BGer 5A_379/2018 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_379/2018 vom 11.03.2019 |
5A_379/2018 |
Urteil vom 11. März 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
| |
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
| |
Gerichtsschreiber Buss.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kriesi,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Betreibungsamt Obwalden.
| |
Gegenstand
| |
Pfändung (Berechnung des Existenzminimums),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 11. April 2018 (SK 18/001/LPR).
|
Sachverhalt: | |
A. In den gegen A.________ eingeleiteten Betreibungen Nrn. www, xxx, yyy und zzz nahm das Betreibungsamt Obwalden anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 9. Oktober 2017 eine Existenzminimumsberechnung vor. Es berechnete ein Existenzminimum in der Höhe von Fr. 1'970.60 und pfändete den das Existenzminimum übersteigenden Teil des monatlichen Einkommens, derzeit Fr. 459.40. Die Pfändungsurkunde datiert vom 30. November 2017.
| 1 |
B. Gegen den Pfändungsvollzug bzw. die Pfändungsurkunde vom 30. November 2017 erhob A.________ am 3. Januar 2018 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Obwalden als SchK-Aufsichtsbehörde, da sie mit der Existenzminimumsberechnung nicht einverstanden war. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 30. November 2017 und eine Neuberechnung des Existenzminimums durch die Aufsichtsbehörde oder auf deren Veranlassen durch das Betreibungsamt. Mit Entscheid vom 11. April 2018 hiess die Aufsichtsbehörde die Beschwerde teilweise gut. Sie hob die Pfändungsurkunde vom 30. November 2017 bezüglich der Existenzminimumsberechnung auf und wies die Sache mit Weisungen an das Betreibungsamt zurück.
| 2 |
C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Mai 2018 verlangt A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben, ihr Existenzminimum unter Berücksichtigung sämtlicher Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag (insbesondere des effektiven Mietzinses, der für ihren Sohn anfallenden Krankheitskosten, der Schulgelder, der Transportkosten und der Kosten der Hobbies ihres Sohnes) neu zu berechnen und festzustellen, dass bei ihr keine pfändbare Quote bestehe. Eventuell sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht die Beschwerdeführerin darum, ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
| 3 |
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
| 4 |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist der Entscheid der einzigen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, gegen den - unabhängig vom Streitwert - die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich ergriffen werden kann (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG). Die zehntägige Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
| 5 |
1.2. Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide). Ein Rückweisungsentscheid ist grundsätzlich ein Zwischenentscheid. Rückweisungsentscheide sind ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 142 II 20 E. 1.2 S. 24; 138 I 143 E. 1.2 S. 148; 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 134 III 136 E. 1.2 S. 138).
| 6 |
Beim angefochtenen Entscheid der kantonalen SchK-Aufsichtsbehörde handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Da die Pfändungsurkunde vom 30. November 2017 aufgehoben wurde und dem Betreibungsamt bei der Neufestsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Art. 93 SchKG) ein gewisser Entscheidungsspielraum verbleibt, ist der angefochtene Entscheid als Zwischen- und nicht als Endentscheid zu qualifizieren. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz der Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich zahlreicher Positionen des Existenzminimums nicht gefolgt ist. Somit stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anfechtung als Zwischenentscheid erfüllt sind.
| 7 |
1.3. Selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide können - sofern sie wie vorliegend nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand zum Gegenstand haben (Art. 92 BGG) - nur dann direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben, können Vor- und Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 144 III 253 E. 1.3 S. 253 f. mit Hinweisen).
| 8 |
Will die beschwerdeführende Partei einen Zwischenentscheid anfechten, hat sie darzutun, dass die Voraussetzungen zur Anfechtung gegeben sind, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329). Vorliegend äussert sich die Beschwerdeführerin nicht zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 BGG und es liegt im Übrigen auch nicht auf der Hand, dass ein Fall von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben ist. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unzulässig.
| 9 |
2. Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.
| 10 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
| |
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Obwalden und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 11. März 2019
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Das präsidierende Mitglied: Escher
| |
Der Gerichtsschreiber: Buss
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |