BGer 6B_1293/2018 | |||
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BGer 6B_1293/2018 vom 14.03.2019 |
6B_1293/2018 |
Urteil vom 14. März 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Rüedi,
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nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
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Gerichtsschreiberin Bianchi.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, vertreten durch
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Fürsprecher Manuel Rohrer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Postfach 6250, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Willkür, rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 28. August 2018 (SK 16 260).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern beantragte, X.________ sei der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der gewerbsmässigen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der falschen Anschuldigung, der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis, der Hinderung von Amtshandlungen, der Sachbeschädigung, des Fahrens mit Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten als Zusatzstrafe sowie zu einer Geldstrafe von Fr. 1'200.-- zu bestrafen.
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B. | |
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach X.________ am 4. Mai 2016 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der falschen Anschuldigung, der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis und der Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 10. August 2007. Zudem ordnete das Regionalgericht eine ambulante therapeutische Behandlung während und nach dem Strafvollzug an. Von den Vorwürfen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Anklageziffer 2.2.2, der Hinderung einer Amtshandlung, des Fahrens mit Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sprach es X.________ frei.
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Gegen das Urteil legte X.________ Berufung ein. Er stellte den Hauptantrag, das erstinstanzliche Urteil sei in Bezug auf alle ergangenen Schuldsprüche aufzuheben und an die Erstinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei er vom Berufungsgericht vollumfänglich freizusprechen.
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Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, sprach X.________ mit Urteil vom 28. August 2018 der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der falschen Anschuldigung, der versuchten Anstiftung zu falschem Zeugnis und der Sachbeschädigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Vollzug von sechs Monaten. Für die restlichen 14 Monate wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre angesetzt.
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C. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Zudem stellte X.________ am 16. Dezember 2018 ein Fristwiederherstellungsgesuch und reichte damit sowie mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 mehrere Akten nach.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. November 2018 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) lief am 13. Dezember 2018 ab. Der Beschwerdeführer reichte gleichentags und damit innert Frist Beschwerde in Strafsachen ein. Dennoch stellte er am 16. Dezember 2018 ein Fristwiederherstellungsgesuch und reichte mehrere Akten nach. Eine der Beilagen des Fristwiederherstellungsgesuchs reichte er mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 erneut ein.
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Der Beschwerdeführer hat innert Frist Beschwerde erhoben und war insoweit nicht daran gehindert, fristgerecht zu handeln (vgl. Art. 50 Abs. 1 BGG). In seinem Gesuch um Fristwiederherstellung vom 16. Dezember 2018 machte er indes geltend, aus gesundheitlichen Gründen bis am 16. Dezember 2018 unzurechnungsfähig gewesen zu sein und stellte in Aussicht, dies mittels Arztzeugnis zu belegen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge kein Arztzeugnis ein. Eine Handlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG ist nicht ersichtlich, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen ist. Die vom Beschwerdeführer nachgereichten Akten bleiben unbeachtlich.
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Erwägung 2 | |
Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden; ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383 mit Hinweis). Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache dann, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 136; Urteil 6B_1175/2018 vom 28. Januar 2019 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer stellt keinen materiellen Antrag, sondern verlangt lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung. Dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Sachurteil zu fällen, wird in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht. Konkrete Ausführungen macht der Beschwerdeführer nur zu den Anklageziffern 2.4.1, 2.6 und 7. Doch da seine Rügen generell gehalten sind, sie sich somit auf sämtliche Anklagepunkte zu beziehen scheinen, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer - wie bereits vor Vorinstanz - einen vollumfänglichen Freispruch erreichen möchte. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren.
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz seine Verhandlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht habe abklären lassen und von einem unentschuldigten Nichterscheinen ausgegangen sei. Die von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. August 2018 eingereichte Stellungnahme von med. pract. A.________ vom 27. August 2018 attestiere dem Beschwerdeführer eine Verhandlungsunfähigkeit für die nächsten fünf Monate. Der Beschwerdeführer habe auf die Stellung eines Gesuchs um neue Beurteilung verzichtet, da er fünf Monate, also bis Ende Januar 2019, nicht verhandlungsfähig sei und ein entsprechendes Gesuch daher nicht sinnvoll gewesen wäre.
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3.2. Die Vorinstanz stellt fest, sie habe erstmals zur Berufungsverhandlung auf den 29. November 2017 vorgeladen, doch habe der Beschwerdeführer zwei Tage zuvor ein ärztliches Zeugnis eingereicht, in welchem ihm attestiert worden sei, zur Teilnahme an der Verhandlung nicht fähig zu sein. Die Kammer habe beschlossen, die Berufungsverhandlung zu vertagen. Am 3. Januar 2018 habe die Verfahrensleitung verfügt, dass künftig ein Arztzeugnis nur akzeptiert würde, wenn dieses durch einen Vertrauensarzt, nämlich einen Arzt oder eine Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) Bern, ausgestellt würde. Ein Fernbleiben ohne ein solches Attest würde als unentschuldigt gelten. Zu der neu auf den 13. Juni 2018 angesetzten Berufungsverhandlung sei der Beschwerdeführer erneut nicht erschienen. Sein Verteidiger habe dem Gericht mitgeteilt, dass er über eine unbekannte Nummer per SMS informiert worden sei, der Beschwerdeführer sei ohnmächtig geworden und habe deswegen nicht erscheinen können. Ein Arztzeugnis habe der Beschwerdeführer auch nachträglich nicht eingereicht. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. Da gemäss Ansicht der Vorinstanz ein Abwesenheitsverfahren in Anwendung von Art. 366 ff. StPO durchzuführen gewesen sei, fällte sie kein Urteil, sondern lud den Beschwerdeführer erneut zur Berufungsverhandlung auf den 28. August 2018 vor. Da zur Verhandlung zwar der amtliche Verteidiger, nicht aber der Beschwerdeführer, erschienen ist und auch kein Arztzeugnis eines Vertrauensarztes eingereicht wurde, erachtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer als unentschuldigt nicht erschienen und fällte am 28. August 2018 das angefochtene Urteil.
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang einzig die Annahme der Vorinstanz, er sei zur Berufungsverhandlung vom 28. August 2018 unentschuldigt nicht erschienen. Die übrigen Feststellungen der Vorinstanz beanstandet er nicht. Er macht geltend, er habe eine seine Abwesenheit entschuldigende Stellungnahme von med. pract. A.________, datierend vom 27. August 2018, eingereicht. Dazu, dass ihm die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 3. Januar 2018 mitgeteilt hat, ein Arztzeugnis werde nur akzeptiert, wenn es durch einen Vertrauensarzt des Obergerichts (ein Arzt / eine Ärztin des IRM Bern) ausgestellt werden würde, äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht. Insbesondere rügt er nicht, die entsprechende Anordnung der Vorinstanz wäre unzulässig und daher unverbindlich gewesen. Ein seine Abwesenheit entschuldigendes ärztliches Zeugnis eines Arztes / einer Ärztin des IRM Bern reichte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht ein.
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3.3.2. Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unterscheiden sich von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 366 ff. StPO). Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren findet im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 ff. StPO nur dann statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft Berufung erhoben haben. In diesem Fall muss die Verhandlung ein erstes Mal verschoben werden und es kann erst am zweiten Termin ein Abwesenheitsurteil gefällt werden, gegen welches unter den Voraussetzungen des Art. 368 StPO ein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht werden kann (THOMAS MAURER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 366 StPO; SARAH SUMMERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 366 StPO). Hat hingegen die beschuldigte Person Berufung erhoben und bleibt sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich (ausser in Fällen der amtlichen oder notwendigen Verteidigung, Urteil 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.4.1) auch nicht vertreten, gilt die Berufung als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Ist die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren gemäss den Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO, e contrario; MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 407 StPO).
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Da in letztgenannter Konstellation Art. 368 StPO nicht zur Anwendung gelangt, steht der säumigen beschuldigten Person der Rechtsbehelf gemäss Art. 94 StPO zur Verfügung. Die säumige Partei kann die Wiederherstellung einer versäumten Frist oder eines versäumten Termins, so auch einer versäumten Berufungsverhandlung (vgl. Urteil 6B_1112/2017 vom 12. März 2018 E. 2.2), verlangen, wenn ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 und 5 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Abs. 94 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 91 Abs. 4 StPO hat die Frist als gewahrt zu gelten, wenn das Gesuch bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Urteil 6B_1112/2017 vom 12. März 2018 E. 2.4.1).
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3.3.3. Anlässlich der Strafuntersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob allein der Beschwerdeführer Berufung. An der Berufungsverhandlung vom 28. August 2018 war der Beschwerdeführer säumig, während sein Verteidiger daran teilgenommen und plädiert hat. Bei dieser Sachlage steht die Ausfällung eines Urteils durch die Vorinstanz im Einklang mit Art. 407 StPO.
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3.3.4. In der Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer explizit, er habe kein Gesuch um Ansetzung eines neuen Termins für die Berufungsverhandlung gestellt, weil er gemäss Stellungnahme von med. pract. A.________ vom 27. August 2018 für fünf Monate verhandlungsunfähig gewesen sei, weshalb ein solches Gesuch nicht sinnvoll gewesen sei.
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Die 30-tägige Frist zur Stellung eines Wiederherstellungsgesuchs läuft ab dem Zeitpunkt, in welchem es der um Wiederherstellung nachsuchenden Partei objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist, entweder das Gesuch persönlich zu stellen oder damit eine Drittperson zu beauftragen (Urteil 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 94 StPO). Der Psychiater med. pract. A.________ attestierte dem Beschwerdeführer am 27. August 2018, wegen hohen Blutdrucks während fünf Monaten nicht an Befragungen und Verhandlungen teilnehmen zu können. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, ein Gesuch ans Obergericht einzureichen oder damit seinen Rechtsvertreter zu beauftragen, wird im Attest von med. pract. A.________ nicht gesagt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte unmittelbar nach der Durchführung der Berufungsverhandlung vom 28. August 2018 seinen Rechtsvertreter mit der Stellung des Gesuchs um Wiederholung der Berufungsverhandlung beauftragen oder selbst darum ersuchen können. Indem er dies nicht getan hat, hat er auf die Möglichkeit seiner Teilnahme an einer neu anzusetzenden Berufungsverhandlung und somit auch auf die Stellung von Ergänzungsfragen verzichtet.
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3.4. Die Ausfällung des Berufungsurteils allein in Anwesenheit der Verteidigung ist nicht zu beanstanden. Ein Wiederherstellungsgesuch wurde innert der 30-tägigen Frist nicht gestellt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbehelflich.
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Erwägung 4 | |
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige und aktenwidrige Sachverhaltsfeststellung als Folge von willkürlicher Beweiswürdigung. Die Vorinstanz stelle auf seine selbstbelastenden Aussagen aus dem Jahr 2010 ab, welche er allesamt widerrufen habe. Sie habe keine eingehende und vollständige Aussageprüfung vorgenommen, gewisse Beweismittel offensichtlich unrichtig gewürdigt und massgebende Beweismittel nicht berücksichtigt. Dies habe zu einem unhaltbaren und somit willkürlichen Beweisergebnis geführt.
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4.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGE). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweis). Dabei gilt bei der Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; Urteil 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.2). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; je mit Hinweis).
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Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64 mit Hinweisen).
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Erwägung 4.3 | |
4.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz seinen Beweisanträgen auf Anordnung von zwei Gutachten und auf Beizug von Krankenakten nicht entsprochen habe mit der Begründung, zufolge Zeitablaufs seien keine zuverlässigen Erkenntnisse zu erwarten und eine Einschränkung der Einvernahmefähigkeit sei weder der Verfahrensleitung noch der Verteidigung aufgefallen. Am 20. November 2017 habe er beantragt, es seien die Krankenakten bezüglich der im Jahr 2010 erlittenen Embolie beizuziehen und ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage seiner Einvernahme- resp. Aussagefähigkeit im Jahr 2010 einzuholen. Der Beschwerdeführer habe die selbstbelastenden Aussagen im Jahr 2010 unter dem Einfluss von starken Medikamenten gemacht. Das Abstellen auf diese selbstbelastenden Aussagen, obwohl medizinische und/oder psychologische Zweifel an der Einvernahmefähigkeit bestanden haben müssten, sei krass willkürlich. Sodann habe er am 12. Juni 2018 ein umfassendes psychiatrisch/neurologisches Gutachten beantragt, um die Tathandlungen und die Einsichtsfähigkeit auszuleuchten.
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Die Vorinstanz lehnt diese Beweisanträge nicht bloss mit der Begründung ab, zufolge Zeitablaufs seien keine zuverlässigen Erkenntnisse zur Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers im Jahre 2010 zu erwarten und weder sein damaliger Verteidiger noch die Verfahrensleitung hätten wegen einer angeblichen Einvernahmeunfähigkeit interveniert. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid primär damit, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers durch zahlreiche erstattete ärztliche Berichte und Gutachten hinreichend dokumentiert sei. So sei der Beschwerdeführer im Jahr 2009 umfassend psychiatrisch begutachtet worden und dieses Gutachten sei am 15. Februar 2010 ergänzt worden. Im Zusammenhang mit der Frage der Hafterstehungsfähigkeit sei am 18. November 2010 eine forensisch-psychiatrische Begutachtung erfolgt. Somit sei der Beschwerdeführer im Jahr 2010, d.h. im Zeitraum als er die selbstbelastenden Aussagen machte, gleich zweimal begutachtet worden, ohne dass den Gutachten irgendein Hinweis auf eine Einvernahmeunfähigkeit zu entnehmen wäre. Am 11. Oktober 2013 sei ein weiteres forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt worden, welches dem Beschwerdeführer eine uneingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit attestiert. Sämtliche Gutachter seien im Wesentlichen zum gleichen Schluss gelangt. Hinweise auf eine nicht vorhandene Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers lägen nicht vor.
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Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass bzw. inwiefern bei dieser Sachlage die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Die Vorinstanz durfte seine Beweisanträge ablehnen, ohne in Willkür zu verfallen. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers ist nicht verletzt.
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4.3.2. Der Beschwerdeführer rügt, er sei spätestens seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr gehörig verteidigt gewesen. Er sei deswegen bis vor Bundesgericht gelangt, wo er obsiegt habe. Die nicht gehörige Verteidigung, aber auch die krankheits- und medikationsbedingte Zurechnungsunfähigkeit und Einvernahmeunfähigeit müssten zur Folge haben, dass die selbstbelastenden Aussagen in den Jahren 2010 bis 2014 nicht verwendet werden dürften. Indem die Vorinstanz trotzdem auf die selbstbelastenden Aussagen des Beschwerdeführers abstelle, verstosse sie in krasser Weise gegen das Willkürverbot.
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Mit Verfügung vom 3. März 2014 hiess die Verfahrensleitung des Regionalgerichts Bern-Mittelland das Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der amtlichen Verteidigung gut. Eine dagegen von der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern gut, worauf der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangte. Dieses hielt fest, dass sich aus den Akten tatsächlich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen amtlichen Verteidiger aus verfahrenstaktischen Gründen (Verjährung) habe wechseln wollen und deshalb einen Bruch des Vertrauensverhältnisses provoziert habe. Von der amtlichen Verteidigung müsse aber erwartet werden können, dass sie ihre Äusserungen gegenüber den Strafbehörden im Interesse einer wirksamen Verteidigung auf sachlicher Ebene halte und ihren Mandanten nicht von sich aus belaste. Dies sei dem amtlichen Verteidiger während langer Zeit auch gelungen. Aber als der amtliche Verteidiger am 5. März 2014 erfahren habe, dass der Beschwerdeführer gegen ihn ein Aufsichtsverfahren (in welchem keine Pflichtwidrigkeit in der Mandatsführung festgestellt wurde) angestrengt hatte, habe er um Entlassung aus dem Mandat gebeten und in der Begründung ausgeführt, er "staune, wie einfach die Berner Justiz auszutricksen ist". Aufgrund dieser für seinen Mandanten nachteiligen Äusserung erachtete das Bundesgericht das Vertrauensverhältnis als gestört und hiess die Beschwerde in Bestätigung des vom Regionalgericht Bern-Mittelland am 3. März 2014 angeordneten Wechsels der amtlichen Verteidigung gut (Urteil 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.3 f.).
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Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, erachtete das Bundesgericht eine gehörige Verteidigung bis zum Zeitpunkt, als der Rechtsvertreter gegenüber der Behörde seine Missbilligung des prozessualen Verhaltens seines Mandanten äusserte, als gegeben. Davon, dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne, als er die selbstbelastenden Aussagen machte, nicht gehörig verteidigt gewesen wäre, kann demzufolge keine Rede sein. Die während des Strafverfahrens erhobenen Beweise sind verwertbar. Die Rüge der nicht gehörigen Verteidigung und, als Folge davon Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise, erweist sich als unbegründet.
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4.3.3. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe die Befragung von Belastungs- und Entlastungszeugen beantragt. Er rügt, die Vorinstanz hätte mindestens einen Teil der von ihm genannten Belastungs- bzw. Entlastungszeugen einvernehmen müssen. Indem sie dies nicht getan habe, habe sie gegen das Willkürverbot verstossen.
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Der Beschwerdeführer sagt nicht, welche der von ihm als Zeugen angerufenen Personen die Vorinstanz hätte einvernehmen müssen und was mit den Aussagen (der konkret zu nennenden Personen, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers hätten einvernommen werden müssen) hätte bewiesen werden sollen. Ebenso wenig setzt sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, welche den Beweisantrag auf Einvernahme von 37 Personen abweist, weil sie den Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und weitere Beweismittel als erstellt erachtet. Der Beschwerdeführer hält dieser Begründung nichts entgegen und wiederholt lediglich seine früheren Einwände, nämlich dass auf seine belastenden Aussagen nicht hätte abgestellt werden dürfen, weil er diese unter Medikamenteneinfluss und ohne gehörige anwaltliche Vertretung gemacht habe. Da sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Vorinstanz für die Ablehnung seines Beweisantrags ("Einvernahme von mindestens einem Teil der genannten Belastungs- bzw. Entlastungszeugen") nicht auseinandersetzt, genügt die Beschwerde in diesem Punkt den Begründungsanforderungen nicht. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
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4.3.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne dahingestellt bleiben, weshalb er sich selbst belastet habe. Massgebend sei, dass er die selbstbelastenden Aussagen widerrufen habe. Die Erstinstanz habe den Beschwerdeführer im Anklagepunkt der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen, obwohl er sich selbst belastet habe. Die Vorinstanz führe dazu aus, sie hätte nicht zu überprüfen, ob die erstinstanzlichen Freisprüche zu recht erfolgt seien. Dies stimme zwar, hingegen habe es die Vorinstanz unterlassen, die Selbstbelastungen in den Punkten, in denen ein Schuldspruch erfolgt sei, zu überprüfen und bezeichne die selbstbelastenden Aussagen pauschal als glaubhaft. Dies stelle eine krass willkürliche Beweiswürdigung dar.
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Die Vorinstanz begründet, weshalb sie die selbstbelastenden Aussagen des Beschwerdeführers für glaubhaft hält. So sei zunächst nicht ersichtlich, wieso sich der Beschwerdeführer grundlos hätte belasten sollen. Hinweise, dass er unter Druck gesetzt worden wäre, lägen keine vor. Sodann habe der Beschwerdeführer zu den einzelnen Vorwürfen derart detaillierte und genaue Angaben gemacht (so habe er beispielsweise konkrete Personen als Abnehmer genannt sowie Angaben zu den Drogenmengen und zum Preis gemacht), wie sie sonst nicht möglich gewesen wären. Die Selbstbeschuldigungen habe er mehrfach in verschiedenen Einvernahmen wiederholt. Zudem wiesen die selbstbelastenden Aussagen des Beschwerdeführers keine Widersprüche in sich auf und stünden auch im Einklang mit weiteren Beweismitteln. Bei der Prüfung der einzelnen Anklagepunkte, gibt die Vorinstanz detailliert wieder, in welchen Einvernahmen der Beschwerdeführer jeweils die Selbstbelastungen vorgebracht hat, überprüft seine Aussagen auf Übereinstimmung mit seinen früheren Angaben, führt aus, welche Details des Tatgeschehens er geschildert hat und durch welche weiteren Beweismittel seine selbstbelastenden Aussagen gestützt werden (verwertbare Zeugenaussagen, Telefongespräche, Ergebnis der Hausdurchsuchung, Analyse Hanfpflanzenproben, Polizeirapporte etc.).
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Die Rüge, die Vorinstanz habe die selbstbelastenden Aussagen lediglich pauschal als glaubhaft bezeichnet, erweist sich als unzutreffend. Vielmehr hat die Vorinstanz eine sorgfältige Prüfung der Selbstbelastungen vorgenommen. Ihre Schlussfolgerung ist überzeugend und nachvollziehbar. Indem die Vorinstanz auf die selbstbelastenden Aussagen des Beschwerdeführers abstellt, nimmt sie keine willkürliche Beweiswürdigung vor. Soweit auf die Beschwerde in diesem Punkt eingetreten werden kann, ist sie abzuweisen.
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4.3.5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verhalte sich in Bezug auf Anklagepunkt 2.4.1 widersprüchlich, wenn sie die selbstbelastenden Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft bezeichne. So sei in diesem Anklagepunkt eine Menge von 12 kg Hanf angeklagt gewesen, basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers. Doch sowohl die Erst- als auch die Zweitinstanz seien von nur 6 kg Hanf ausgegangen. Ohne Begründung habe die Vorinstanz die Menge halbiert. Dies zeige wiederum, dass auf die Aussagen des Beschwerdeführers in willkürfreier Beweiswürdigung nicht habe abgestellt werden dürfen.
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Die Vorinstanz begründet, weshalb sie von einer Menge von nur 6 kg Hanf ausgeht. Sie führt aus, bei den ungefähren Angaben der vom Beschwerdeführer an seine Abnehmer verkauften Mengen sei zu seinen Gunsten auf die kleineren Mengenangaben abzustellen und von nur 6 kg verkauften Hanfs auszugehen. Es liegt kein widersprüchliches Verhalten der Vorinstanz vor, wenn sie bei den Mengenangaben zu Gunsten des Beschwerdeführers von den kleineren Mengenangaben ausgeht. Auf die Glaubhaftigkeit der selbstbelastenden Aussagen des Beschwerdeführers hat dies keinen Einfluss. Auch diese Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung erweist sich als unbehelflich.
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4.3.6. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei auch deshalb willkürlich, weil sie vom Beschwerdeführer verlange, dass er seine Unschuld beweise. Lege der Beschwerdeführer dann einen Beweis vor, so zum Vorwurf gemäss den Anklageziffern 2.6 und 2.7 (gemeint wohl Anklageziffern 2.6 und 7: Erlangen von Betäubungsmitteln und Sachbeschädigung), schenke sie dem Beweismittel keinen Glauben. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Berufungsverhandlung eine Darlehensbestätigung eingereicht, aus der hervorgehe, dass er derjenigen Person, welche ihn bei sich in Luxemburg übernachten liess, die Kosten der Übernachtung schulde. Ohne nähere Abklärungen und ohne Berücksichtigung seines Beweismittels habe die Vorinstanz einen Schuldspruch gefällt.
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Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie es als erwiesen erachtet, dass der Beschwerdeführer am 13. September 2010 zusammen mit weiteren Personen eine unbekannte Menge "Outdoorhanf" vom Hof der Familie B.________ erlangt, und bei der Entwendung des Hanfs mehrere Zäune und Scheinwerferkabel beschädigt hat. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen des Beschwerdeführers zeige, dass seine selbstbelastenden Aussagen auf Tatsachen basierten. Der Beschwerdeführer habe am 13. Oktober 2010 zugegeben, beim Feld in D.________ gewesen zu sein, habe aber von einem Diebstahl nichts wissen wollen. Am 18. November 2010 habe er dann zugegeben, die Aussagen von Y.________ träfen zu, er habe zusammen mit ihm den Hanf vom Feld entwendet, wobei ihm dafür 30% davon versprochen worden seien. Am 6. Dezember 2012 habe dann der Beschwerdeführer die Namen weiterer Beteiligter preisgegeben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt in mehreren Einvernahmen bestätigt und immer wieder neue Details genannt habe, spreche für die Glaubhaftigkeit seines Geständnisses. Sodann stimme sein Geständnis mit den Aussagen der Mittäter Y.________ und Z.________ überein. Wenn die Vorinstanz feststellt, dass an diesem Beweisergebnis ein - erstmals an der Berufungsverhandlung eingereichter - angeblicher Darlehensvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und einem in Luxemburg wohnhaften C.________ ("X.________ schuldet, Herr C.________ EUR 150.00 Übernachtungen am 13.09.2010-14.09.2010 gratis"), nichts zu ändern vermöge, ist dies nachvollziehbar und nicht willkürlich.
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4.4. Sämtliche Rügen im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erweisen sich als unbegründet.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
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2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. März 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
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