum Widerruf ist nach dieser Bestimmung unter anderem anzunehmen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit e AIG). Normzweck der Bestimmung ist in erster Linie, eine zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (vgl. Urteil 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2).
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Die auf Art. 62 Abs. 1 lit e AIG gestützte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteile 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1; 2C_949/2017 vom 23. März 2018 E. 4.1). Vorausgesetzt ist damit, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. Urteile 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2; 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.1, mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht prospektiv abzuschätzen. Ausschlaggebend ist die vorauszusehende Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (vgl. Urteile 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 4; 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2 in fine).
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Wie oben dargelegt worden ist, würde die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellen (vgl. oben, E. 3.4). Bei der Prüfung, ob der Erlöschensgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben und der Verlängerungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG damit erloschen ist, muss deshalb mitberücksichtigt werden, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig erschiene (Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). In diesem Zusammenhang ist zur Feststellung, ob ein Verlängerunganspruch besteht, eine Interessenabwägung zwischen den in Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG positivrechtlich verankerten öffentlichen Fernhalteinteressen und dem gegenüberstehenden privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz vorzunehmen.
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4.2. Zu gewichten sind nachfolgend zunächst die öffentlichen Fernhalteinteressen:
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4.2.1. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer bis im März 2017 Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 182'438.-- bezogen. Dieser Betrag ist im Lichte der Rechtsprechung als erheblich zu qualifizieren (vgl. Urteile 2C_419/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 2.4.1; 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 4.5.3; 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2). Weil der Bezug von Unterstützungsleistungen ausserdem schon seit März 2011 anhält und es dem Beschwerdeführer zumindest bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils nicht gelungen ist, wieder eine dauerhafte Anstellung zu finden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er in Zukunft für seinen eigenen bzw. den Lebensunterhalt seiner Töchter wird aufkommen können. Es besteht damit die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers bzw. von Personen, für die er zu sorgen hat. Die Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG sind erfüllt, womit im Grundsatz von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen ist.
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4.2.2. Mit Blick auf die Gewichtung der öffentlichen Fernhalteinteressen unterscheidet die Rechtsprechung weiter, ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist oder nicht (vgl. Urteile 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2; 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.2). Die Vorinstanz bejahte ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers. Sie stellt in erster Linie darauf ab, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2017 die Stelle im F.________ nach nur zwei Wochen wegen unentschuldigten Nichterscheinens gekündigt worden sei.
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Dies kann dem Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der von ihm geforderten längerfristigen Integration in den Arbeitsmarkt jedoch kaum entgegengehalten werden. Die Stelle war nämlich zum vornherein auf einen Monat befristet. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen mutwillig eine Stelle verloren, mit der er sich von der Sozialhilfe hätte lösen können, zielt daher ins Leere. Fragen kann man sich aber diesbezüglich immerhin, ob in den Gründen für den Verlust der Arbeitsstelle im F.________ eine Grundhaltung des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommt, die einem auf Dauer ausgerichteten Arbeitserwerb und einer Ablösung von der Sozialhilfe entgegensteht, womit ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit klarerweise anzunehmen wäre.
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Im angefochtenen Urteil werden - teilweise im Sinne einer Eventualbegründung - zahlreiche Sachverhaltselemente genannt, welche auf eine solche Grundhaltung hindeuten. Festzuhalten ist diesbezüglich zunächst, dass sich der Beschwerdeführer in einem erwerbsfähigen Alter befindet. Die beiden Töchter stehen unter der Obhut der Mutter und werden mehrheitlich auch von dieser betreut. Dem Beschwerdeführer erwachsen aus seiner Vaterschaft daher keine grösseren Einschränkungen für die Ausübung einer Berufstätigkeit. Wenn er im vorliegenden Verfahren zur Entschuldigung der Arbeitslosigkeit erneut vorbringt, er habe nach der Trennung von seiner Ehefrau persönliche und gesundheitliche Probleme gehabt, fehlen dafür nicht nur die tatsächlichen Belege. Vielmehr steht seine Erklärung auch im Widerspruch dazu, dass er nach der Trennung im Jahr 2006 fast zwei Jahre lang ununterbrochen als Kellner arbeitstätig war und keine Sozialhilfegelder bezog.
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Zugunsten des Beschwerdeführers fällt demgegenüber ins Gewicht, dass er während seines 16-jährigen Aufenthalts in der Schweiz doch mehrheitlich arbeitstätig und "nur" sechs Jahre beschäftigungslos war. Er hat nach seiner unwidersprochenen Darstellung an verschiedenen Integrationsprogrammen teilgenommen und Bewerbungstrainings besucht. Nach den Verwarnungen durch das kantonale Migrationsamt hat er eine beachtliche Zahl von Bewerbungsschreiben an verschiedene Firmen gerichtet. Aus dem Umstand, dass die Schreiben "relativ standardisiert" sind, kann entgegen der Vorinstanz nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer den ernsthaften Willen vermissen lässt, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Hinzu kommt, dass sowohl die Sozialhilfebehörde der Gemeinde U.________ als auch die Sozialberatung U.________ bescheinigen, dass der Beschwerdeführer sich ernsthaft um eine neue Stelle bemüht hat.
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Die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ist damit insgesamt zwar nicht unverschuldet, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Ausreise besteht; immerhin hat er aber eine gewisse Initiative zur Wiederaufnahme eines auf Dauer ausgerichteten Erwerbs erkennen lassen, was im Rahmen der Interessenabwägung Beachtung verdient.
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4.3. Den öffentlichen Fernhalteinteressen gegenüber zu stellen sind nachfolgend die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz.
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4.3.1. Der Beschwerdeführer kam im Alter von 28 Jahren in die Schweiz und hatte zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 15 Jahre hier verbracht. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer hat er ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz (vgl. Urteil 5C_527/2017 vom 20. November 2017 E. 5.2). Es ist ihm während dieser Zeit jedoch weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht gelungen, in der Schweiz wirklich Wurzeln zu schlagen. Aufgrund der seit 2011 mit wenigen Unterbrüchen andauernden Arbeitslosigkeit musste er massiv mit Sozialhilfe unterstützt werden. Auch in sozialer Hinsicht bestehen - abgesehen von den Beziehungen zu seinen Töchtern und der Kindsmutter - keine tiefgreifenderen Bindungen. Er ist nach den Feststellungen der Vorinstanz weder in einem Verein engagiert noch bringt er sich sonst zivilgesellschaftlich ein. Was der Beschwerdeführer gegen diese Feststellungen der Vorinstanz einwendet, ist nicht hinreichend substanziiert, um zu einer abweichenden Sachverhaltsfeststellung zu führen.
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Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festhielt, verbrachte der Beschwerdeführer seine Kindheit und Jugend und damit die lebensprägenden Jahre in Tunesien. Es ist daher davon auszugehen, er sei mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut. Auch verfügt er in Tunesien weiterhin über verschiedene familiäre Anknüpfungspunkte. Dem Beschwerdeführer wäre die Rückkehr nach Tunesien angesichts der auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen somit grundsätzlich zuzumuten.
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4.3.2. Bereits oben ist jedoch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zu seinen Töchtern enge affektive und wirtschaftliche Bindungen unterhält (vgl. E. 3.3). Entsprechend gewichtig erscheinen im Lichte von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV die Interessen der Töchter des Beschwerdeführers, in möglichst engem Kontakt mit beiden (getrennt lebenden) Elternteilen aufwachsen zu können.
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4.3.3. Im Unterschied zu verschiedenen anderen vom Bundesgericht beurteilten Fällen (vgl. beispielsweise Urteile 2C_665/2017 vom 9. Januar 2018 E. 4.3.3; 2C_14/2016 vom 6. Juni 2016 E. 4.3.4), ist der Beschwerdeführer zudem soweit ersichtlich nie strafrechtlich belangt worden. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung ist damit rein finanzieller Natur, und es kommen keine sicherheitspolizeilichen Motive zum Tragen. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach untergeordnete Verstösse gegen die öffentliche Ordnung nicht so stark gewichtet werden sollen, dass sie die anderen Kriterien (Grad der tatsächlichen affektiven und wirtschaftlichen Intensität der Beziehung zum Kind, zivilrechtliche Regelung der familiären Verhältnisse nach Auflösung der Gemeinschaft, Dauer des Aufenthalts im Land, Grad der Integration) zum Vornherein aufwiegen (BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150; Urteile 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.4; 2C_728/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1), kann dem Sozialhilfebezug in einer Gesamtgewichtung daher nur untergeordnetes Gewicht beigemessen werden.
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4.4. Zusammengefasst ergibt sich, dass aufgrund der bisherigen Sozialhilfebezüge zwar grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse dafür besteht, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlässt. Aufgrund der konkreten Umstände besteht jedoch ein überwiegendes privates Interesse daran, dass er das Familienleben weiterhin in der Schweiz pflegen kann. Hierfür spricht insbesondere das Interesse der Töchter, den engen Kontakt zu ihrem Vater aufrecht erhalten zu können. Eine Aufenthaltsbeendigung erwiese sich daher als unverhältnismässig; entsprechend besteht weiterhin ein Verlängerungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.
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4.5. Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) vom 18. Oktober 2017 ist somit aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
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Stattdessen rechtfertigt sich, den Beschwerdeführer gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG ein drittes - und letztes - Mal zu verwarnen. Er ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die kantonalen Behörden eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Betracht ziehen werden, sollte er es in Zukunft unterlassen, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen und sich dadurch von der Sozialhilfe zu lösen.
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Erwägung 5 | |
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG). Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren ist die Angelegenheit an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückzuweisen (vgl. Art. 107 Abs. 2 i.V.m. Art. 67 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) vom 18. Oktober 2017wird aufgehoben.
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2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.
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5. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) zurückgewiesen.
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6. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. März 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Brunner
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