BGer 6B_813/2018 | |||
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BGer 6B_813/2018 vom 12.03.2019 |
6B_813/2018 |
Urteil vom 12. März 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. A.________,
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3. B.__________ AG,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wehrenberg,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Gewerbsmässiger Betrug etc.; Willkür, Anklageprinzip etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. April 2018 (SB170126-O/U/cwo).
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Sachverhalt: | |
A. Das Bezirksgericht Meilen erklärte X.________ am 11. Januar 2017 des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Es sprach sie frei vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei in einem schweren Fall. Das Bezirksgericht verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren.
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Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 27. April 2018 die bezirksgerichtlichen Schuldsprüche und senkte die Freiheitsstrafe auf 4 Jahre. Es verpflichtete sie zur Bezahlung von Fr. 3'150'974.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. April 2010 an A.________. Im Mehrbetrag wies es dessen Schadenersatzforderung ab. Das Obergericht stellte fest, dass X.________ der B._________ AG aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs verwies es die B._________ AG mit deren Forderung auf den Zivilweg. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte.
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B. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Wesentlichen, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Forderungen von A.________ und der B._________ AG seien abzuweisen. Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung und beantragt, ihrer Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in Anklagepunkt B sei das Anklageprinzip im Sinne von Art. 324 StPO verletzt. Die Vorinstanz gehe willkürlich nicht auf diese Vorfrage ein.
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Mangels Beschwer kann auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner 2 hätte ein Strafverfahren eröffnen müssen, nicht eingetreten werden (Beschwerde S. 5). Im Übrigen gehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei. Sie stellt sich auf den Standpunkt, es stehe zweifelsfrei fest, dass dem Beschwerdegegner 2 bewusst gewesen sei, für wen die Zahlungen im Anklagepunkt B gewesen seien, es sei belegt, dass er geistig ausgesprochen agil gewesen sei und es sei willkürlich ihr zu unterstellen, sie habe Korrespondenz abgefangen. Die Vorinstanz erwägt hierzu zu Recht, es handle sich dabei um Fragen der Beweiswürdigung resp. der rechtlichen Würdigung, was nicht vorfrageweise zu entscheiden sei (Urteil S. 10 E. 5).
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2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz trete nicht auf ihre Beweisanträge ein.
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Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, die von der Verteidigung erneut beantragten Beweisergänzungen seien identisch mit denjenigen, welche bereits mit Verfügung vom 12. September 2017 begründet abgewiesen worden seien. Die Verteidigung bringe denn auch nicht vor, inwiefern die damalige Abweisung falsch gewesen sein soll und diese Beweise dennoch abzunehmen wären (Urteil S. 10 E. 6).
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3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in mehrfacher Hinsicht und rügt diese als willkürlich. Was sie vor Bundesgericht vorbringt, ist aber nicht geeignet, Willkür darzutun. Namentlich reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn die Beschwerdeführerin zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und erörtert, wie ihrer Meinung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Inwieweit die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung, die gesamtheitlich betrachtet nachvollziehbar sind, schlechterdings unhaltbar sein sollen und warum sich die von der Beschwerdeführerin gezogenen Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen, zeigt sie nicht auf. Ihre Ausführungen gehen nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus.
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4. Auf die Beschwerde kann weiter nicht eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin die rechtliche Würdigung der Vorinstanz beanstandet. Sie legt ihren Rügen ihre eigenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde. Inwiefern die rechtliche Würdigung ausgehend von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz falsch sein soll (Urteil S. 53 ff. E. 6.1 ff.), begründet sie nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Gleich verhält es sich in Bezug auf ihren Antrag, die Forderungen der Beschwerdegegner 2 und 3 seien abzuweisen.
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5. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
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Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Ihren angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen. Sie wurden im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. März 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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