BGer 8F_4/2019 | |||
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BGer 8F_4/2019 vom 13.03.2019 |
8F_4/2019 |
Urteil vom 13. März 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
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Rechtsdienst, Postfach, 8085 Zürich,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Revisionsgesuch gegen das Urteil
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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vom 4. Februar 2019 (8C_32/2019).
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Sachverhalt: | |
Mit Eingabe vom 13. Februar 2019 (Poststempel) ersucht A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 8C_32/2019 vom 4. Februar 2019.
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Erwägungen: | |
1. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten.
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Ist ein Nichteintretensentscheid Streitthema, muss sich der Revisionsgrund auf das Nichteintreten beziehen, das heisst vorliegend auf das Nichteintreten wegen mangelhafter Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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2. Die Gesuchstellerin macht keinen gesetzlichen Revisionsgrund geltend. Soweit sie das Vorliegen einer traumabedingten Ruptur anruft, so hatte das Bundesgericht dies bereits im Urteil 8C_32/2019 vom 4. Februar 2019 aufgegriffen, das dazu Vorgetragene indessen insgesamt als sich nicht hinreichend mit dem dazu bereits im angefochtenen Entscheid Ausgeführten auseinandersetzend betrachtet. Diese formellrechtliche Würdigung der seinerzeitigen Beschwerdeschrift lässt sich nun aber im Revisionsverfahren nicht überprüfen. Ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG ist damit nicht zu konstituieren.
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3. Insgesamt erschöpfen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer im Revisionsverfahren nicht zu hörenden Kritik am bereits Entschiedenen.
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4. Enthält das Gesuch keine Revisionsgründe im Sinne der Art. 121 ff. BGG, ist darauf ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. März 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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