BGer 5A_202/2019 | |||
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BGer 5A_202/2019 vom 13.03.2019 |
5A_202/2019 |
Urteil vom 13. März 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksgericht Uster.
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Gegenstand
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Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. März 2019 (PA190003-O/U).
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Sachverhalt: | |
A.________ befindet sich aufgrund seiner chronischen paranoiden Schizophrenie seit 1981 mit wenigen Unterbrüchen in psychiatrischen Kliniken oder betreuten Wohnheimen.
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Im heutigen Beschwerdeverfahren geht es um die neuste Überprüfung und Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB Dübendorf vom 25. Januar 2019. Mit Entscheid vom 6. Februar 2019 wies das Bezirksgericht Uster und mit Urteil vom 7. März 2019 das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobene Beschwerde ab.
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Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ beim Bundesgericht am 10. März 2019 eine Beschwerde eingereicht mit der Forderung um Rückweisung der Angelegenheit zur Richtigstellung und Berichtigung.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Der Beschwerdeführer hält fest, dass ihm im Kern ein freiheitliches Leben vorenthalten und er mit Neuroleptika vergiftet und vergewaltigt werde. Es stehe fest, dass substanziell und essenziell die Grundlagen für eine fürsorgerische Unterbringung fehlten, weil die Diagnose "chronische paranoide Schizophrenie" nirgends erläutert werde. Die Zwangsmedikation begründe die Heimleitung damit, dass er ruhig werden müsse. Die Psychiatrie tue ihm Böses an und die Anstalt halte sich nicht an die Gesetze.
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Diese allgemeinen Bemerkungen stellen keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides dar, in welchen der Schwächezustand sowie das selbst- und drittgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Anstalt unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt hätte.
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Was die Ausführungen im Zusammenhang mit der Zwangsmedikation anbelangt, hat das Obergericht auf seinen diesbezüglichen Beschwerdeentscheid verwiesen; dies ist nicht Thematik des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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