BGer 8C_153/2019 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_153/2019 vom 12.03.2019 | |
8C_153/2019
|
Urteil vom 12. März 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Maillard, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2019 (IV.2018.01064).
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 25. Februar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Januar 2019,
| 1 |
in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
| 2 |
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
| 3 |
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid ein gegen ihren Entscheid IV.2014.00540 vom 24. Februar 2016 gerichtetes Revisionsgesuch mit der Begründung abwies, die vom Gesuchsteller als rechtswidrig durchgeführt monierten Observationen des Lebensversicherers im Jahre 2011 seien für das IV-Verfahren bedeutungslos gewesen, weshalb sie auch nicht als Revisionsgrund angerufen werden könnten,
| 4 |
dass der Beschwerdeführer dies beanstandet, ohne indessen dabei hinreichend aufzuzeigen, inwiefern die dabei vorgenommene Beweiswürdigung und das Beweisergebnis qualifiziert falsch (d.h. willkürlich BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) sein sollen; lediglich das zu zitieren, was die Vorinstanz aufgegriffen hat, reicht nicht aus,
| 5 |
dass er es überdies unterlässt, auf die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts einzugehen, welche im Anschluss an den Entscheid 61838/10 des EGMR vom 18. Oktober 2016 zur Frage der Verwertbarkeit von rechtswidrig angeordneten Observationen (BGE 143 I 377) ergangen ist, wonach daraus gewonnenes Beweismaterial, vorbehältlich besonderer Fallkonstellationen, keineswegs einem absoluten Verwertungsverbot unterliegt,
| 6 |
dass er ebenso wenig aufzeigt, inwiefern er die kantonal-rechtlich vorgesehene Frist von 90 Tagen eingehalten haben soll, innert welcher ein Revisionsgesuch nach Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet beim Gericht schriftlich einzureichen ist (§ 30 Abs. 1 GSVGer/ZH),
| 7 |
dass damit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag,
| 8 |
dass dieser Mangel offensichtlich ist,
| 9 |
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
| 10 |
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
| 11 |
erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 12. März 2019
| |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Maillard
| |
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |