BGer 1B_349/2018 | |||
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BGer 1B_349/2018 vom 13.03.2019 |
1B_349/2018 |
Urteil vom 13. März 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________ AG,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden,
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Abteilung II Wirtschaftsdelikte,
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Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Entsiegelung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Einzelgericht in Strafsachen als Zwangsmassnahmengericht, vom 16. Juli 2018
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(ZM 18 15).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden führt eine Strafuntersuchung gegen mehrere Personen wegen Urkunden- bzw. Wirtschaftsdelikten. Gestützt auf eine Herausgabeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2018 edierte eine Anwaltsfirma am 13. Juni 2018 diverse Unterlagen. Der Verwaltungsratspräsident der Firma stellte in deren Namen gleichzeitig ein Siegelungsbegehren.
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B. Am 18. Juni 2018 reichte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch ein. Mit Entscheid vom 16. Juli 2018 hiess das Kantonsgericht Nidwalden, Einzelgericht in Strafsachen als Zwangsmassnahmengericht (ZMG), das Entsiegelungsgesuch gut.
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C. Gegen den Entsiegelungsentscheid des ZMG gelangten der mitbeschuldigte A.________ sowie die B.________ AG mit Beschwerde vom 24. Juli 2018 an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Entsiegelungsgesuches.
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Mit prozessleitender Verfügung vom 2. August 2018 bewilligte das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Am 14. September 2018 ergänzten die Beschwerdeführer (innert Beschwerdefrist) ihre Beschwerdebegründung. Das ZMG liess sich am 28. September 2018 vernehmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer replizierten am 2. November 2018. Die Staatsanwaltschaft ergriff am 7. November 2018 die Gelegenheit zur (freigestellten) Duplik. Das ZMG verzichtete am 12. November 2018 auf zusätzliche Bemerkungen. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.
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Erwägungen: | |
1. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 142 IV 196 E. 1.1 S. 197; 140 IV 57 E. 2 S. 59 mit Hinweisen; vgl. Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 78 ff. BGG).
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Die Beschwerde in Strafsachen gegen Entsiegelungsentscheide der Zwangsmassnahmengerichte ist nur zulässig, wenn dem Betroffenen wegen eines Eingriffs in seine rechtlich geschützten Geheimnisinteressenein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil droht und er insofern ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entsiegelungsentscheides hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 143 I 241 E. 1 S. 244; 141 IV 289 E. 1.1-1.2 S. 291 f. mit Hinweisen; nicht amtl. publ. E. 1 von BGE 144 IV 74, E. 2.1 von BGE 143 IV 270 und E. 2 von BGE 142 IV 207; s.a. BGE 141 IV 77 E. 4.4 und E. 5 S. 82 ff.; 140 IV 28 E. 3.2 S. 32; 138 IV 225 E. 6.1 S. 227 f.).
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Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Zwangsmassnahmengericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind besonders bei sehr umfangreichen Unterlagen oder elektronischen Dateien diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 S. 211, E. 11 S. 228; 141 IV 77 E. 4.3 S. 81, E. 5.5.3 S. 86, E. 5.6 S. 87; 138 IV 225 E. 7.1 S. 229; 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199; nicht amtl. publ. E. 6 von BGE 144 IV 74).
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Das blosse Motiv, dass eine betroffene (namentlich die beschuldigte) Person strafprozessuale Beweiserhebungen möglichst unterbinden möchte, begründet für sich allein noch kein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit keinen drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil (BGE 144 IV 74 E. 2.6 S. 79 f.; 142 IV 207 E. 11 S. 228). Auch der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt bzw. durchsucht wird, stellt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar, zumal der Betroffene seinen Einwand in der Regel bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen (und die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachrichter unterbreiten) kann. Beruft sich die rechtsuchende Person bei der Anfechtung von Entsiegelungsentscheiden nicht auf konkrete bereits im Vorverfahren zu schützende Geheimnisgründe, sondern ausschliesslich auf allgemeine Beschlagnahme- und Durchsuchungshindernisse, droht ihr daher grundsätzlich kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (vgl. BGE 143 IV 270 E. 7.6 S. 285; 387 E. 4.4 S. 394; 142 IV 207 E. 9.8 S. 227; 141 IV 289 E. 1 S. 291 f.; je mit Hinweisen).
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Die beschwerdeführende Person hat die betreffenden Sachurteilsvoraussetzungen ausreichend zu substanziieren, soweit diese nicht offensichtlich erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1-2 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).
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2. In der Beschwerdeschrift werden - über einen Hinweis auf die ordnungsgemässe Bevollmächtigung des Rechtsvertreters hinaus - keine Angaben gemacht zu den Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG. Insbesondere wird nicht dargelegt, inwiefern den Beschwerdeführern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohe (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entsiegelungsentscheides hätten (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Auch in der (innert Beschwerdefrist nachgereichten) ergänzenden Beschwerdebegründung finden sich keinerlei Ausführungen dazu.
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In der Beschwerdeschrift wird (zur Begründung des Gesuches um aufschiebende Wirkung) zwar noch beiläufig und pauschal vorgebracht, eine Entsiegelung der edierten Unterlagen komme nicht in Frage, da diese dem Anwaltsgeheimnis unterstünden. Damit wird hier jedoch - im Lichte der oben dargelegten Praxis - kein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil ausreichend substanziiert, zumal die Beschwerdeführer nicht darlegen, inwiefern das Anwaltsgeheimnis im vorliegenden (relativ komplexen) Zusammenhang tangiert wäre. Der Beschwerdeführer 1 ist im übrigen selbst mitbeschuldigt, weshalb er sich nicht auf das Berufsgeheimnis als Entsiegelungshindernis stützen kann (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. c-d StPO). Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine juristische Person. Sie legt ebenfalls nicht dar, inwiefern sie sich selber auf das Berufsgeheimnis der Anwältinnen und Anwälte (als Editions- und Durchsuchungshindernis) stützen könnte. Sein materielles Vorbringen, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht einer Straftat, kann der Beschwerdeführer 1 nötigenfalls noch bis zum Abschluss des Strafverfahrens der Strafbehörde unterbreiten, welche den Endentscheid fällen wird.
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3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Nidwalden, Einzelgericht in Strafsachen als Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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