BGer 4A_5/2019 | |||
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BGer 4A_5/2019 vom 11.03.2019 |
4A_5/2019 |
Urteil vom 11. März 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________ KIG,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirkes Einsiedeln,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Aufsichtsverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten
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des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz
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vom 21. Dezember 2018 (PRD 2018 13).
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In Erwägung, | |
dass die Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Einsiedeln (im Folgenden: Schlichtungsbehörde) den Beschwerdeführern am 19. Dezember 2016 eine Klagebewilligung gegen die Geschwister Zehnder als beklagte Partei betreffend Nichtigerklärung einer Mietvertragskündigung ausstellte;
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dass die Beschwerdeführer dagegen Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgerichtspräsidenten Einsiedeln erhoben, der die Beschwerde am 26. Januar 2017 abwies, soweit er darauf eintrat (Prozessnummer xxx);
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dass das Präsidium des Kantonsgerichts eine gegen den Entscheid vom 26. Januar 2017 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 29. Januar 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2018 beim Kantonsgericht ein Begehren um Revision dieses Beschlusses stellten und überdies eine Unterlassungs- und Feststellungsklage einerseits gegenüber der Schlichtungsbehörde und andererseits gegenüber dem Bezirksgericht Einsiedeln erhoben;
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dass das Kantonsgericht auf das Revisionsgesuch und die weiteren Anträge mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 nicht eintrat;
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dass das Kantonsgericht darin, was die Unterlassungs- und Feststellungsklage gegenüber der Schlichtungsbehörde anbelangt, festhielt, die Beschwerdeführer verlangten damit, es sei die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens Nr. yyy am 15. Dezember 2016 durchgeführte Schlichtungsverhandlung zu wiederholen; die Schlichtungsverhandlung vom 15. Dezember 2016 habe jedoch Gegenstand eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens (Prozessnummer zzz) gebildet und das Begehren der Beschwerdeführer stelle nichts anderes als eine erneute Beschwerde in der gleichen Sache dar, worauf nicht einzutreten sei, auch soweit die Beschwerdeführer versuchten, das Schlichtungsverfahren direkt durch entsprechendes Feststellungsbegehren neu aufzurollen; soweit sich die Beschwerdeführer gegen einen Sistierungsentscheid der Schlichtungsbehörde wendeten, sei das Kantonsgericht namentlich als obere Aufsichtsbehörde nicht für die erstinstanzliche Behandlung zuständig;
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dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2018 Beschwerde in Zivilsachen erhoben und gleichzeitig darum ersuchten, es sei ihnen für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1);
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dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG);
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dass die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, klar und substanziiert aufzeigen muss, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 86 E. 2 S. 90; 133 III 393 E. 7.1 S. 398);
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dass sich die Beschwerdebegründung in der Eingabe vom 31. Dezember 2018 nur mit den Erwägungen der Vorinstanz zum Nichteintreten auf das Revisionsgesuch und auf die Unterlassungs- und Feststellungsklage gegenüber der Schlichtungsbehörde befasst, weshalb auf die Beschwerde mangels Begründung von vornherein nicht eingetreten werden kann, soweit die Beschwerdeführer das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Unterlassungs- und Feststellungsklage gegenüber dem Bezirksgericht Einsiedeln aufgrund der Erwägung 4 der angefochtenen Verfügung mitanfechten wollen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass dem Bundesgericht keine Aufsichtsbeschwerden gegen die Schlichtungsbehörden oder die kantonalen Gerichte unterbreitet werden können, da es diesen gegenüber nicht die Stellung einer Aufsichts- oder Oberaufsichtsbehörde einnimmt (Urteil 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.1);
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dass Verfahrensmängel bzw. Rechtsverletzungen, die diesen Behörden unterlaufen sein sollen, beim Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde gegen einen anfechtbaren Entscheid gerügt werden können, nicht jedoch losgelöst von einem solchen im Sinne der Aktualisierung eines aufsichtsrechtlichen Einschreitens (Urteil 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.1), und dass es sich bei der Klagebewilligung, die ein Schlichtungsverfahren abschliesst, nicht um einen Entscheid handelt, der anfechtbar wäre (Urteil 4A_571/2013 vom 4. Februar 2014 E. 1.2);
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dass nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, gegen welche die Beschwerdeführer keine tauglichen Sachverhaltsrügen erheben, sich das vor der Vorinstanz gestellte Revisionsbegehren auf ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren bezieht und die Unterlassungs- und Feststellungsklage gegenüber der Schlichtungsbehörde auf Handlungen der Schlichtungsbehörde, die vor Bundesgericht mangels anfechtbarem Entscheid nicht mit einem Rechtsmittel gerügt werden können, und im Kanton teilweise bereits Gegenstand eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens waren;
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dass demnach gegen die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang gefällten Nichteintretensentscheide beim Bundesgericht keine Beschwerde geführt werden kann, da das Bundesgericht gegenüber den kantonalen Gerichten und den Schlichtungsbehörden nicht die Stellung einer Aufsichts- oder Oberaufsichtsbehörde einnimmt;
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dass sich die Beschwerde demnach auch insoweit als offensichtlich unzulässig erweist und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
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dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. März 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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